Beschlussvorlage - 15/SVV/0468

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Hauptausschussge beschließen:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam legt spätestens bis zum 11.07.2015 Verfassungsbeschwerde gegen das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 10.07.2014 (GVBl. I. Nr. 29) ein.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Mit der Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 20. Dezember 2012 wurde § 46 a SGB XII neugefasst und geregelt, dass der Bund den Ländern im Jahr 2013 = 75 % und ab 2014 = 100 % der Nettoaufwendungen für die Ausführung der Aufgabenerfüllung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  erstattet.

 

Darüber hinaus wurde mit dem neu eingefügten § 46 b SGB XII geregelt, dass die zuständigen Träger für die Ausführung der Aufgabenerfüllung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Landesrecht bestimmt werden.

 

Dem ist das Land Brandenburg mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung  des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gefolgt, verkündet im Gesetzblatt (GVBl. I Nr. 29) am 11.07.2014. In § 16 AG SGB XII wurde geregelt, dass die Erstattungsbeträge des Bundes in Höhe der Nettoausgaben den jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträgern weitergeleitet werden.

 

In § 4 Abs.2 AG SGB XII wurde die Zuständigkeit zur Aufgabenerfüllung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf die Kommunen übertragen.

 

Nicht geändert wurde in der Gesetzesänderung § 15 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII), in dem der Ausgleich für die seitens der örtlichen Träger bei der Aufgabenerledigung aufzuwendenden Personal- und Sachkosten geregelt ist. Die darin enthaltene Regelung bezieht sich nur auf die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 AG-SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Blindenhilfe). Ein Ausgleich der für die Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entstehenden Personal- und Sachkosten ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam hat r 2014 ein Ergebnis von rund 10,5 Mio € im Aufwand für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Für 2015 sind 11,8 Mio € geplant.

Mit den Leistungsgewährungen sind ein Arbeitsgruppenleiter sowie acht Sachbearbeiter beschäftigt. Einschließlich der Sachkosten entsteht ein Jahresaufwand von ca. 720,0 T€r diese jetzt neu als Auftragsangelegenheit übertragenen Aufgaben, der nicht erstattet wird.

 

Damit genügt das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des strikten Konnexitätsprinzips gem. Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung.

 

Gemeinsam mit dem Städte- und Gemeindebund gelangten die Vertreter der vier kreisfreien Sdte zu der Auffassung, dass eine Verfassungsbeschwerde angezeigt ist. Der Städte- und Gemeindebund  empfiehlt auch aus verbandspolitischer Sicht ein geschlossenes Vorgehen der kreisfreien Städte. In dem  - als Anlage - beigefügten Kurzgutachten der Rechtsanwaltskanzlei LOH (Rechtsanwalt Dr. Baum) vom 28.05.2015 werden die Aussichten für eine kommunale Verfassungsbeschwerde wegen nicht berücksichtigter Personal- und Verwaltungskosten ebenfalls positiv beurteilt.

 

Zur Wahrung der Beschwerdefrist gemäß § 51 Abs.2 VerfGGBbg muss die Verfassungsbeschwerde spätestens am 11.07.2015 beim Landesverfassungsgericht eingereicht werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Kosten der kommunalen Verfassungsbeschwerde:

 

Die Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht Brandenburg ist grundsätzlich kostenfrei (§ 32 Abs. 1 VerfGGBbg). Wird die Beschwerde als unzulässig verworfen oder ist sie offensichtlich unbegründet, so kann das Gericht dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 500,00 EUR auferlegen (§ 32 Abs. 2 VerfGGBbg).

 

Daneben sind die Kosten, die bei der Beauftragung eines Anwaltes entstehen, zu berücksichtigen. Der Gegenstandswert wird sich vermutlich an dem nicht berücksichtigten Jahresaufwand orientieren. Die Anwaltskanzlei LOH bietet eine Vertretung r die Landeshauptstadt Potsdam r eine Pauschalvergütung von 9.000 EUR netto an.

 

Die auf die LHP entfallenden Finanzaufwendungen für die Beauftragung der Anwaltskanzlei werden aus dem Unterproduktkonto 1113100.5431530 zur Verfügung gestellt.

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Anlagen

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