Beschlussvorlage - 02/SVV/0632
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 97 "Großbeerenstraße/Neuendorfer Straße" und Herauslösung aus dem räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 29 "Großbeerenstraße/Bahnhofstraße"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- IV.1.61.2
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.09.2002
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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10.09.2002
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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11.09.2002
|
Beschlussvorschlag
1.
Der Bebauungsplan Nr.
97„Großbeerenstraße /Neuendorfer Straße" ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (s. Anlage).
2.
Der räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 97 .„Großbeerenstraße/Neuendorfer Straße" ist zunächst
aus dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 29
„Großbeerenstraße/Bahnhofstraße" herauszulösen.
3.
Das Bauleitverfahren ist mit der
Priorität 2 entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur
Vereinbarung von Prioritäten für die verbindliche Bauleitplanung vom
07.03.2001(DS 01/059/2) durchzuführen (s. Anlage 2).
Sobald
eines der Planverfahren zum Bebauungsplan Nr. 70 „Gewerbegebiet am
Beetzweg" oder zum Bebauungsplan Nr. 78 „ Französisches Viertel/Quartier
francais" rechtskräftig abgeschlossen ist, soll das Verfahren zum
Bebauungsplan Nr. 97 „Großbeerenstraße/Neuendorfer Straße" in die
Prioritätenstufe 1 aufgenommen werden.
Erläuterung
Begründung
und Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
Anlage 1
Nr. 97 „Großbeerenstraße/Neuendorfer
Straße"
Hinweis
zur Gliederung der Beschlussvorlage
In
den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten
Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage enthalten:
·
Begründung
(Anlage 1), 2 Seiten
·
Übersicht
des Geltungsbereiches (Anlage 1a), 1 Seite
·
Prioritätenfestlegung
(Anlage 2), 1 Seite
Die
Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am ................... die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 97 „Großbeerenstraße/Neuendorferstraße"
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
beschlossen.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet in den folgenden Grenzen:
im
Norden: Großbeerenstraße
im Osten: Neuendorferstraße
im Süden: Bahnhofstraße
im
Westen: Bahhofstraße
Der
Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca.7,0.ha. Die Lage des Plangebietes
ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Bestehende
Situation
Das Plangebiet enthält kleingewerbliche
Nutzungen mit kleinteiliger Grundstruktur sowie Bereiche mit Hallenbauten, die gewerblich genutzt werden. Es gehört
zu den wenigen Bereichen in der Stadt, die auch ohne umfassende Neuordnung,
Potientiale für die Entwicklung und Ansiedlung von Kleingewerbe und Handwerk
aufweisen.
Im
südwestlichen Teilbereich befinden sich noch Elemente einer früheren
gärtnerischen Nutzung mit Umwandlung zum Wohnen.
Planungsanlass
und Erforderlichkeit der Planung
Anlass
der Planung.sind Bestrebungen zur Ansiedlung von Nutzungen auf einzelnen
Grundstücken im Plangebiet, die den bestehenden Charakter des Gebietes als
Mischgebiet auf Dauer beeinträchtigen, die kleingewerblichen
Entwicklungspotientiale ungenutzt verbrauchen und zu einer städtebaulich nicht erwünschten Häufung von Einzelhandelseinrichtungen führen
können, die für die Nahversorgung nicht benötigt werden, benachbarte und für
das Zentrengefüge wichtige zentrale Standorte jedoch gefährden würden.
Eine
städtebaulich vertretbare und planungsrechtlich verbindliche Steuerung kann im
regulären Baugenehmigungsverfahren nicht abschließend bewältigt werden.
Planungsziele
Ziel der Planung
ist die Bewahrung des Mischgebietscharakters gemäß § 6 Baunutzungsverordnung,
ob und inwieweit es bei der künftigen weitern Bearbeitung des Bebauungsplanes
Nr. 29 sinnvoll und städtebaulich erforderlich ist, die Festsetzungen des
einfachen Bebauungsplanes durch feingliedrigere Regelungen eines sogenannnten
„qualifizierten Bebauungsplanes" im Sinne des § 30 Abs.2 BauGB abzulösen,
kann im Zusammenhang mit dem genannten Verfahren erneut geprüft werden.
Bezüglich der Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzung soll auf den unmittelbaren
Nahversorgungscharakter für die unmittelbare Umgebung orientiert werden.
Demgegenüber soll durch die Planungsrechtlichen Regelungen vermieden werden,
dass durch eine Häufung von - auch nicht großflächigem - Einzelhandelsbetrieben
(Supermärkten, Discountern) ein neuer gebündelter Einzelhandelsstandort
etabliert wird, der das Zentrengefüge schwächen würde.
An die
südliche Straßenbegrenzungslinie der Großbeerenstraße direkt angrenzend soll
ein ca. 20 m tiefer Geländestreifen von jeglicher Bebauung freigehalten werden;
um Flächen für die Einrichtung einer Straßenbahnlinie auf der Großbeerenstraße
vorhalten zu können.
Der
Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan erarbeitet werden. Auf die
Ausweisung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung wird verzichtet.
Der räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr.97 „Großbeerenstraße/Neuendorferstraße"
ist
zunächst aus dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans
Nr. 29 „Großbeerenstraße/Bahnhofstraße" gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
herauszulösen, vor allem auch zur Sicherung der Entwicklungs- und
Ansiedlungsmöglichkeiten kleingewerblicher und handwerklicher Nutzungen.
Gesetzliche
Voraussetzungen für den Bebauungsplan
Die
gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1
BauGB liegen vor. Der Bebaungsplan ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB
vereinbar. Der Bebauungsplan widerspricht in seinen Zielen und Zwecken nicht
dem Flächennutzungsplan.
Das
Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie ist auf diesen Bebauungsplan
nicht anzuwenden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rahmen
desBebauungsplans nicht durchgefürhrt.
Anlage
2
Prioritätenfestlegung
für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 97
„Großbeerenstraße/Neuendorferstraße"
In dem
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.03.2001 zur Vereinbarung von
Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung ist festgelegt worden, zukünftig
mit jeder Neueinbringung von Beschlussvorlagen für die
Stadtverordnetenersammlung zu Aufstellungsbeschlüssen von Verfahren der
Verbindlichen Bauleitplanung eine Festlegung herbeizuführen, mit welcher
Priorität das jeweilige Planverfahren betrieben werden soll.Für das hier
vorliegende Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 97
„Großbeerenstraße/Neuendorfer Straße" soll die Prioritätenstufe 2
festgelegt werden. Die inhaltlichen Schwerpunkte dieses Planverfahrens und die
besonderen Bedingungen für seine Durchführung, insbesondere die Sicherung der
städtebaulichen Ordnung und
zur zeit nur eine interne Bearbeitungsmöglichkeit besteht, lassen eine
Einordnung dieses Planverfahrens in die Prioritätenstufe 2 angemessen
erscheinen.
Auf Grund
der dargestellten Situation besteht jedoch Dringlichkeit im Hinblick auf eine
zügige Aufnahme des Verfahrens.
Daher
soll, sobald eines der Planverfahren zum Bebauungsplan Nr. 70 „Gewerbegebiet am
Beetzweg" oder zum Bebauungsplan Nr. 78 „Französisches Viertel/Quartier
francais" rechtskräftig abgeschlossen ist, das Verfahren zum Bebauungsplan
Nr. 97 „Großbeerenstraße/Neuendorfer Straße" in die Prioritätenstufe 1
aufgenommen werden.