Beschlussvorlage - 02/SVV/0549
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zur Gestaltungssatzung Berliner Vorstadt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Fr. Liebert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Vorberatung
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03.07.2002
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04.09.2002
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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27.08.2002
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Erläuterung
Anlage
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 89 Abs. 1 BbgBO die Aufstellung
der Gestaltungssatzung „Berliner Vorstadt".
Der
räumliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Berliner Vorstadt umfasst das
Gebiet in folgenden Grenzen:
im
Norden: Jungfernsee
im Osten: Glienicker
Lake, Tiefer See
im Süden: Grundstück
Berliner Straße 28 (Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 737 und 738 der Flur 3,
Gemarkung Potsdam), nordöstliche Grenze des Grundstücks Berliner Straße 135
im
Westen: Heiliger
See und Hasengraben
Der
Geltungsbereich der Gestaltungssatzung umfasst ca. eine Fläche von ca. 72 ha.
Der
räumliche Geltungsbereich ist in dem beiliegenden Lageplan dargestellt.
Der
Geltungsbereich der Gestaltungssatzung schließt somit die Geltungsbereiche der
Bebauungspläne Nr. 7 „Berliner Straße - Havelseite", Nr. 35-1 „Nördlicher
Berliner Vorstadt" und Nr. 35-2 „Südlicher Berliner Vorstadt"
vollständig ein. Für den gesamten Geltungsbereich der Gestaltungssatzung gilt
weiterhin auch die Erhaltungssatzung Berliner Vorstadt.
Erfordernis
einer Gestaltungssatzung für die Berliner Vorstadt
Die
städtebaulichen und architektonischen Qualitäten der Berliner Vorstadt und
seiner Gebäude werden zunehmend durch gestaltverändernde Modernisierungen und
Umbauten sowie durch Neubauten „ortsfremder" Architektur beeinträchtigt.
Darüber hinaus bedarf die geplante Bebauung bisher unbebauter
Blockinnenbereiche klarer Gestaltungsvorgaben.
Mit den
bisher innerhalb der Berliner Vorstadt anwendbaren Bestimmungen des Baurechts
können gestalterische Fehlentwicklungen nicht in ausreichendem Umfang
verhindert werden.
In
Anwendung des § 12 der Brandenburgischen Bauordnung können lediglich
Verunstaltungen ausgeschlossen und das grobe Einfügen eines Bauvorhabens in die
nähere Umgebung sichergestellt werden.
Die
planungsrechtlichen Bestimmungen des § 34 des Baugesetzbuches, der gegenwärtig
für alle nordwestlich der Berliner Straße gelegenen Grundstücke anzuwenden ist,
bestimmen ausschließlich die Grundstücksausnutzung sowie die Größe und Stellung
der Gebäude auf dem Grundstück, nicht die Gestaltung. Die Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite" regeln
ebenfalls keine Gestaltung. Die im Aufstellungsverfahren befindlichen
Bebauungspläne Nr. 35-1 und 35-2 („Nördliche und Südliche Berliner
Vorstadt") können nicht als Rechtsgrundlage für die Versagung einer
unangemessenen Gebäudegestaltung herangezogen werden.
Die für
die gesamte Berliner Vorstadt geltende Erhaltungssatzung zielt vor allem auf den
Erhalt ortsbildprägender Gebäude. Auch wenn mit der Erhaltungssatzung der
Abriss prägender Gebäude verhindert und der Erhalt strukturprägender
Gestaltungsmerkmale entsprechend dem Satzungszweck daher sichergestellt werden
kann, so ist ihr Wirkungsfeld weitestgehend auf den Bestand beschränkt und in
der Eingriffstiefe begrenzt. Der Einfluss der Erhaltungssatzung auf die äußere
Gestaltung des jeweiligen Gebäudes ist bei Neubaumaßnahmen gering.
Differenzierte Bindungen wie etwa zur Fassadengliederung und Farbgestaltung
lassen sich nicht mit dem Erhaltungsrecht begründen.
Für den
Bereich der Werbeanlagen sind die geltenden Regelungen der städtischen
Werbesatzung angesichts der oben beschriebenen gesamtstädtischen Bedeutung der
Berliner Vorstadt zu schwach und bedürfen der Ergänzung.
Die
Gestaltungssatzung schließt die bestehende Regelungslücke. Abgeleitet aus der
Analyse vorhandener Gestaltqualitäten und aktueller Fehlentwicklungen setzt sie
den Rahmen für eine gezielte Stadtbildpflege, sodass die Spezifik und Identität
der Berliner Vorstadt auch bei Durchführung erforderlicher Modernisierungs- und
Neubaumaßnahmen erhalten bleibt.
Ziele
der Gestaltungssatzung
Vordringliches
Anliegen der Gestaltungssatzung ist die Sicherung der vorhandenen
Gestaltqualitäten. Störungen des Erscheinungsbildes von Einzelgebäuden,
Ensembles und Straßenräumen sollen verhindert werden. Dies gilt gleichermaßen
für die „Verunstaltung" bestehender Gebäude durch gestaltverändernde Umbauten
wie für Neubauten mit „ortsfremder" Architektur. Die Gestaltungssatzung
gibt daher für Baumaßnahmen einen Gestaltungsrahmen vor, dessen Regeln aus der
vorhandenen Architektur abgeleitet sind. Für Baumaßnahmen an ortsbildprägenden
Gebäuden steht die Sicherung bzw. Wiederherstellung der ursprünglichen
Gestaltqualitäten im Vordergrund. Bei Neubauten soll ein Einfügen in die
vorhandene städtebaulich-architektonische Struktur gesichert werden. Ziel der
Gestaltungssatzung ist dabei ausdrücklich nicht eine Vereinheitlichung der
Gestaltung, sondern die Festlegung auf einen konsensfähigen Gestaltungsrahmen,
der von Bauvorhaben zu Bauvorhaben architektonisch verschiedenartig ausgefüllt
werden kann und soll.
Auf der
Grundlage des vorliegenden Textentwurfes, erläuternder Zeichnungen und Fotos
soll nach dem Aufstellungsbeschluss eine Bürgerbeteiligung sowie eine
Beteiligung der von der Satzung berührten Fachbehörden durchgeführt werden. Die
Bürgerbeteiligung findet in Form einer öffentlichen Auslegung statt. Während
der Auslegungszeit können die Stellungnahmen abgegeben werden.
Rechtsgrundlagen
Die
rechtliche Grundlage soll durch die Gestaltungssartzung gemäß § 89 BbgBO Abs. 1
geschaffen werden.
- BbgBO
vom 01.06.1994 zuletzt geändert 18.12.1997 (GVBI. I S. 124), Bekanntmachung der
Neufassung der BbgBO vom 25.03.1998 (GVBl. I S. 82)
- §
5 Gemeindeordnung vom 15.10.1993, zuletzt geändert 30.06.1994
Fazit finanzielle Auswirkungen
Diese Maßnahme wird durch das Landesamt
für Bauen, Bautechnik und Wohnen, jetzt Landesamt für Bauen, Verkehr und
Straßenwesen (LBBW/LBVS) gefördert.
Lt.
Zuwendungsbescheid LP 54/027-99 vom 17.08.99 / Änderungsbescheid LP 54/027-99 A
vom 10.09.01 betragen die Gesamtkosten 75.980,00 DM / 38.847,95 EUR.
Diese
wurden wie folgt aufgeteilt:
Im Jahr
2000 betrugen die Gesamtkosten von
36.590,00 DM 18.708,17 EUR (HH-Stelle 61010.63022), davon Fördermittel in Höhe von 22.000,00 DM / 11.248,42 EUR
(HH-Stelle 61010.17112) und
Eigenanteil in Höhe von 14.590,00 DM / 7.459,75 EUR.
Im Jahr
2001 sind Gesamtkosten von 30.000,00 DM / 15.338,75 EUR (HH-Stelle
61010.63022), davon Fördermittel
in Höhe von 18.000,00 DM / 9.203,25 EUR (HH-Stelle 61010.17112) und Eigenanteil in Höhe von 12.000,00 DM
6.135,50 EUR.
Im Jahr
2002 sind Gesamtkosten von 9.390,00 DM / 4.801,03 EUR vorgesehen (HH-Stelle
61000.63021), davon Fördermittel in Höhe von 5.588,00 DM / 2.857,10 EUR (HH-Stelle 61000.17121) und Eigenanteil
in Höhe von 3.802,00 DM / 1.943,93 EUR.