Beschlussvorlage - 01/SVV/0206
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- I/ 20.2
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.04.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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Erläuterung
Der
grundsätzlichen Neufassung der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam
liegen im Wesentlichen zwei Aspekte zugrunde. Dies wäre zum einen ein Antrag
der Fraktion >Die Andere< um Ergänzung der bisherigen Hundesteuersatzung
sowie zum anderen die seit November 2000 vorliegende Mustersatzung zur
Hundesteuer des Landes Brandenburg. Da die Hundesteuersatzung eine
kommunalaufsichtlich genehmigungspflichtige Satzung ist,, war es erforderlich,
die Satzung nicht nur um den Vorschlag der Fraktion >Die Andere< zu
ergänzen, sondern, um die Genehmigungsfähigkeit nicht zu gefährden, eine
komplette Überarbeitung der Satzung vorzunehmen. Die jetzt zum Beschluss
vorliegende Satzung wurde bereits mit dem Innenministerium abgestimmt.
Die
Definition der Kampfhunde / gefährliche Hunde ist nicht mehr im § 1 enthalten.
Dafür dient nunmehr ausschließlich der § 2 der Satzung. Dabei wurde stringent
darauf geachtet, dass die Auslegung des Terminus "gefährliche Hunde"
harmonisierend der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg angepasst
wurde.
Die
Satzung sieht vor, die Hundesteuersätze zu erhöhen. So steigt die Hundesteuer
für den ersten Hund von ehemals 120,00 DM auf nunmehr 144,00 DM. Der Begründung
ist eine Anlage beigefügt, aus der ersichtlich wird, dass mit den neuen
Hundesteuersätzen die Stadt Potsdam unter vergleichbaren ostdeutschen Städten
nach wie vor moderat im Mittelfeld liegt. Zu beachten ist, dass eine Reihe von
Städten weit höhere Hundesteuersätze seit Jahren aufweisen. Die Hundesteuersatzung
kann damit ihre Funktion, ordnungspolitisch die Haltung von Hunden zu
erschweren, besser gerecht werden. Die Verwaltung rechnet zudem mit
Mehreinnahmen aus dieser Erhöhung i.H.v. ca. 130.000,00 DM pro Jahr.
Der
Steuersatz wurde mit Güültigkeit vom 01.01.2002 in Euro ausgewiesen. Im
Unterschied zu Gebühren erfolgt bei der Steuer nicht unbedingt eine
mathematische Umrechnung des bisherigen Steuersatzes. Der Satzungsgeber ist
diesbezüglich in seiner Entscheidung ungebunden. Da die Hundesteuer auch
monatlich berechnet werden kann, war es notwendig, einen durch 12 teilbaren
Steuersatz zu wählen . Aus diesem Grunde wurde der nach der Umrechnung des
bisherigen Steuersatzes nächstliegende durch 12 teilbare Betrag gewählt.
Nach
Abstimmung mit dem Innenministerium konnte die durch die Fraktion >Die
Andere< gefundene Formulierung nicht wörtlich in die Hundesteuersatzung
übernommen werden. Dies hätte nach Auffassung des Innenministeriums gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoßen und es wurden Bedenken wegen der
Genehmigungsfähigkeit der Satzung geäußert. Aus diesem Grunde wurde sich darauf
verständigt, eine den Intentionen der Fraktion >Die Andere< naheliegende
Formulierung im § 5 "allgemeine Steuerermäßigung" aufzunehmen. Wie
das Innenministerium betonte, verstieße insbesondere eine unbegrenzte
Steuerbefreiung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus diesem Grunde war die
Verwaltung gehalten, eine zeitliche Begrenzung in die Regelung aufzunehmen. Dem
folgend wurde eine Steuerermäßigung i.H.v. 50 % des Steuersatzes für längstens
2 Jahre für die Hunde in die Hundesteuersatzung aufgenommen, welche durch den
Halter aus dem Tierheim erworben wurden. Dies entspricht einer 100 % igen
Ermäßigung für 1 Jahr, zu welcher das Innenministerium seine Zustimmung signalisierte.
Aus steuersystematischen Gründen wurde diese Regeglung unter dem Punkt der
Steuerermäßigung formuliert.
Alle
weiteren Änderungen sind mehr marginaler Art und halten sich an das durch das
Land vorgegebene Satzungsmuster.