Antrag - 15/SVV/0703
Grunddaten
- Betreff:
-
Antragsformular zur Ermäßigung oder Befreiung von der Personalausweisgebühr
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion DIE aNDERE
- Einreicher*:
- Fraktion DIE aNDERE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.10.2015
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04.11.2015
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02.12.2015
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27.01.2016
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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21.10.2015
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Inklusion
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Vorberatung
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03.11.2015
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17.11.2015
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15.12.2015
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein Formular zur Beantragung einer Ermäßigung bzw. Befreiung von der Personalausweisgebühr zu beantragen und zu bearbeiten.
Die Stadtverordnetenversammlung soll bis Dezember 2015 über den Sachstand informiert werden.
Erläuterung
Begründung:
Die Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) § 1 Abs. 6 sieht vor, dass die Gebühr für einen neuen Personalausweis „ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden [kann], wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.“ Der Begriff „Bedürftigkeit“ ist laut Verwaltungsgericht Potsdam (VG 8 K 1064/12) unbestimmt geblieben und durch die PAuswGebV „selbst nicht definiert“. Nach dem VG Potsdam ist als „bedürftig“ im Sinne des PAuswGebV anzusehen, wer Leistungen nach dem SBG II und SGB XII bezieht.
Wie der Presse zu entnehmen war, werden Anträge auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Personalausweisgebühr in der Potsdamer Ausweisbehörde selbst dann abgelehnt, wenn die Bedürftigkeit der Antragsteller*innen augenscheinlich ist. Es ist sowohl den Antragsteller*innen als auch den Mitarbeiter*innen der Ausweisbehörde nicht bekannt, welche Unterlagen, Bescheide oder andere Dokumente, die eine Bedürftigkeit nachweisen und damit die Berechtigung auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Ausweisgebühr anzeigen, vorzulegen sind. Die pflichtgemäße Ermessensausübung der Behörde bedeutet, dass nicht ausschließlich auf die Regelsätze verwiesen werden darf.
Mit der Schaffung eines Antragsformulars vereinfachen sich sowohl für die Bürger*innen als auch die Mitarbeiter*innen die Verfahrensabläufe bei der Beantragung eines neuen Personaldokuments.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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23,5 kB
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