Antrag - 13/SVV/0683

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung stellt klar, dass der Beschluss 12/SVV/0115 zur zweckgebundenen Ausschreibung einer Teilfläche des Sago-Geländes zur Nutzung als Tierheimbetreuungseinrichtung so zu verstehen ist, dass die Stadtverordnetenversammlung die Vergabe des Grundstückes zum Zwecke der Einrichtung eines Tierheimes beschlossen hat.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Umsetzung dieser Zielstellung im laufenden Ausschreibungsverfahren zu garantieren und den Zuschlag zum Grundstücksverkauf nur zu erteilen, wenn der Erwerber die Errichtung eines Tierheimes beabsichtigt und sicherstellt.

 

gez. Jan Wendt

Fraktionsvorsitzender

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Nach irritierenden Presseberichten zum laufenden Vergabeverfahren stellte unsere Fraktion am 17.09.13 die Kleine Anfrage 13/SVV/0598. In der Antwort vom 02.10.13 teilt der Oberbürgermeister mit, dass die Ausschreibung für eine Tierbetreuungseinrichtung erfolgt ist und dass unter diesen Begriff auch Tierpensionen, Tierschulen, Reit- oder Fahrbetriebe, Schaustellungen von Tieren, Zoologische Gärten, Tierzuchten fallen. Die Vergabe soll zum Höchstpreis erfolgen, wenn eine dieser Nutzungsarten vorgesehen ist.

 

Offensichtlich legt die Verwaltung den Beschluss 12/SVV/0115 falsch aus. Zwar lautet die Überschrift Sago-Gelände für Tierbetreuungseinrichtung, allerdings beauftragt die Stadtverordnetenversammlung im Beschlusstext ausdrücklich eine Veräerung zur Nutzung als Tierheimbetreuungseinrichtung. Auch die Begründung des Beschlusses nimmt ausdrücklich auf den Bau eines Tierheimes Bezug.

 

Mit der Beschlussfassung beabsichtigten die Stadtverordneten, dass neben einem Tierheim auch weitere ergänzende Nutzungen im Sinne des Tierschutzes oder zur Finanzierung eines Tierheimes zulässig sein sollen und nicht, dass an Stelle eines Tierheimes auch ein Reiterhof, ein Wildtierzirkus oder eine Schweinemastanlage auf dem Sago-Gelände entstehen kann.

 

Wir gehen bei unserem Antrag davon aus, dass innerhalb des laufenden Ausschreibungsverfahrens der Bau eines Tierheimes sichergestellt werden kann. Sollte dies aus vergaberechtlichen Gründen auf Basis der erfolgten Ausschreibung nicht garantiert werden können, sollte die Ausschreibung abgebrochen und wiederholt werden.

 

 

 

 

 

 

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