Beschlussvorlage - 14/SVV/0780

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 27 “rkstraße, Teilbereich Gelände Wasser- und Schifffahrtsamt ist nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB gemäß Anlage 3 zu ändern.

 

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 27 “rkstraße“, Teilbereich Gelände Wasser- und Schifffahrtsamt ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen (Anlage 4 und 5)

 

  1. Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 Q entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (Anlage 6).
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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung :

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, den Geltungsbereich der 1. Änderung des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 27 "rkstraße", Teilbereich Gelände Wasser- und Schifffahrtsamt zu erweitern und die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanverfahrens durchzuführen. Die finanziellen Auswirkungen sowie die nähere Erläuterung zur Erforderlichkeit der Erweiterung des Geltungsbereichs und der öffentlichen Auslegung ergeben sich aus folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Durchführung des gesamten Planverfahrens fallen externe Planungskosten an, die sich auf ca. 25.000 belaufen. Diese externen Planungskosten werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel auch für künftige Jahre durch den Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung innerhalb seines Budgets aus dem Produktkonto 5110400/5431569 bereitgestellt. Aufwand und Ertrag für die weitere Durchführung des Planverfahrens werden voraussichtlich in den Jahren 2014 bis 2015 anfallen.

Für  die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens fallen verwaltungsinterne Aufwendungen an. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch Dritte übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden, da das Planverfahren im öffentlichen Interesse liegt, nicht einem Dritten übertragen werden und werden daher verwaltungsintern erbracht.

 

Bei Inkraftsetzung der Planung sind keine Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten. Die Erschließungsanlagen und öffentlichen Grünanlagen wurden bereits realisiert. Der Uferweg wurde aus öffentlichen Fördermitteln erstellt.

 

Es fallen keine Folgekosten an.

 

Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen.

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Anlagen

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