Beschlussvorlage - 01/SVV/0334

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 1. Über die zur Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr. 6 "Hotel Humboldtbrücke" abgegebenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wird gemäß anliegenden Abwägungsvorschlägen der Verwaltung (Anlage 1,1a, 1b) entschieden.

 

 2. Die Satzung über die Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan     (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr. 6 "Hotel Humboldtbrücke" wird gemäß § 10 i.V.m. § 12 BauGB als Satzung beschlossen, der dazugehörigen Begründung wird zugestimmt (Anlage 2).       

 

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Erläuterung

Begründung

zur Satzung über die Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr.6 "Hotel Humboldtbrücke"

 

 

1. Planungsgegenstand

 

 

1.1 Veranlassung des Aufhebungsverfahrens

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 04.10.2000 beschlossen, ein Verfahren zur Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr.6 "Hotel Humboldtbrücke"  durchzuführen (DS 00/0389), da der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der im dazugehörigen Durchführungsvertrag geregelten Realisierungsfristen durchgeführt worden ist.

 

Vorhabenträger ist die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Humboldtbrücke Potsdam- Ost mbH.

 

 

1.2 Plangebiet

 

Das Plangebiet liegt westlich der Nuthestraße und nördlich des Humboldtrings. Im Süden wird es von Teilen des Wohngebietes "Zentrum Ost" begrenzt, im Norden von der Havelniederung.

 

Das Plangebiet besteht aus den Flurstücken 55/5 und 55/18 teilweise und dem Flurstück 55/17 in Flur 4 der Gemarkung Potsdam sowie den Flurstücken 10/6, 10/7, 11/2 teilweise und dem Flurstück 11/1 in Flur 19  der Gemarkung Babelsberg. Mit Kaufvertrag vom 08. Juni 1994 sind die Flächen von der Stadt Potsdam in das Eigentum des Vorhabenträgers übergeben worden.

 

Über das Vermögen der Grundstücksgesellschaft Projekt Humboldtbrücke Potsdam- Ost mbH ist mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 21.06.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gemäß insolvenzgerichtlichem Beschluss ist Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Helmut Schmitz, Krefeld, als Insolvenzverwalter ernannt worden.

 

 

1.3 Planerische Ausgangssituation

 

Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr.6 "Hotel Humboldtbrücke", der am 07. September 1994 von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossen worden und mit Verfügung des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen vom 06. April 1995 genehmigt worden ist, erlangte nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Potsdam am 20.April 1995 Rechtskraft.

 

Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr.6 besteht aus den Teilen A - Vorhabenplan - und B - Erschließungsplan. Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans ist ein Hotel-, Büro- und Verwaltungsgebäude.

 

Zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Potsdam wurde am 06. September 1994 ein Durchführungsvertrag  zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr.6 "Hotel Humboldtbrücke" abgeschlossen. In § 3 Absatz 5 dieses Durchführungsvertrags ist geregelt, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Baugenehmigung mit der Realisierung zu beginnen und die Bebauung innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft der jeweiligen Baugenehmigungen abzuschließen. Gemäß § 3 Absatz 6 des Durchführungsvertrags ist dem Vorhabenträger bekannt, dass die Stadt die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan aufheben soll, wenn die Baumaßnahme nicht innerhalb dieser Fristen durchgeführt ist und dies vom Vorhabenträger zu vertreten ist.

 

Die in §  3 Absatz 5 des Durchführungsvertrags geregelten Fristen zur Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans sind abgelaufen. Eine Realisierung der Baumaßnahme ist  nicht erfolgt.

 

 

1.4 Gesetzliche Voraussetzungen für die Aufhebung der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan

 

Gemäß § 12 Absatz 6 des BauGB soll die Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) aufgehoben werden, weil die Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht innerhalb der im dazugehörigen Durchführungsvertrag geregelten Fristen erfolgt ist. Konkrete Alternativen zu einer Aufhebung der Satzung sind insbesondere auch durch den Insolvenzverwalter im Rahmen des Aufhebungsverfahrens nicht benannt worden. So wurde auch ein neues Bebauungskonzept durch den Insolvenzverwalter bislang nicht vorgelegt.

 

Bei der Aufhebung wird das Verfahren nach § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) angewendet. Die Bürgerbeteiligung ist dabei durch öffentliche Auslegung der aufzuhebenden Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr.6 "Hotel Humboldtbrücke" erfolgt, den berührten Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben worden.

 

2. Planinhalt

 

Mit der Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr.6 "Hotel Humboldtbrücke" wird das Grundstück planungsrechtlich nach § 35 BauGB als dem baulichen Außenbereich zugehörig zu beurteilen sein. Es ist nicht Bestandteil des per Satzung beschlossenen Entwicklungsbereichs "Nuthestraße". Der wirksame Teil- Flächennutzungsplan stellt für diese Fläche ein Allgemeines Wohngebiet mit der Dichtestufe 4 (höhere Dichte, GFZ 0,8 bis 1,2) sowie im Randbereich zur Nuthestraße eine Grünfläche dar. Für die Realisierung dieser Nutzung ist ein Bauleitplanverfahren erforderlich.

 

 

3. Auswirkungen aus der Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan)

 

3.1 Städtebauliche Auswirkungen

 

Aufgrund der derzeitigen eigentumsrechtlichen Situation kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) vorübergehend eine städtebaulichen Brache entstehen kann. Die besondere Lage des Grundstücks im Verknüpfungsbereich Nuthestraße/Zentrum Ost und seine städtebauliche Funktion im Eingangsbereich zur Potsdamer Innenstadt legen daher nahe, die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zu prüfen. Seitens des Insolvenzverwalters sind konkrete Bebauungs- oder Nutzungsvorstellungen bislang noch nicht vorgelegt worden.

Mit der Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr.6 "Hotel Humboldtbrücke" soll auch die notwendige planungsrechtliche Klarheit hergestellt werden.

3.2 Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt

 

Gemäß § 12 Absatz 6 des BauGB können im Hinblick auf das Planungsschadensrecht Ansprüche des Vorhabenträgers aus der Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr.6 "Hotel Humboldtbrücke" gegen die Stadt Potsdam nicht geltend gemacht werden.

 

Mit der Aufhebung der Satzung verbleibt jedoch im Hinblick auf eine mögliche Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt ein fiskalisches Risiko, dessen Umfang gegenwärtig nicht konkret einschätzbar ist. Die Stadtverordnetenversammlung hat jedoch in ihrer Entscheidung über die Durchführung des Verfahrens zur Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplans) dieses Risiko in Kauf genommen.

 

 

4. Verfahren und Abwägung

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde den Bürgern Gelegenheit gegeben, zur Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) ihre Anregungen vorzubringen. Die öffentliche Auslegung der aufzuhebenden Satzung wurde im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 14 vom 26. Oktober 2000 und im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 15 vom 30. November 2000 ortsüblich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung der aufzuhebenden Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) ist in der Zeit vom 06. November bis 20. Dezember 2000 erfolgt.

 

Anregungen von Bürgern zur Aufhebung der Satzung sind während der öffentlichen Auslegung nicht vorgebracht worden.

 

Mit Schreiben vom 10. November 2000 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung. Den von der Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) berührten Trägern öffentlicher Belange wurden die Planunterlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan nebst Begründung) mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 27. November 2000 zugeleitet.

 

Die beteiligten Träger öffentlicher Belange stimmten der Aufhebung zu.

 

Seitens der Stadtverwaltung wird auf das Haushaltsrisiko bei einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags im Falle der Aufhebung der Satzung verwiesen. Dieses Risiko ist durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Durchführung des Verfahrens zur Aufhebung der Satzung bereits in Kauf genommen worden. Neue Anhaltspunkte für eine andere Betrachtung dieses Sachverhaltes sind auch im Verfahren nicht offenkundig geworden.

Unter Hinweis auf das Haushaltsrisiko bei einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags  wird die Satzung zur Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Vorhaben- und Erschließungsplans) der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen?  ja

 

Finanz. Auswirkungen können aufgrund des mit der Beschlussfassung begründeten Risikos der Rückabwicklung des Kaufvertrags entstehen. Höhe und Veranschlagung der zu erwartenden Kostenbelastung sind gegenwärtig nicht feststellbar.

 

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