Beschlussvorlage - 13/SVV/0658

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Neufassung der Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten sowie die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Begründung:

 

Entsprechend der Mitteilungsvorlage zum Zukunftsprogramm 2017 (DS 13/SVV/0045) ist die bestehende Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten sowie die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam vom 12. Juli 2006, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 30. September 2011 bezüglich des Eigenanteils an den notwendigen Fahrtkosten an die Regelung des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) anzupassen.

 

Hierbei wird künftig eine Gleichbehandlung der Schülerschaft im Hinblick auf die Fahrtkostenerstattung unabhängig von der Fördergrundlage (BuT oder Satzung der Landeshauptstadt Potsdam) erreicht. Bei der Leistung der Kostenerstattung nach der Satzung der Landeshauptstadt Potsdam handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Landeshauptstadt Potsdam, die im Ergebnis des Benchmarks von anderen Kommunen nicht gewährt wird.

 

Das Zukunftsprogramms 2017 sah - ausgehend von rund 285 Schülern in Bezug der Leistung nach der Satzung der LHP und einem Eigenanteil von 11,30 bzw. 10,18 - eine Reduzierung der Aufwendungen für die Fahrtkostenerstattung durch die Erhebung eines Eigenanteils mit einem Volljahreseffekt von rund 30.600 € (für das Schuljahr 2013/2014) vor.

 

Inzwischen hat sich der Eigenanteil an den monatlichen Fahrtkosten von bisher 11,30 € (7 bis 14 Jahre) und 10,18 € (15 bis 18 Jahre) auf einheitlich 5,00 € auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen reduziert. Nach dem Schuljahreswechsel hat sich die Anzahl der Berechtigten auf 167 mit Stand August 2013 verringert, weil Schülerinnen und Schüler die Schulen verlassen oder die Sekundarstufe gewechselt haben.

 

Die Schülerfahrtkostenerstattung wird auf Grund der Satzung der LHP in der Regel für die Dauer der jeweiligen Schulstufe durch die Verwaltung bewilligt.

 

Schulstufen:              Primarstufe                            1.-6. Jahrgangsstufe

                            Sekundarstufe I              7.-10. Jahrgangsstufe

                            Sekundarstufe II              11.-13. Jahrgangsstufe

 

Die Bestandsbescheide (bestandskräftige Bewilligungsbescheide über den Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für die Dauer der Schulstufe) genießen gemäß Gutachten des Bereiches Recht und Versicherungen Vertrauensschutz. Ohnehin ist der Verwaltungsaufwand für den Widerruf (Anhörung, Ausgangsbescheid, evtl. Widerspruch und gerichtliches Verfahren) wesentlich höher als die mögliche Ersparnis.

 

Aus den v. g. Gründen sollen die Bestandsfälle auslaufen. Nach Neufassung der Satzung wird ab dem Schuljahr 2014/2015 der Eigenanteil erhoben, der sich am Eigenanteil bei der Fahrtkostenerstattung nach BuT (§ 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII) ausrichtet. Die hiermit verbunden Aufwandsreduzierung stellt sich im Planungszeitraum bis 2020 wie folgt dar:

 

Schulhalbjahre

Anzahl Bestandsfälle

Zugänge pro Schuljahr ab August 2014

Reduzierung des Aufwandes (Anzahl Neuanträge x 5,00 € x 5 Monate pro Halbjahr)

Aug.-Dez. 2014 (SJ 2014/2015)

167

50

1.250,00 €

Jan.-Juli 2015 (SJ 2014/2015)

167

50

1.250,00 €

Aug.-Dez. 2015 (SJ 2015/2016)

90

77

1.925,00 €

Jan.-Juli 2016 (SJ 2015/2016)

90

77

1.925,00 €

Aug.-Dez. 2016 (SJ 2016/2017)

40

127

3.175,00 €

Jan.-Juli 2017 (SJ 2016/2017)

40

127

3.175,00 €

Aug.-Dez. 2017 (SJ 2017/2018)

9

158

3.950,00 €

Jan.-Juli 2018 (SJ 2017/2018)

9

158

3.950,00 €

Aug.-Dez. 2018 (SJ 2018/2019)

4

163

4.075,00 €

Jan.-Juli 2019 (SJ 2018/2019)

4

163

4.075,00 €

Aug.-Dez. 2019 (SJ 2019/2020)

0

167

4.175,00 €

Insgesamt:

 

 

32.925,00€

 

 

Im Umgang mit der bisherigen Satzung hat sich gezeigt, dass der Kreis der Berechtigten auf Ermäßigung des Eigenanteils auf Grund einer wirtschaftlichen Härte nicht genau abgegrenzt war. In der vorliegenden Änderung wurde der Personenkreis genauer definiert.

 

In der Vergangenheit haben mehrfach Eltern bei der Verwaltung nachgefragt, ob sie ihre Kinder mit dem eigenen PKW zur Schule und zurück befördern können, wenn diese auf einen durch die Verwaltung finanzierten Fahrdienst angewiesen sind.

 

Um diesen Eltern künftig entgegenzukommen, wurden in der vorliegenden Änderungssatzung die Regelungen zur Beförderung angepasst. Künftig kann bei privater Beförderung immer dann eine Kostenerstattung an die Eltern in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz erfolgen, wenn die private Beförderung kostengünstiger ist, als der reguläre Fahrdienst der Verwaltung. Sind die Kosten für eine private Beförderung höher, dann erfolgt nur eine Erstattung bis zur Höhe des kostengünstigsten Angebotes eines Beförderungsunternehmens. Die darüber hinaus gehenden Kosten tragen die gesetzlichen Vertreter.

 

Eine weitere Anpassung der Satzung über die Schülerfahrtkostenerstattung erfolgte hinsichtlich des Nachweises der entstandenen Kosten für die Fahrtkostenerstattung. Bisher war hierfür ausschließlich die Vorlage der Originalfahrausweise erforderlich. Voraussichtlich mit Beginn des Jahres 2014 erhalten Inhaber von Abonnements im Schüler-/Azubi-Segment ihren Fahrausweis in Form einer Chipkarte (VBB-fahrCard). In diesen Fällen können künftig die entstandenen Fahrtkosten mittels Kontoauszüge oder durch eine Einverständniserklärung zur Abfrage der Verwaltung beim Verkehrsunternehmen nachgewiesen werden.

 

Weiterhin waren in der Vergangenheit die Kapazitäten an den Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkten in der Landeshauptstadt Potsdam ausgeschöpft und es musste auf entsprechende nächsterreichbare Schulen im Land Berlin ausgewichen werden. Bisher war in der Satzung nur eine Beförderung zu Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkten im Land Brandenburg vorgesehen. Hier wurde eine Anpassung auf das Gebiet des Landes Berlin vorgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bisher wurden Kosten für die Schülerbeförderung bei länderübergreifendem Schulbesuch mit Ausnahme der Bildungsgänge der Berufsschule und der Berufsfachschule nicht erstattet. Jedoch sind Schulen in Berlin mitunter näher gelegen und kostengünstiger zu erreichen als Schulen im Land Brandenburg. Daher sieht die Satzung künftig eine Erstattung vor, wenn die Fahrtkosten zur gewählten Schule im Land Berlin kostengünstiger sind, als zu einer Schule im Land Brandenburg.

 

In der Anlage zu dieser Beschlussvorlage sind die vorgesehenen Änderungen in einer Synopse zusammengefasst.

 

Aus den v. g. Gründen ist die Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten sowie die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam vom 12. Juni 2006, zuletzt geändert durch Zweite Änderungssatzung vom 30. September 2011 mit Wirkung zum 01. August 2014 neu zu fassen.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Die Kosten für die Erstattung von Fahrtkosten für Schüler mit Sozialleistungen werden neben Fahrdiensten für Behinderte, Einzelfahrdiensten etc. im Produkt Schülerbeförderung (241000) gebucht. In der Haushaltsplanung 2013/2014 wird von einem Bedarf für die Erstattung von Fahrtkosten für Schüler mit Sozialleistungen von rund 70.000 EUR p.a. ausgegangen. Dieser Ansatz könnte durch die Erhebung von Eigenanteilen für Schülerfahrtkosten abgesenkt werden. Die Neufassung der Satzung rde sich auf das Ergebnis der entsprechenden Produktkonten des Produktes Schülerbeförderung (241000) wie folgt auswirken:

 

geplanter Aufwand für Schülerfahrtkosten

2014

(in €)

2015

(in €)

2016

(in €)

2017

(in €)

2410000/5429100

785.000

785.000

785.000

785.000

2410000/5493939

6.700

6.700

6.700

6.700

insgesamt

791.700

791.700

791.700

791.700

Reduzierung der Aufwendungen durch Erhebung des Eigenanteils

1.250

3.175

5.100

7.125

Ergebnis

790.450

788.525

786.600

784.575

 

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Anlagen

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