Beschlussvorlage - 14/SVV/0832

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam vom 10.12.2010

(4. Änderungssatzung Abfallgebührensatzung)

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Die kommunale Abfallwirtschaft ist nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13. März 2012 und § 9 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (Bbg AbfBodG) vom 06. Juni 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014, vollständig aus Benutzungsgebühren zu finanzieren. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken.

 

Diesem Kostendeckungsprinzip folgend, ergeben sich aus geänderten Kostenansätzen ebenfalls Änderungen in den Gebührensätzen, woraus sich eine Überarbeitung der Abfallgebührensatzung vom 10.12.2010, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung Abfallgebührensatzung vom 15.11.2013 hinsichtlich der Gebührensätze ergab. Daher wird eine 4. Änderungssatzung vorgelegt.

 

Die Ermittlung der Kosten für 2015 erfolgte auf der Basis von Erfahrungswerten vergangener Jahre hinsichtlich des erbrachten Leistungsumfanges abfallwirtschaftlicher Aufgaben und den daraus prognostizierten Abfallmengen und geplanten  abfallwirtschaftlichen Leistungen für das Jahr 2015.

 

Nach dem KAG Bbg müssen Kostenüberdeckungen und können Kostenunterdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.

 

r das Jahr 2013 wurde eine vorläufige Überdeckung in Höhe von 952.252,55 € ermittelt, die in der vorliegenden Abfallgebührenkalkulation 2015 kostenmindernd berücksichtigt wurde. Die Ermittlung der Überdeckung ist der Abfallgebührenkalkulation beigefügt.  Diese Überdeckung wurde im Verhältnis 60:40 den Grund- und den Mengengebühren gegengerechnet. Die Überdeckung ist insbesondere auf Mehrerlöse von Drittbeauftragten (Verwertung Alttextilien, Altpapier und Schrott) und auf insgesamt geringere Aufwendungen bei den Drittbeauftragten und in der Verwaltung  zurückzuführen. Der für die Grundgebühr insgesamt zu berücksichtigende Betrag in Höhe von 60% wurde wiederum zu 80% der personenbezogenen Grundgebühr und zu 20% der gewerbebezogenen Grundgebühr zugeordnet. Dieses Verhältnis entspricht der Kostenzuordnung bei der Ermittlung der Gebühren, da die Kosten entsprechend der Inanspruchnahme der über die Grundgebühr gedeckten Leistungen (z.B. Sperrmüllentsorgung) zugeordnet werden.

 

Kalkulationsgrundlage für die Leistungen der Abfallentsorgung sind die jeweiligen Kosten der Drittbeauftragten (Abfallsammlung und teilweise Verwertung STEP GmbH, Abfallverwertung Restabfall und Sperrmüll - RECON GmbH, Schwedt) sowie die Kosten der Verwaltung. Ebenso berücksichtigt wurden voraussichtliche Kosten für die Fortführung des Pilotprojektes Biotonne. Die einzelnen Gebührensätze für das Kalenderjahr resultieren abschließend aus der Division der veranschlagten Kosten mit den prognostizierten Grundlagendaten zu Einwohnern, Einwohnergleichwerten und den einzelnen Behälterarten.

 

Im Ergebnis der Kalkulation 2015 erhöht sich die Abfallgrundgebühr für Personen um ca. 6,7% und im Gewerbe um 10 %. Die Abfallmengengebühr steigt ebenfalls um ca. 2,5%.

 

Aus der vorliegenden Gebührenkalkulation ergeben sich die nachfolgend dargestellten Gebührenveränderungen gegenüber den Vorjahren.

 

  Gebührensätze

2012

 

2013

2014

2015

Gebührenveränderung

zum Vorjahr

relativ

absolut

  Grundgebühr

  je Person

20,28

19,04

18,83

20,09

+ 6,7%

+ 1,05

Grundgebühr

je EGW (Gewerbe)

 

12,29

 

10,50

 

10,69

 

11,76

 

+ 10 %

 

+ 1,26

  Mengengebühr

  je 100 Liter

1,874

    1,938

   1,938 €

     2,022

+ 2,5 %

  + 0,084

 

 

Die Steigerungen in den Gebühren sind insbesondere auf Kostensteigerungen beim Drittbeauftragten STEP zurückzuführen. Hier wirken sich vor allem Tariferhöhungen und die allgemeinen Preis-steigerungen auf die neu verhandelten LSP-Preise für den Zeitraum 01.01.2015 30.04.2016 aus.

 

Im gewerblichen Bereich (Einwohnergleichwerte) wirken sich die o.g. Kostensteigerungen höher aus, da Erlöse aus der Verwertung von Alttextilien nur bei den Grundgebühren der Einwohner berücksichtigt werden, da die Alttextilien aus den Haushalten einer Verwertung zugeführt werden. Im Übrigen wirkt sich der Bevölkerungszuwachs in Potsdam ebenfalls dämpfend auf die Erhöhung der Grundgebühren bei den Personen aus, da sich somit die Grundlagendaten erhöhen, woraus sich niedrigere Gebührensätze ergeben. Die über das Gewerbe angemeldeten Beschäftigten stagnieren demgegenüber.

 

 

Zu den Auswirkungen dieser Gebührenveränderungen sind nachfolgend zwei Beispiele dargestellt.

 

 

Beispiel 1:                                                                                   

2-Personenhaushalt mit 60 l Tonne und 14-täglicher Leerung             

Gebühren

Jahr 2015

Jahr 2014

Jahr 2013

Jahr 2012

Grundgebühr

40,18

37,66

38,08 €

40,56 €

Mengengebühr

31,54

30,76

30,24 €

29,28 €

Jahresgebühr

     71,72

     68,42 €

     68,32 €

    69,84 €

Gebührenerhöhung gegenüber 2014 um 4,8 % bzw. 3,30

 

 

Beispiel 2:                                                                                   

Gewerbe mit 10 EGW mit 120 l Tonne und 14-täglicher Leerung             

Gebühren

Jahr 2015

Jahr 2014

Jahr 2013

Jahr 2012

Grundgebühr

117,60

106,90

105,00 €

122,90 €

Mengengebühr

63,09

  61,53

  60,48 €

  58,55 €

Jahresgebühr

180,69

168,43

165,48 €

181,45 €

Gebührenerhöhung gegenüber 2013 um 7,3 % bzw. 12,26

 

 

 

Anlage: Gegenüberstellung der Abfallgebührensätze 2012 - 2015

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Abfallgebühren sind gemäß Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG Bbg) kostendeckend zu kalkulieren und Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum auszugleichen.

 

Aufwendungen der Abfallentsorgung (Kosten drittbeauftragter Unternehmen, Verwaltungskosten etc.) sind grundsätzlich gebührenansatzfähig. Davon ausgenommen sind preisrechtlich vereinbarte Gewinnzuschläge, soweit sie der gebührenfinanzierten Körperschaft zufließen. Im Rahmen der mit der STEP vereinbarten Festpreise wurde ein Gewinnzuschlag in Höhe von 3% vereinbart. Dieser Gewinnanteil wurde unter Berücksichtigung des Gesellschafteranteils der LHP über die SWP an der STEP (51%) aus den Gesamtaufwendungen der STEP (SK 5455100) abgesetzt. Diese Differenz in Höhe von 172.100 € muss aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden. Nicht gebührenansatzfähig sind weiterhin Forderungsabschreibungen und Einzelwertberichtigungen sowie Personalaufwendungen für die Deponie Golm.

 

Die in der Abfallgebührenkalkulation ausgewiesenen Kostenarten sind unter Berücksichtigung des zuvor erläuterten Sachverhaltes ermittelt worden. Ebenso ist die vorläufige Überdeckung aus dem Jahr 2013 in Höhe von 952.252,55 € als negativer Aufwand gebührenmindernd berücksichtigt.

 

Eine detaillierte Aufstellung ist in den finanziellen Auswirkungen einschließlich Anlage dargestellt.

 

Insgesamt ergibt sich danach ein Betrag in Höhe von 240.500 €, der aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren ist.

Reduzieren

Anlagen

Loading...