Beschlussvorlage - 13/SVV/0506

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallgebührensatzung) vom 10.12.2010 (3. Änderungssatzung Abfallgebührensatzung)

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die kommunale Abfallwirtschaft ist nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13. März 2012 und § 9 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (Bbg AbfBodG) vom 06. Juni 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2013, vollständig aus Benutzungsgebühren zu finanzieren. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken.

 

Diesem Kostendeckungsprinzip folgend, ergeben sich aus geänderten Kostenansätzen ebenfalls Änderungen in den Gebührensätzen. Dies machte eine Überarbeitung der Abfallgehrensatzung vom 10.12.2010, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung Abfallgebührensatzung vom 13.12.2012 hinsichtlich der Gebührensätze für das Jahr 2014 erforderlich. Daher wird eine 3. Änderungssatzung vorgelegt.

 

Die Ermittlung der Kosten für 2014 erfolgte auf der Basis von Erfahrungswerten vergangener Jahre hinsichtlich des erbrachten Leistungsumfanges abfallwirtschaftlicher Aufgaben und den daraus prognostizierten Abfallmengen und geplanten  abfallwirtschaftlichen Leistungen für das Jahr 2014.

 

Nach dem KAG Bbg müssen Kostenüberdeckungen und können Kostenunterdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Das Ergebnis der vorläufigen Betriebsabrechnung 2012 wurde daher in der Kalkulation 2014 ebenso berücksichtigt.

 

r das Jahr 2012 wurde eine vorläufige Überdeckung in Höhe von 771.243,86 ermittelt, die in der vorliegenden Abfallgebührenkalkulation 2014 kostenmindernd berücksichtigt wurde. Die Ermittlung der Überdeckung ist der Abfallgebührenkalkulation beigefügt.  Diese Überdeckung wurde im Verhältnis 60:40 den Grund- und den Mengengebühren gegengerechnet. Die Überdeckung ist insbesondere auf Mehrerlöse von Drittbeauftragten (Verwertung Altpapier und Schrott) und auf insgesamt geringere Aufwendungen bei den Drittbeauftragten und in der Verwaltung zurückzuführen. Der für die Grundgebühr insgesamt zu berücksichtigende Betrag in Höhe von 60% wurde wiederum zu 80% der personenbezogenen Grundgebühr und zu 20% der gewerbebezogenen Grundgebühr zugeordnet. Dieses Verhältnis entspricht der Kostenzuordnung bei der Ermittlung der Gebühren, da die Kosten entsprechend der Inanspruchnahme der über die Grundgebühr gedeckten Leistungen (z.B. Sperrmüllentsorgung) zugeordnet werden.

 

Kalkulationsgrundlage für die Leistungen der Abfallentsorgung sind die jeweiligen Kosten der Drittbeauftragten (Abfallsammlung und teilweise Verwertung STEP GmbH, Abfallverwertung Restabfall und Sperrmüll - RECON GmbH, Schwedt) sowie die Kosten der Verwaltung. Ebenso berücksichtigt wurden voraussichtliche Kosten für die Fortführung des Pilotprojektes Biotonne. Die einzelnen Gebührensätze für das Kalenderjahr resultieren abschließend aus der Division der veranschlagten Kosten mit den prognostizierten Grundlagendaten zu Einwohnern, Einwohnergleich-werten und den einzelnen Behälterarten.

 

 

      Im Ergebnis der Kalkulation 2014 sinkt die Abfallgrundgebühr für Personen und ca. 1,1%. Die

      Abfallgrundgebühr im Gewerbe steigt geringfügig um 1,8 % und die Abfallmengengebühr steigt

      ebenfalls leicht um ca. 1,9 %.

 

Aus der vorliegenden Gebührenkalkulation ergeben sich die nachfolgend dargestellten Gebührenveränderungen gegenüber den Vorjahren.

 

  Gebührensätze

2011

 

2012

2013

2014

Gebührenveränderung

zum Vorjahr

relativ

absolut

 

  Grundgebühr

  je Person

20,77

20,28 €

19,04

18,83

- 1,1%

- 0,21

  Grundgebühr

  je EG (Gewerbe)

 

12,54

 

12,29 €

 

10,50

 

10,69

+ 1,8 %

+ 0,19

  Mengengebühr

  je 100 Liter

2,087

    1,874 €

   1,938

    1,974

+ 1,9 %

   0,036

 

Die Senkung der Abfallgrundgebühr für Personen ist insbesondere auf die Berücksichtigung der Überdeckung 2012 sowie auf höhere Verwertungserlöse zurückzuführen. Im gewerblichen Bereich (Einwohnergleichwerte) wirken sich diese nicht in dem Maße aus, da hier auch geringere Kosten entsprechend der Inanspruchnahme der gebührenfinanzierten Leistungen angesetzt werden.

 

Die leichte Erhöhung der Abfallmengengebühr ist auf erhöhte Kosten bei den Drittbeauftragten sowie auf erhöhte Verwaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit den, ab 2015 erforderlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Getrennthaltungspflichten zurückzuführen.

 

 

Zu den Auswirkungen dieser Gebührenveränderungen sind nachfolgend zwei Beispiele dargestellt.

 

 

Beispiel 1:                                                                                   

2-Personenhaushalt mit 60 l – Tonne und 14-täglicher Leerung             

Gebühren

Jahr 2014
Jahr 2013
Jahr 2012
Jahr 2011

Grundgebühr

37,66

38,08 €

40,56

41,54

Mengengebühr

30,76

30,24 €

29,28

32,59

Jahresgebühr

     68,42

     68,32 €

    69,84

74,13

Gebührenerhöhung gegenüber 2013 um 0,1 % bzw. 0,10 €

 

 

Beispiel 2:                                                                                   

Gewerbe mit 10 EGW mit 120 l – Tonne und 14-täglicher Leerung             

Gebühren

Jahr 2013

Jahr 2013

Jahr 2012

Jahr 2011

Grundgebühr

106,90

105,00 €

122,90

125,40

Mengengebühr

61,53

  60,48 €

  58,55

65,18

Jahresgebühr

168,43

165,48 €

181,45

190,58

Gebührenerhöhung gegenüber 2013 um 1,8 % bzw. 2,95 €

 

 

 

 

    Anlage: Gegenüberstellung der Abfallgebührensätze 2011 - 2014

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Abfallgebühren sind gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG Bbg) kostendeckend zu kalkulieren. Ebenso müssen Kostenüberdeckungen bzw. können Kostenunterdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.

 

Alle Aufwendungen der Abfallentsorgung (Kosten drittbeauftragter Unternehmen, Verwaltungskosten etc.) sind grundsätzlich gebührenansatzfähig. Davon ausgenommen sind preisrechtlich vereinbarte Gewinnzuschläge, soweit sie der gebührenfinanzierten Körperschaft zufließen. Im Rahmen der für die Jahre 2010 2014 mit der STEP vereinbarten Festpreise wurde ein Gewinnzuschlag in Höhe von 3% vereinbart. Dieser Gewinnzuschlag wurde unter Berücksichtigung des Gesellschafteranteils der LHP über die SWP an der STEP (51%) aus den Gesamtaufwendungen der STEP abgesetzt. Diese Differenz in Höhe von 152.600 € muss zunächst aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden, bevor sie nach dem Jahresabschluss 2014 wieder der Körperschaft zufließt.

 

Die in der Abfallgebührenkalkulation ausgewiesenen Kostenarten sind unter Berücksichtigung des zuvor erläuterten Sachverhalts ermittelt worden. Ebenso ist die vorläufig ermittelte Überdeckung aus dem Jahr 2012 in Höhe von 771.243,86 € als negativer Aufwand gebührenmindernd berücksichtigt.

 

Eine detaillierte zahlenmäßige Aufstellung der Gesamtaufwendungen und Gesamterträge sind in Folgeblättern dargestellt.

 

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Anlagen

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