Beschlussvorlage - 15/SVV/0015
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Potsdam GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Kommunikation, Wirtschaft und Beteiligung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Bereich Beteiligungsmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
28.01.2015
| |||
|
04.03.2015
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
11.02.2015
|
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP) ist eine Eigengesellschaft der Landeshauptstadt Potsdam. Der Gesellschaftsvertrag der SWP gilt in der Fassung vom 26. November 2012. Die Stadt-verordnetenversammlung hat unter der DS 12/SVV/0022 am 7. November 2012 die letzte Änderung des Gesellschaftsvertrages der SWP beschlossen, diese betrifft die Erweiterung des Aufsichtsrates auf zwölf Mitglieder.
Am 30. Januar 2013 hat die Stadtverordnetenversammlung den überarbeiteten Mustergesellschafts-vertrag für Mutterunternehmen der Landeshauptstadt Potsdam beschlossen (DS Nr. 12/SVV/0827). Die Überarbeitung des Mustergesellschaftsvertrages erfolgte vor dem Hintergrund der Änderungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und aufgrund der Empfehlungen der Transparenzkommission. Ferner wurde beschlossen, dass die Gesellschaftsverträge der Holding-Gesellschaften der Landeshauptstadt Potsdam an die Regelungen des Mustergesellschaftsvertrages anzupassen sind.
Auf Grundlage des Mustergesellschaftsvertrages für Mutterunternehmen wurde der Gesellschaftsvertrag der SWP überarbeitet.
Die kommunalrechtlichen Vorgaben - insbesondere nach § 96 Abs. 1 BbgKVerf - sind im angepassten Gesellschaftsvertrag gesichert. Des Weiteren wurde, für den Fall, dass das Unternehmen regelmäßig mehr als 500 ArbeitnehmerInnen beschäftigt, auf die Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes verwiesen (s. § 8 Gesellschaftsvertrag). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 DrittelbG ist bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr 500 Arbeitnehmern ein Aufsichtsrat zu bilden, dessen Zusammensetzung sowie Rechte und Pflichten sich unter anderem nach den Vorschriften der §§ 95 bis 114 AktG bestimmen.
Der Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte entspricht dem des Mustergesellschaftsvertrages. Bei der Festlegung der Wertgrenzen in § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag der SWP wurden unternehmensspezifische Besonderheiten berücksichtigt.
Bislang verfügt die SWP – trotz ihrer umfangreichen Aufgaben - lediglich über ein Stammkapital von 500 T€, die Unternehmen ProPotsdam GmbH (Stammkapital: 51,13 Mio. €) und Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (Stammkapital: 20 Mio. €) besitzen deutlich höhere Stammkapitale.
Unter Berücksichtigung von § 95 Satz 4 AktG, welcher eine Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder nach Höhe des Grundkapitals vorschreibt, soll das gezeichnete Kapital (Stammkapital) von derzeitig 500 T€ auf 10.000 T€ erhöht werden. Die Erhöhung erfolgt aus Mitteln der Kapitalrücklage, wodurch keine Ergebnisbelastung entsteht. Für die SWP bedeutet diese Erhöhung zugleich eine Stärkung der Position bei der Aufnahme von Fremdmitteln (u.a. für den Bau des Sport- und Freizeitbades) sowie eine Steigerung der Marktchancen.
In der beiliegenden Synopse werden der derzeit gültige Gesellschaftsvertrag der SWP und der Vorschlag eines angepassten Gesellschaftsvertrages für die SWP gegenübergestellt.
II. Handlungsbedarf
Gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam entscheidet die Stadtver-ordnetenversammlung über den wesentlichen Inhalt von Satzungen von Gesellschaften, an denen die Landeshauptstadt Potsdam unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält.
Somit wird der überarbeitete Gesellschaftsvertrag der SWP der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
III. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der SWP sind die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie das Drittelbeteiligungsgesetz.
IV. Finanzielle Auswirkungen
Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
140,3 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
289,8 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
17,7 kB
|