Beschlussvorlage - 13/SVV/0316

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Übergangseinrichtung "Wohnheim am Nuthetal" zur vorläufigen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und sonstigen Zugewanderten der Landeshauptstadt Potsdam gemäß Anlage.

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

 

 

Begründung:

 

Die Überarbeitung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen der Landeshauptstadt Potsdam vom 19.06.2007“ war unter anderem notwendig, um auch von denjenigen Nutzern der Übergangseinrichtung Gebühren erheben zu können, welche aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status nicht (mehr) dem Personenkreis gemäß § 2 LAufnG angehören und i. d. R. aus dem Leistungsbezug nach Asylbewerberleistungsgesetz in den Leistungsbezug nach SGB II wechseln.

 

Ein größer werdender Anteil an SGB II-leistungsberechtigten Personen in der Übergangseinrichtung „Wohnheim am Nuthetal“ bindet Kapazitäten, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß LAufnG dringend benötigt werden.

 

Der Gebührenkalkulation lagen zudem die Kosten zweier ehemaliger Objekte (Turmstraße und Lerchensteig) in Form eines Mischkostensatzes zugrunde.

 

Der vorliegende Entwurf der Gebührensatzung ist mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) und dem Ministerium des Innern (MI) abgestimmt und genehmigungsfähig.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Rahmen der Aufgabenerfüllung gemäß Landesaufnahmegesetz Brandenburg (LAufnG) unterhält die Landeshauptstadt Potsdam zur vorläufigen Unterbringung die Übergangseinrichtung „Wohnheim am Nuthetal“ als öffentliche Einrichtung.

 

Die Erhebung von Nutzungsentgelten für den Personenkreis gemäß § 2 LAufnG ist im § 5 (2) LAufnG gesetzlich vorgeschrieben. Die Höhe des Nutzungsentgelts wird von der Landeshauptstadt Potsdam durch Satzung festgesetzt. Die Unterbringung von Personen, die nicht (mehr) dem Personenkreis gemäß § 2 LAufnG angehören, nimmt die Landeshauptstadt Potsdam als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe wahr, solange eine Versorgung mit Wohnraum nicht möglich ist.

 

Gemäß § 64 (1) und (2) Nr. 1 BbgKVerf erhebt die Gemeinde Abgaben, um die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Gebühren für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen sind gemäß § 6 (1) Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG Bbg) kostendeckend zu kalkulieren.

 

Die Gebührenerträge wirken sich nicht wesentlich auf den kommunalen Haushalt aus. Die Nutzer der Übergangseinrichtung verfügen in der Regel nicht über ein eigenes Einkommen und die Gebühren werden erlassen.

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Anlagen

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