Beschlussvorlage - 01/SVV/0206

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Der grundsätzlichen Neufassung der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam liegen im Wesentlichen zwei Aspekte zugrunde. Dies wäre zum einen ein Antrag der Fraktion >Die Andere< um Ergänzung der bisherigen Hundesteuersatzung sowie zum anderen die seit November 2000 vorliegende Mustersatzung zur Hundesteuer des Landes Brandenburg. Da die Hundesteuersatzung eine kommunalaufsichtlich genehmigungspflichtige Satzung ist,, war es erforderlich, die Satzung nicht nur um den Vorschlag der Fraktion >Die Andere< zu ergänzen, sondern, um die Genehmigungsfähigkeit nicht zu gefährden, eine komplette Überarbeitung der Satzung vorzunehmen. Die jetzt zum Beschluss vorliegende Satzung wurde bereits mit dem Innenministerium abgestimmt.

 

Die Definition der Kampfhunde / gefährliche Hunde ist nicht mehr im § 1 enthalten. Dafür dient nunmehr ausschließlich der § 2 der Satzung. Dabei wurde stringent darauf geachtet, dass die Auslegung des Terminus "gefährliche Hunde" harmonisierend der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg angepasst wurde.

 

Die Satzung sieht vor, die Hundesteuersätze zu erhöhen. So steigt die Hundesteuer für den ersten Hund von ehemals 120,00 DM auf nunmehr 144,00 DM. Der Begründung ist eine Anlage beigefügt, aus der ersichtlich wird, dass mit den neuen Hundesteuersätzen die Stadt Potsdam unter vergleichbaren ostdeutschen Städten nach wie vor moderat im Mittelfeld liegt. Zu beachten ist, dass eine Reihe von Städten weit höhere Hundesteuersätze seit Jahren aufweisen. Die Hundesteuersatzung kann damit ihre Funktion, ordnungspolitisch die Haltung von Hunden zu erschweren, besser gerecht werden. Die Verwaltung rechnet zudem mit Mehreinnahmen aus dieser Erhöhung i.H.v. ca. 130.000,00 DM pro Jahr.

 

Der Steuersatz wurde mit Güültigkeit vom 01.01.2002 in Euro ausgewiesen. Im Unterschied zu Gebühren erfolgt bei der Steuer nicht unbedingt eine mathematische Umrechnung des bisherigen Steuersatzes. Der Satzungsgeber ist diesbezüglich in seiner Entscheidung ungebunden. Da die Hundesteuer auch monatlich berechnet werden kann, war es notwendig, einen durch 12 teilbaren Steuersatz zu wählen . Aus diesem Grunde wurde der nach der Umrechnung des bisherigen Steuersatzes nächstliegende durch 12 teilbare Betrag gewählt.

 

Nach Abstimmung mit dem Innenministerium konnte die durch die Fraktion >Die Andere< gefundene Formulierung nicht wörtlich in die Hundesteuersatzung übernommen werden. Dies hätte nach Auffassung des Innenministeriums gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und es wurden Bedenken wegen der Genehmigungsfähigkeit der Satzung geäußert. Aus diesem Grunde wurde sich darauf verständigt, eine den Intentionen der Fraktion >Die Andere< naheliegende Formulierung im § 5 "allgemeine Steuerermäßigung" aufzunehmen. Wie das Innenministerium betonte, verstieße insbesondere eine unbegrenzte Steuerbefreiung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus diesem Grunde war die Verwaltung gehalten, eine zeitliche Begrenzung in die Regelung aufzunehmen. Dem folgend wurde eine Steuerermäßigung i.H.v. 50 % des Steuersatzes für längstens 2 Jahre für die Hunde in die Hundesteuersatzung aufgenommen, welche durch den Halter aus dem Tierheim erworben wurden. Dies entspricht einer 100 % igen Ermäßigung für 1 Jahr, zu welcher das Innenministerium seine Zustimmung signalisierte. Aus steuersystematischen Gründen wurde diese Regeglung unter dem Punkt der Steuerermäßigung formuliert.

 

Alle weiteren Änderungen sind mehr marginaler Art und halten sich an das durch das Land vorgegebene Satzungsmuster.

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