Beschlussvorlage - 16/SVV/0391
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 36-3 "Speicherstadt-Süd" Änderung des räumlichen Geltungsbereichs und Auslegungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Stadterneuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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06.07.2016
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14.09.2016
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr
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Vorberatung
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06.09.2016
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36-3 "Speicherstadt-Süd",
ist nach § 9 Abs. 7 BauGB zu ändern (gemäß Anlage 3).
- Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 36-3 "Speicherstadt-Süd" ist, nach § 3 Abs. 2
BauGB öffentlich auszulegen (gemäß Anlage 4 und 5).
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung zum Beschlussvorschlag:
Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, einen Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 36-3 "Speicherstadt-Süd" herbeizuführen.
Die finanziellen Auswirkungen sowie die nähere Erläuterung zur Erforderlichkeit der Beschlussvorlage ergeben sich aus den folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:
Fazit finanzielle Auswirkungen
Planungs- und Verwaltungskosten
Für die Durchführung des gesamten Planverfahrens fallen externe Planungskosten an, die sich auf ca. 70.000 € belaufen. Diese externen Planungskosten werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel auch für künftige Jahre durch den Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung innerhalb seines Budgets aus dem Produktkonto 5110400 / 5431590 bereitgestellt. Aufwand und Ertrag für die weitere Durchführung des Planverfahrens werden voraussichtlich in den Jahren 2016 bis 2018 anfallen.
Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens fallen verwaltungsinterne Aufwendungen an. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Stadtentwicklung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden, da das Planverfahren im öffentlichen Interesse liegt, nicht einem Dritten übertragen werden und werden daher verwaltungsintern erbracht.
Realisierungskosten
Bei Inkraftsetzung der Planung sind voraussichtlich Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten. Die zu erwartenden Realisierungskosten werden durch einen Dritten übernommen werden. Damit wird der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam nicht in Anspruch genommen.
Folgekosten
(s. nächste Seite)
Fortsetzung zu finanzielle Auswirkungen
Folgekosten
Mögliche Folgekosten, die nach Realisierung der Planung zu erwarten sind, werden voraussichtlich für die Instandhaltung und Pflege der durch Dienstbarkeiten gesicherten Flächen, für die Geh,- Fahr- und Betretungsrechte eingetragen sind, angenommen. Die Kosten dafür betragen nach derzeitigem Kenntnisstand jährlich 4.551 €. Diese Aufwendungen werden aus dem jährlich zur Verfügung stehen-den Haushaltsbudget gedeckt.
Kostenbezeichnung | geschätzte Kosten in € | Finanzierung aus Produktkonto |
Instandhaltung und Pflege | 4.551 | 5410003.5221200 |
Für noch zu sichernde vergleichbare Rechte, nach bisherigem Stand wasserseitig im Bereich Magazin 6 und im Bereich Anschluss Platz „Zur Königlichen Hofbrauerei“/ Straße „Am Speicher“, sind zudem noch Kosten für die Beurkundung und den grundbuchlichen Vollzug zu erwarten. Genauere Angaben hierzu sind derzeit nicht möglich. Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen.
Die Richtlinie zur Kostenbeteiligung bei der Baulandentwicklung (12/SVV/0703) kann im gegen-ständlichen Bebauungsplan nur bedingt zur Anwendung kommen. Dies begründet sich dadurch, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes kein zusätzliches Baurecht ermöglicht wird, das über eine momentane Zulässigkeit nach § 34 BauGB hinausgeht. Lediglich für die Fläche von Magazin 12, welche bisher als § 35 BauGB eingestuft wurde, ist für die lnfrastrukturentwicklung die „Richtlinie zur Kostenbeteiligung bei der Baulandentwicklung“ (12/SVV/0703) relevant. Nach aktuellem Planungsstand sind für das Vorhaben, im Rahmen der Kostenermittlung zur Herstellung von Kita- und Grundschulplätzen, Gesamtkosten für den Vorhabenträger in Höhe von 142.000 Euro zu erwarten ( siehe Anlage 5 - Begründung S. 98 und 119).Die Kostenübernahme durch den Vorhabenträger wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages geregelt.
Die durch das übrige Plangebiet ausgelösten zusätzlichen Bedarfe an Schul- und Kita-Plätzen werden durch Einrichtungserneuerungen und Platzerweiterungen an vorhandenen Schulen/Kitas gedeckt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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36,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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151,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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390,5 kB
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4
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(wie Dokument)
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4,3 MB
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5
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(wie Dokument)
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3,2 MB
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