Beschlussvorlage - 17/SVV/0187

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn Menzel gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam vom 20. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

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Erläuterung

 

Begründung:

 

I.

 

Am 18.02.2014 fand eine Aufsichtsratssitzung der ProPotsdam GmbH statt. Gegenstand der Aufsichtsratssitzung war unter anderem eine Grundstücksverwertung. Zu diesem Verkauf hatte der seinerzeitige Stadtverordnete und Aufsichtsratsmitglied Andreas Menzel (Beschwerdeführer) Fragen.

 

r die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 02.04.2014 hat der Beschwerdeführer für den nichtöffentlichen Teil eine persönliche Erklärung als Stadtverordneter angekündigt und diese mit Datum 02.04.2014 auch schriftlich vorgelegt. Ausweislich der geprüften Unterlagen hat er diese persönliche Erklärung auch im nichtöffentlichen Teil vorgetragen, wurde aber durch den Oberbürgermeister darauf hingewiesen, dass er nicht das Recht habe, Interna aus dem Aufsichtsrat mitzuteilen. Auf den Einwand, er habe dieses Vorgehen im Vorfeld dem Präsidium mitgeteilt, entgegnete die stellvertretende Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung, dass sie ihn darauf hingewiesen habe, dass es sich um keine persönliche Erklärung handele, sondern eine Berichterstattung aus dem Aufsichtsrat. Der Beschwerdeführer habe gleichwohl darauf bestanden, diese Erklärung abzugeben.

 

Am 03.04.2014 fand eine ordentliche Gesellschafterversammlung der ProPotsdam statt. Der Gesellschafter habe dabei zugesagt, dass der ProPotsdam eine Mitschrift über die persönliche Erklärung des Beschwerdehrers zugeleitet wird.

 

Am 11.04.2014 wurde die Mitschrift der persönlichen Erklärung des Beschwerdeführers durch die Verwaltung an die ProPotsdam GmbH übersandt, welche auf dieser Grundlage eine Strafanzeige wegen Verdachts der Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Beschwerdeführer (§ 85 GmbHG) erstattet hat.

 

Mit Datum vom 14.10.2014 hat das Polizeipräsidium (Fachdirektion LKA) unter Bezugnahme auf das bei der Staatsanwaltschaft Potsdam wegen Verdachts der Verletzung der Geheimhaltungspflicht gem. § 85 GmbH-Gesetz geführte Verfahren Unterlagen und Bestätigungen zur Mitschrift aus der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 02.04.2014 angefordert. Die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung hat mit Schreiben vom 23.10.2014 die erbetenen Unterlagen übersandt.

 

In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 01.07.2015 wurde folgender Beschluss gefasst:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Kommission

 

  • zur Aufklärung der Hintergründe für die Protokollierung des nicht öffentlichen Teils der SVV am 02.04.2014 inkl. Ermittlung der personellen Verantwortlichkeiten,
  • Veranlassung einer rechtlichen und datenschutzrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes,
  • Erarbeitung von Vorschlägen zur Sicherung der Vertraulichkeit der nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtverordneten

 

bestehend aus der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes, der Leitung des Fachbereichs Recht, Personal und Organisation sowie des Datenschutzbeauftragten der LHP zu bilden.

 

Der Oberbürgermeister beauftragt die Kommission, dem Hauptausschuss am 08.07.2015 einen Zwischenbericht und am 02.09.2015 einen Abschlussbericht zu diesen Punkten vorzulegen.

 

 

Gegen die Fertigung der Mitschrift wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 20.06.2016.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.

 

 

Die Kommission hat auftragsgemäß einen Zwischenbericht erstattet und bezüglich der Wertung des Sachverhalts sowohl die Landesdatenschutzbeauftragte sowie die Kommunalaufsicht um Stellungnahme gebeten. Die Landesdatenschutzbeauftragte hat mit Schreiben vom 21. und 23.09.2016  und die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 02.01.2017 abschließend Stellung genommen.

 

Die Landesdatenschutzbeauftragte hat eine teilweise Beanstandung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BbgDSG aufgrund der Anfertigung einer teilweisen Mitschrift der Tonbandaufnahme aus der Sitzung der SVV am 02.04.2014 ausgesprochen.

 

Die Kommunalaufsicht hat nach § 110 BbgKVerf den Hinweis erteilt, dass Tonbandaufzeichnungen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf lediglich zur Erleichterung der Niederschrift zulässig sind auch ohne Regelung in der Geschäftsordnung und ohne Zustimmung der Stadtverordneten. Die Nutzung dieser Tonbandaufnahmen ist jedoch nur zu Zwecken der Erstellung der Niederschrift zulässig und nach der darauffolgenden Sitzung zu löschen.

 

Mit der Maßgabe, dass künftig eine gesetzesmäßige Verwendung der Tonbandaufzeichnungen erfolgen wird, wurde von weiteren kommunalaufsichtlichen Maßnahmen abgesehen.

 

Der Oberbürgermeister hat sich in der Sitzung des Hauptausschusses am 02.09.2015 bereits für den Vorgang entschuldigt und zugesichert, dass eine Fertigung von Mitschriften nicht mehr erfolgen wird bzw. nur dann, wenn zuvor eine Zustimmung durch die Stadtverordneten eingeholt worden ist.

 

Aus den vorstehenden Gründen gibt es keinen Anlass zur Einleitung dienstrechtlicher Maßnahmen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.

 

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Anlagen

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