Antrag - 14/SVV/0635
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Liegebedingungen für Schiffe an Potsdamer Anlegestellen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Beteiligt:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Fraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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09.07.2014
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17.09.2014
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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Vorberatung
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04.09.2014
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, in den Verträgen für Anlegeberechtigungen an Potsdamer Schiffsanlegestellen folgende Änderungen einzuarbeiten:
- Das Laufenlassen der Schiffsmotoren wird maximal für Liegezeiten bis zwei Stunden gestattet. Bei längeren Liegezeiten sind verbindlich vorhandene stationäre Stromversorgungsanlagen gegen Entgelt zur Nutzung vorzuschreiben.
- Die Regeln zur Betankung von Wasserfahrzeugen sind zur Wahrung des Umwelt- und Gewässerschutzes rechtssicher zu ergänzen.
Erläuterung
Begründung:
Offenbar setzen sich eigentlich selbstverständliche Verhaltensnormen wie der Schutz der Umwelt und die Vermeidung von vermeidbaren Belästigungen für Nachbarn ohne verbindliche Auflagen und Kontrolle nicht durch. Der verheerende Umweltschaden durch grobe Nachlässigkeit beim Betanken des Schiffes Saxonia beim Hinzenberg ist durch nichts zu entschuldigen, auf jeden Fall nicht durch unpassende Betankungseinrichtungen. Es ist zwingend sicherzustellen, dass jeder Betankungsvorgang nur unter persönlicher Aufsicht und nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zugelassen werden kann.
Da die Belästigung der Anlieger und der Umwelt durch laufende Motoren im Stand bereits seit längerer Zeit ein Ärgernis ist und nicht durch Einsicht des Personals abgestellt werden konnte, sind nun zwingende Auflagen zu erlassen, zu überprüfen und mit Strafen zu bewehren, die die Einhaltung des Verbotes der Überschreitung der festgesetzten maximalen Laufzeit sichern. Die Anlieger werden bei der Überprüfung dieser Festsetzung sicherlich hilfreich sein.