Antrag - 14/SVV/0141

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt sicherzustellen,

        dass der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen aus dem Städtebaulichen Vertrag hinsichtlich der Herstellung der öffentlichen Grünflächen im „Wohngebiet Ritterstraße“ zeitnah nachkommt, und

        dass die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Erschließungsvertrag umgesetzt werden; insbesondere die ausstehende Herstellung der künftigen Ritterstraße als benutzbare Baustraße ist zeitnah dem Stand der erteilten Baugenehmigungen entsprechend durch den Vorhabenträger zu realisieren.

  1. Weiterhin wird der Oberbürgermeister beauftragt, eine Anpassung der Realisierungsfristen der endgültigen Fertigstellung der künftigen Ritterstraße mit dem Ziel zu verhandeln, dass der südliche Abschnitt der Erschließungsstraße bereits 2014 fertiggestellt wird.
  2. Der Stadtverordnetenversammlung ist in der Sitzung am 02.04.14 ein Zwischenbericht über Umsetzung des Beschlusses vorzulegen.

 

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Erläuterung

Begründung:

Gegenstand des Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Drucksache 06/SVV/0245 war u.a. ein Städtebaulicher Vertrag“ (Anlage 5), der respektive die Herstellung der öffentlichen Grünflächen durch den Vorhabenträger regelt.

Gemäß §2 Abs. 3 i.V.m. §4 Satz 6 des Städtebaulichen Vertrages sind die öffentlichen Grünflächen spätestens drei Jahre nach Erteilung der ersten Baugenehmigung herzustellen. Die ersten Baugenehmigungen wurden 2007 erteilt und umgesetzt folglich hätte der erste Abschnitt der öffentlichen Grünflächen bereits 2010 fertiggestellt sein müssen. Bis zum heutigen Tag sind jedoch keine Maßnahmen durch den Vorhabenträger realisiert worden.

Insbesondere der zentralen Grünfläche kommt nicht nur eine wichtige Freiflächenfunktion für die mittlerweile zahlreichen Bewohner des Baugebietes zu, sondern diese Grünfläche soll entsprechend den planerischen Zielen des Bebauungsplanes eine landschaftsräumliche Verknüpfung zwischen Ortskern und dem Wissenschaftspark schaffen.

Auch hinsichtlich des Erschließungsvertrages (Anlage 3 zu 06/SVV/0245  bzw. Erschließungsvertrag i.d.F. 13.09.13) ist zu konstatieren, dass die vertraglichen Verpflichtungen nicht umgesetzt werden. So ist der Vorhabenträger bspw. gemäß §5 Abs. 6 Erschließungsvertrag i.d.F. 13.09.13 verpflichtet, vor Beginn der Hochbaumaßnahmen die künftige Ritterstraße im nördlichen Abschnitt als Baustraße soweit fertigzustellen, dass sie ungehindert genutzt werden kann. Bereits im Oktober 2013 wurden in diesem Abschnitt verschiedene neue Bauvorhaben begonnen, ohne dass die Ritterstraße dort als Baustraße tatsächlich hergestellt wurde. Vor Ort ist ein Straßenbau nicht einmal im Ansatz erkennbar! Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob in Ansehung der tatsächlich nicht gesicherten Erschließung überhaupt weitere  Baugenehmigungen im IV. Quartal 13 / I. Quartal 14 hätten erteilt werden dürfen.

Die Bauvorhaben im südlichen Abschnitt des Baugebietes sind seit mehr als 5 Jahren in Nutzung, ohne das Anwohner über eine Straßenanbindung verfügen, die das Mindestmaß einer sicher benutzbaren Baustraße hat. Es ist den Anwohnern auch nicht länger mehr zuzumuten, weitere Jahre auf die Fertigstellung der künftigen Ritterstraße als Baugebietserschließung warten zu müssen, daher sind die Fristen im (neuen) Erschließungsvertrag, die eine Fertigstellung des öffentlichen Straßenraumes bis 2016 erlauben, soweit nach zu verhandeln, dass der südliche Abschnitt der künftigen Ritterstraße 2014 fertiggestellt wird.

 

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