Antrag - 14/SVV/0658

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam, die vor dem 31. August 1971 geboren wurden und deren letzte Überprüfung auf eine mögliche Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR im Auftrag der Landeshauptstadt am 1. Januar 2010 länger als 12 Monate zurücklag, werden erneut überprüft.

Die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung wird beauftragt, bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes die Auskünfte gem. § 20 Abs. 6 lit. B StUG einzuholen.

r die Auswertung der Auskünfte ist der gem. DS 08/SVV/1055 gebildete Sonderausschuss zuständig. Das dort geregelte Verfahren ist auch für die erneute Überprüfung anzuwenden.

 

Der Oberrgermeister wird beauftragt, die Unterlagen für die kommunalen Wahlbeamten bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staats-Sicherheitsdienstes einzuholen. Die Auswertung der Auskünfte zu den kommunalen Wahlbeamten erfolgt durch den Dienstvorgesetzten.

 

Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung appellieren an die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie der Ortsbeiräte, sich einer freiwilligen Überprüfung zu unterziehen und die Unterlagen dem Sonderausschuss zukommen zu lassen.

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Erläuterung

Begründung:

Durch die - im StUG ausdrücklich vorgesehene - Überprüfung von Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften soll sichergestellt werden, dass Personen, die als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des MfS/AFNS der DDR das Vertrauen ihrer Mitmenschen missbraucht haben, das vertrauensvolle und verantwortliche Amt einer bzw. eines Stadtverordneten nicht ausüben oder dass die Öffentlichkeit zumindest von diesem Umstand Kenntnis erlangt.

Die erneute Überprüfung derjenigen Personen, die bereits vor einem längeren Zeitraum überprüft worden sind, ist notwendig, weil in der Zwischenzeit bei der Bundesbeauftragten möglicherweise neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die für die Beurteilung der gegebenenfalls festgestellten Tätigkeit maßgebend sein können oder eine bisher unbekannt gebliebene Tätigkeit für das MfS/AFNS bestätigen könnten.

 

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Anlagen

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