Mitteilungsvorlage - 14/SVV/1133
Grunddaten
- Betreff:
-
"Scholle 51"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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03.12.2014
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Erledigt
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Hauptausschuss
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zur Kenntnis
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11.02.2015
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr
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zur Kenntnis
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13.01.2015
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Zu dem o.g. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.09.2014 teilt die Verwaltung folgendes mit:
Planungsrechtliche Sicherung des Künstler-, Kultur- und Atelierhauses am Standort Geschwister-Scholl-Str. 51:
Im Bebauungsplan Nr. 88 Südflanke Park Sanssouci / Geschwister-Scholl-Straße“ ist das Grundstück Geschwister-Scholl-Straße 51 als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Spezifikation Kindertagesstätte festgesetzt.
Diese Festsetzung sichert jedoch nicht den Fortbestand der Nutzung als Künstler-, Kultur- und Atelierhaus. Diese ausgeübte Nutzung wurde nicht genehmigt und findet, da sie nicht der o.g. Festsetzung entspricht, auch in dem geltenden Bebauungsplan keine rechtliche Grundlage.
Die gegenwärtige Festsetzung hat allenfalls insoweit eine die Bestandssituation bewahrende Funktion, als es – auch nach Bewertung der zuständigen Fachverwaltung – wenig realistisch ist, die festgesetzte Nutzung als Kindertagesstätte auf diesem Grundstück wieder zu etablieren.
Deshalb ist ein Eigentümerinteresse an der Vermietung für die derzeitige Nutzung jedenfalls so lange plausibel, wie es ihm (noch) nicht gelingt, die Restriktionen des Bebauungsplanes rechtlich zu überwinden.
Eine Änderung des Bebauungsplans würde voraussichtlich ebenfalls nicht den Bestand der aktuellen Nutzungen sichern können.
Auf den ersten Blick käme planungsrechtlich eine Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche und Spezifizierung auf eine kulturelle Nutzung in Betracht, die sehr stark auf die aktuelle Nutzung abgestellt ist. Im Ergebnis könnte dann eine andere als die derzeitige Nutzung nicht zugelassen werden.
Eine solche sehr restriktive Regelung auf einem privaten Grundstück, die gezielt in die Verwertungsmöglichkeiten des Eigentümers eingreift, wäre allerdings rechtlich nicht unkritisch. So wäre bei einer Klage zu befürchten, dass dies vom Verwaltungsgericht als ein unzulässiger Eingriff in die Rechte des Eigentümers und als zudem städtebaulich nicht erforderlich bewertet werden würde.
Und selbst wenn keine Beanstandung der Planänderung erfolgen würde bzw. diese erfolglos bleiben sollte, was dahingestellt bleiben kann, ist mit dem Mittel planungsrechtlicher Festsetzungen ein Einwirken auf privatwirtschaftliche Verträge nicht möglich. Ein Ausweg aus dieser rechtlich kritischen Situation könnte allenfalls in dem Angebot der Landeshauptstadt zu einer Übernahme des Grundstücks zum aktuellen Wert gesucht werden, um den restriktiven Eingriff in die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Grundstücks durch eine angemessene Entschädigung auszugleichen.
Würde dem gegenüber mit einem breiteren Zulässigkeitsrahmen ein Mischgebiet festgesetzt werden, in dem die gegenwärtige Nutzung zulässig wäre, so könnte trotzdem der Eigentümer nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages gezwungen werden, zumal dann auch das vom Erwerber ursprünglich beantragte und auf der Grundlage des derzeitigen Bebauungsplans nicht zugelassene Vorhaben zulässig würde. Das Ergebnis wäre mithin unter diesen Umständen nicht anders als die rechtliche Folgerung aus einer mangelnden Umsetzungsperspektive für die derzeit auf dem Grundstück festgesetzte Nutzung als Kindertagesstätte.
Diese im Ergebnis ähnlich gelagerte Konsequenz beider Festsetzungsoptionen verweist zugleich darauf, dass eine Lösung der aktuellen Problemlage mit Mitteln des Planungsrechts wenig erfolgversprechend ist. Dies ist nicht allein darauf zurückzuführen, dass das Planungsrecht vorrangig als Rahmenvorgabe für private Investitionsentscheidungen ausgeprägt ist, und weniger als Instrument der Feinsteuerung für kommunale Infrastruktur oder im öffentlichen Interesse gewünschte Leistungen. Vor allem kann das Planungsrecht nicht privatwirtschaftliche Erwägungen und privatrechtliche Entscheidungen binden; Eingriffe, die die privatnützige Verfügung über das Grundstückseigentum in Frage stellen, sind regelmäßig rechtlich kritisch.
Als einzige dauerhafte Absicherung sieht die Verwaltung daher eine eigentumsrechtliche Lösung an.
Hierbei kommt nicht allein die oben angesprochene Übernahme des Grundstücks durch die Landeshauptstadt in Betracht, die im freihändigen Erwerb zwar theoretisch auch ohne eine Änderung des Bebauungsplans möglich wäre. Allerdings wäre dies kommunalrechtlich eine „freiwillige Angelegenheit“, für die (investive) Mittel für einen Ankauf nicht zur Verfügung stehen und auch nicht zur Verfügung gestellt werden können; dies unter anderem deswegen, weil die Landeshauptstadt in den kommenden Jahren bereits für ihre pflichtigen Aufgaben erhebliche Kreditaufnahmen vorsehen muss (z.B. für das 160 Mio.-Schulbauprogramm).
Ebenso möglich ist – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Konkurrenz vielfältiger infrastruktureller Aufgaben um knappe kommunale Ressourcen – auch der (nach Kenntnis der Verwaltung zuletzt von den Beteiligten durchaus erwogene) Ansatz, dass die Gemeinschaft der Nutzer der Immobilie selbst das Eigentum an dem Objekt erwirbt.
Dauerhafte Lösung Geschwister-Scholl-Straße 34
Das Projekt „Scholle 34“ ist ein aus der Einwohnerschaft des Stadtteils Potsdam West/Brandenburger Vorstadt heraus sich in der Konzeptionierung und Entwicklung befindendes Gemeinschaftsprojekt verschiedener Interessenten und Gruppen, entstanden im Umfeld des Stadteilnetzwerkes Potsdam West e.V. Es zielt deshalb nicht auf die Schaffung eines Ersatzstandortes für das Projekt „Scholle 51“, sondern auf die Schaffung einer in dieser Form und mit diesem Spektrum neuen sozial – kulturellen Einrichtung mit einer Fülle von sozialen, kulturellen und sportlichen Funktionsmöglichkeiten.
Ziel ist die Errichtung, Entwicklung und das Betreiben eines konzeptionell breit angelegten Nachbarschaftshauses im Stadtteil. Genutzt werden soll dafür die Immobilie Geschwister-Scholl-Straße 34, die der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gehört. Der Projektträger steht mit der Eigentümerin in Überlassungsverhandlungen.
Das vorgesehene Strukturspektrum umfasst verschiedenartige Umsetzungsmöglichkeiten - von bürgerschaftlich-ehrenamtlichen Aktivitäten bis hin zu kulturwirtschaftlichen und privatwirtschaftlichen Arbeitsformen, so dass bei dem zu entwickelnden Finanzierungskonzept davon auszugehen ist, dass dieses eine über die öffentliche Förderpraxis weit hinausgreifende Struktur aufweisen muss.
Nach ersten konzeptionellen Ansätzen im Jahr 2013 wird zur Zeit unter Leitung des Vereins Stadtteilnetzwerk Potsdam West ein Gesamtkonzept entwickelt. Die Betreiber des Projektes erwarten entsprechend des vorliegenden Beschlusses eine geschäftsbereichsübergreifende, zentral koordinierte Unterstützung und Beratung durch die Verwaltung.
Nach Vorlage dieser Aufgabenbeschreibung sollen die Möglichkeiten der Unterstützung durch einzelne Geschäftsbereiche geprüft werden.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass, wie im Hauptausschuss am 23.10.2013 mit der DS 13/SVV/0714 (ehemaliges Restaurant Charlottenhof) erläutert und zur Kenntnis genommen, im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung der LHP keine Mittel zur Unterstützung des Projektes zur Verfügung stehen. Nach Lage der aktuellen investiven Herausforderungen und Prioritäten gilt dies auch für die aktuelle Fortschreibung der Haushaltsplanung.