Beschlussvorlage - 17/SVV/0269
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen der Landeshauptstadt Potsdam (Benutzungs- und Gebührensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Soziales und Gesundheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.04.2017
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03.05.2017
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Inklusion
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Vorberatung
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25.04.2017
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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26.04.2017
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen der Landeshauptstadt Potsdam (Benutzungs- und Gebührensatzung).
Erläuterung
Begründung:
Zur Aufgabenerfüllung gemäß Landesaufnahmegesetz Brandenburg (LAufnG) unterhält die Landeshauptstadt Potsdam Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung als öffentliche Einrichtungen.
Zur Erfüllung des Aufnahmesolls gemäß Landesaufnahmegesetz war es unumgänglich, weitere Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung zu schaffen.
Die Erhebung von Nutzungsentgelten für den Personenkreis gemäß § 4 LAufnG ist im § 11 LAufnG gesetzlich vorgeschrieben. Die Höhe des Nutzungsentgelts wird von der Landeshauptstadt Potsdam durch Satzung festgesetzt. Die Unterbringung von Personen, die nicht dem Personenkreis gemäß § 4 LAufnG angehören, nimmt die Landeshauptstadt Potsdam als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe wahr, solange eine Versorgung mit Wohnraum nicht möglich ist.
Gemäß § 64 Absatz 1 und 2 Nr. 1 BbgKVerf erhebt die Gemeinde Abgaben, um die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Gebühren für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen sind gemäß § 6 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG Bbg) in der Regel kostendeckend zu kalkulieren.
Der vorliegende Entwurf der Gebührensatzung ist mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) abgestimmt und genehmigungsfähig.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Fazit finanzielle Auswirkungen:
Die Gebührenerträge wirken sich nicht wesentlich auf den kommunalen Haushalt aus. Die Nutzer der Übergangseinrichtung verfügen in der Regel nicht über ein eigenes Einkommen und die Gebühren werden erlassen.
Für die finanziellen Auswirkungen erfolgte eine Stichtagsauswertung mit Datum vom 22.02.2017. An diesem Tag verfügten 42 AsylbLG-Leistungsberechtigte über ein Einkommen von mehr als 410 €, welche daher die Gebühren für die Unterkunft aus ihrem Einkommen zu bestreiten haben.
Personen | Gebühr a) | Gebühr b) | monatlich a) | monatlich b) | jährlich a) | jährlich b) |
42 | 138,24 € | 184,33 € | 5.806,08 € | 7.741,86 € | 69.672,96 € | 92.902,32 € |
Für die Berechnung wurde aus den Gebühren a) und b) (abhängig von der Verweildauer) ein Mittelwert gebildet, der 81.300,00 € beträgt. Die jährlichen Gebührenforderungen für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungsverbünden umfassen demnach voraussichtlich etwa 81.300,00 €.
Für die Unterbringung in den von der Landeshauptstadt Potsdam angemieteten Wohnungen werden Gebühren von 6,48 € je Quadratmeter erhoben. Der Kalkulation liegt eine Anzahl von 372 Plätzen in 114 Wohnungen (6.260,28 m²) zugrunde. Somit kann von einer durchschnittlichen Gebühr von rund 110,00 € pro Person ausgegangen werden. Der Erfahrung nach sind ca. 20 % der Bewohner Selbstzahler. Es ergeben sich daraus jährliche Gebührenforderungen von etwa 8.100,00 €.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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37 kB
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(wie Dokument)
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38 kB
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