Beschlussvorlage - 14/SVV/0355

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite für den Eigenbetrieb Kommunaler Immobilien Service (KIS), der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden kann, wird ab 01.06.2014 auf 10.000.000 € festgesetzt. Die Festsetzung des Höchstbetrages gilt bis zur Änderung dieses Beschlusses.

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

 

Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 12.12.2011, DS 11/SVV/0887, den Höchstbetrag der Kassenkredite für den Eigenbetrieb Kommunaler Immobilien Service (KIS) auf 3.000.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss gilt bis zu seiner Aufhebung oder der Festsetzung eines anderen Höchstbetrages.

 

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt war es nicht erforderlich, für die Auszahlung von vertraglichen Verpflichtungen des KIS diesen Kassenkredit in Anspruch zu nehmen.

 

Ab dem Wirtschaftsjahr 2014 werden sich insbesondere durch den stetigen Anstieg des Immobilienbestandes des KIS innerhalb der Wirtschaftsjahre nicht unerhebliche Schwankungen der Liquidität ergeben. Um eventuelle Liquiditätsengpässe bei der Finanzierung der laufenden Geschäftstätigkeit und ggf. Projektunterbrechungen zu vermeiden, wird deshalb vorsorglich eine Erhöhung des Kassenkreditrahmens auf 10.000.000 € vorgeschlagen. Die Inanspruchnahme des Kassenkreditrahmens würde ausschließlich zum Ausgleich von Liquiditätsschwankungen innerhalb des mit den Wirtschaftsplänen beschlossenen Gesamtrahmens der Geschäftstätigkeit des KIS dienen.

 

Gemäß § 86 Abs. 2 i. V. m. § 76 Abs. 2 BbgKVerf ist für die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite ein gesonderter Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erforderlich. Dieser Beschluss ist der Kommunalaufsicht unverzüglich anzuzeigen. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Mit der Festsetzung des Höchstbetrages für Kassenkredite sind keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden. Mit Inanspruchnahme der Kassenkredite verbundene Zinsaufwendungen sind in einem angemessenen Umfang im Rahmen der Wirtschaftsplanung berücksichtigt.

 

 

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