Beschlussvorlage - 14/SVV/0777

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans SAN P 16 Stadterweiterung Nordwird nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 BauGB gemäß Anlage 1 geändert.

 

  1. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB wird über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan SAN P 16 Stadterweiterung Nordentschieden.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplans SAN P 16 Stadterweiterung Nordist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

  1. Der aufzuhebende Bebauungsplan SAN P 04 Teilraum Block12ist gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB öffentlich auszulegen.
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Erläuterung

Begründung:

 

Anlage 1

 

Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan

SAN - P 16 Stadterweiterung Nord

 

Der Bebauungsplans SAN P 16 Stadterweiterung Nordsoll gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden.

 

Folgende Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich:

-           Dortustraße 1 bis 7, 11 bis 15 und 65 bis 74

-           Friedrich-Ebert-Straße 84 bis 92

-           Gutenbergstraße 1 bis 17, 87 bis 99 und 103 bis 115

-           Hegelallee 30 bis 57

-           Hermann-Elflein-Straße 1 bis 12 und 27 bis 38

-           Jägerstraße 1 bis 10 und 33 bis 42

-           Lindenstraße 1 bis 14, 54 bis 56 und 62 bis 66

-           Schopenhauerstraße 15 bis 19

 

In den anderen Bereichen der 2. Barocken Stadterweiterung nördlich der Brandenburger Straße regeln die rechtsverbindlichen Bebauungspläne SAN P 02 Block 15, SAN P 03 Block 04 - Süd, SAN P 05 Brandenburger Straßeund SAN - P 09 Block 16die zulässige Art der baulichen Nutzung.

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 11,3 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Die Karte ist identisch mit der des Aufstellungsbeschlusses. Beim Aufstellungsbeschluss wurden bei der Aufzählung der Grundstücke jedoch einige Grundstücke nicht aufgeführt. Daher erfolgt formal eine Änderung des Geltungsbereichs

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen auch die Festsetzungen des rechtsverbindli­chen Bebauungsplans SAN P 04 Teilraum Block 12, der im westlichen Teil des Geltungsbereichs liegt, aufgehoben werden. Die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans wurden in den vergangenen Jahren weitgehend erreicht. Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Verfahrensschritte für die Aufstellung von Bebauungsplänen auch für deren Aufhebung, so dass der aufzuhebende Bebauungsplan SAN P 04 Teilraum Block 12auszulegen ist.

 

Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss (DS 13/SVV/0254) der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam vom 05.06.2013 eingeleitet (bekannt gemacht im Amtsblatt 09/2013 der Landeshauptstadt Potsdam vom 27.06.2013).

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde durch Bekanntmachung im Amtsblatt 12/2013 eingeleitet. Der Öffentlichkeit war es in der Zeit vom 29.08.2013 bis einschließlich 30.09.2013 möglich, den Vorentwurf des Bebauungsplans und die Begründung im Internet oder beim Bereich Stadterneuerung einzusehen und Stellungnahmen abzugeben. Innerhalb des Beteiligungszeitraums gingen keine Stellungnahmen ein.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 26.08.2013 mit Fristsetzung für die Abgabe von Stellungnahmen bis zum 30.09.2013 eingeleitet. Von insgesamt 30 beteiligten Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden insgesamt 20 Stellungnahmen abgegeben.

 

Als nächste Verfahrensschritte sollen die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Parallelverfahren durchgeführt werden.

 

Bestehende Situation

Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Bereich der 2. Barocken Stadterweiterung, im Geltungsbereich der Sanierungssatzung 2. Barocke Stadterweiterung. Die Gebäude sind zu rund 80% saniert. Die Sanierungssatzung soll in einigen Jahren aufgehoben werden. Funktional hat sich das Gebiet unterschiedlich entwickelt. Einige Teile gehören zur zentralen Einkaufsstraße der Stadt, andere Teile sind stark durch Büronutzungen und Dienstleistungsbetriebe geprägt, welche durch die Nähe zu den zentralen Verwaltungseinrichtungen in der Hegelallee profitieren und wieder andere Straßenabschnitte sind reine innerstädtische Wohngebiete.

 

Anlass und Erfordernis der Planaufstellung

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung über die Geltungsdauer der Sanierungssatzung hinaus soll für den Bereich der Stadterweiterung Nord ein Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13a BauGB aufgestellt werden.

Neben der planungsrechtlichen Sicherung der historisch gewachsenen Gebäude- und Nutzungsstrukturen und insbesondere der Sicherung der Wohnfunktion in diesem Bereich soll eine Qualifizierung und Stärkung des Einzelhandels ermöglicht  werden.

Nach Aufhebung der Sanierungssatzung besteht die Gefahr einer Verdrängung des Wohnens und der Ansiedlung gebietsunverträglicher Nutzungen. In den letzten Monaten sind verstärkt Wohnungen ohne Genehmigung umgenutzt worden. Diese Fälle werden ordnungsrechtlich verfolgt. Sie zeigen aber, dass nach der Aufhebung der Sanierungssatzung dringender Regelungsbedarf besteht, um das Wohnen zu schützen.

 

Planungsziele

Der Bebauungsplan soll im Geltungsbereich die wesentlichen Sanierungsziele auch über die Aufhebung der Sanierungssatzung sichern. Gleichzeitig soll auch die bauliche und strukturelle Nutzungsmischung im Geltungsbereich unter Berücksichtigung der städtebaulichen und denkmalrechtlichen Bestandsvorgaben planungsrechtlich gesichert werden.

Es soll vermieden werden, dass in diesem Bereich nach der Aufhebung der Sanierungssatzung die Wohnfunktion durch gewerbliche Nutzungen weiter verdrängt wird. Auch sollen partiell Nutzungen eingeschränkt werden, welche die Einzelhandels- und Tourismusfunktion erschweren, wie Banken und filialisierte Finanzdienstleistungsbetriebe.

 

Über Festsetzungen zur Begrünung sollen die Aufenthaltsqualität auf den Freiflächen und das Kleinklima in diesem dicht bebauten Gebiet verbessert werden.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur Festlegung überbaubarer Grundstücksfläche sind nicht vorgesehen. Diese Kriterien werden nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme ausschließlich nach § 34 BauGB beurteilt.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan

Der Bebauungsplan ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB vereinbar.

Der neu aufgestellte und im Amtsblatt Nr. 2 / 2014 bekannt gemachte Flächennutzungsplan der Landeshauptstadt Potsdam stellt das Plangebiet als gemischte Baufläche M1 dar.

Der Bebauungsplan SAN P 16 ist mit seinen Festsetzungen somit aus dem wirksamen FNP gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.

Das Bebauungsplanverfahren wird als Bebauungsplan für die Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.

Es gelten gemäß § 13a Abs. 2 die Vorschriften für ein beschleunigtes Verfahren. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

 

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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