Beschlussvorlage - 02/SVV/0921
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die leitungsgebundene Entwässerung der Landeshauptstadt Potsdam (Abwasserbeseitigungsgebührensatzung - ABGS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Herr Schenke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
04.12.2002
| |||
|
22.01.2003
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen
|
Vorberatung
|
|
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08.01.2003
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
15.01.2003
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
|
Vorberatung
|
|
|
16.01.2003
|
Erläuterung
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die leitungsgebundene
Entwässerung der Landeshauptstadt Potsdam
(Abwasserbeseitigungsgebührensatzung
– ABGS)
Die
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in Ihrer Sitzung
am .................................folgende Satzung beschlossen.
Rechtsgrundlagen:
- §§ 5, 14 und 15 der Gemeindeordnung
für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung – GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), in der Fassung der der
Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154 ), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298),
- §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl.
I S. 231), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287);
- Abgabenordnung (AO) vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 613, ber.
BGBI 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S.
2715) und Gesetz vom 23.07.2002 (GVBl.
I S. 2787;
- Brandenburgisches Wassergesetz
(BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I
S. 302, 362, 1997 S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2002
(GVBl. I S. 61, 67);
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3574)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für
das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 661), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S.
298);
- Verordnung über Anforderungen an das
Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV), vom 21.03.1997
(BGBl. I S. 566) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 29.09.2001 (BGBl.
I S. 2440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2002 (BGBl. I S.
2497)
- Verordnung über das Einleiten von
Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – IndV)
vom 19. Oktober 1998 (GVBI. II S. 610).
2
Art.
1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
leitungsgebundene Entwässerung der
Landeshauptstadt Potsdam (Abwasserbeseitigungsgebührensatzung – ABGS)
vom 12.11.2002 wird wie folgt geändert.
§ 2 Gebührenmaßstab
erhält folgende Neufassung :
(1) Die Benutzungsgebühr für das Einleiten
von Schmutzwasser wird aus einer Mengengebühr und einer Grundgebühr gebildet.
(2) Die Mengengebühr wird nach der
Schmutzwassermenge berechnet, die in die zentrale Entwässerungsanlage eingeleitet
wird. Die Berechnungseinheit ist ein Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(3) Die Grundgebühr wird auf der Basis der
auf dem Grundstück eingebauten Wasserzählergrößen als monatliche Grundgebühr
erhoben.
(4) Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen
Niederschlagswasseranlage werden
Niederschlagswassergebühren von den Grundstücken erhoben, die an diese
Anlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die Benutzungsgebühr wird
auf der Grundlage der versiegelten Fläche gebildet, von der Niederschlagswasser
unmittelbar oder mittelbar in die zentrale Entwässerungsanlage pro Jahr
eingeleitet wird.
§ 4 Höhe der Gebühren
Abs. (1) erhält folgende Fassung :
Die Gebühr für Schmutzwasser im Sinne des Anhangs 1
der AbwV (häusliches Abwasser),
das durch die angeschlossene Kanalisation der
zentralen Entwässerungsanlage zugeführt
wird, beträgt für jeden vollen Kubikmeter 3,02
EURO.
Abs. (2) gilt in der Fassung vom 12.11.2002 weiter.
Abs. (3) und (4) werden wie folgt neu ergänzt.
Abs (3) Die Grundgebühr beträgt je Grundstücksanschluss und
Monat auf der Basis der Wasserzählergrößen bzw. Anschlussnennweiten:
bis
Qn 2,5 7,50 EURO
größer Qn 2,5 bis Qn 6
27,98 EURO
größer Qn 6 bis
Qn 10 48,45 EURO
größer Qn 10 bis DN 50 64,80 EURO
größer DN 50 bis DN 80 120,75 EURO
größer DN 80 bis DN 100 241,58 EURO
größer
DN 100 bis DN 150 482,40 EURO
>=DN 150 562,20 EURO
Abs (4) Die Benutzungsgebühr für das Einleiten von
Regenwasser beträgt 0,94 EURO /m² versiegelter Grundstücksfläche von der
Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die zentrale
Entwässerungsanlagepro Jahr eingeleitet wird.
Art. 2
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Potsdam, den
...............................
B.Müller
Jann Jakobs
Vorsitzende
der
Oberbürgermeister
Stadtverordnetenversammlung
Begründung
1.Rechtliche
Grundlagen:
Die
Landeshauptstadt Potsdam ist gemäß § 66 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
für die Abwasserbeseitigungspflicht verantwortlich. Sie bedient sich zur
Erfüllung der ihr von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben seit dem 01. Januar
2002 der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP), vormals der Wasserbetrieb
Potsdam GmbH. Grundlage dafür ist der seit dem 01.01.1998 unverändert geltende
Wasserver- und Abwasserentsorgungsvertrag nachfolgend V + E Vertrag genannt.
Dieser wurde mit Beschluss der Stadtverordneten-versammlung am 17.12.1997 nach
europaweiter Ausschreibung zwischen der Landes-hauptstadt Potsdam und der
Wasserbetrieb Potsdam GmbH abgeschlossen und gilt auch nach der
Rekommunalisierung und Fusion zur EWP unverändert fort. Das gesamte
Vertragswerk wurde mit Bescheiden vom 10. Juli 1998 und 15. Juli 1998 vom
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg genehmigt.
In diesem
Vertrag sind Entgelte vereinbart (§17 Abs. 1, Anlage 10), die die Aufwendungen
der EWP GmbH decken. Sie setzen sich aus dem Mengenentgelt und dem Entgelt für
die Niederschlagswasserbeseitigung von öffentlichen Verkehrsflächen zusammen
und werden quartalsweise durch die EWP der Landeshauptstadt Potsdam in Rechnung
gestellt. Durch verschiedene Regelungen des § 18 kann die EWP diese Entgelte
den sich ändernden Bedingungen anpassen. Eine Entgeltanpassung führt somit zu
einer Gebührenanpassung, d.h. Satzungsänderung, da eine eintretende
Kostenunterdeckung sonst aus Haushaltsmitteln zu bestreiten wäre.
Die EWP
erhebt im Namen und im Auftrag der Landeshauptstadt Potsdam als Inkassogehilfe
öffentlich-rechtliche Gebühren (§ 19) bei den Gebührenschuldnern auf Grundlage
der geltenden Abwassergebührensatzung.
2.
Entgeltbegehren
Die EWP
übergab am 24. Juni 2002 ein Anpassungsbegehren mit Erläuterungen. Während der
gesamten Vertragslaufzeit erfolgte die letzte Entgeltanpassung zum 01. Januar
1999. Hierzu ergeben sich folgende Veränderungen:
1999 2003
Mengenentgelt
incl. Regenwasser 2,99
€/m3 3,83
€/m3
Entgelt
öffentliche Verkehrsflächen 1.786.008
€ 1.947.497
€
incl. 16
Mehrwertsteuer
Das
Entgelt setzt sich wie folgt zusammen. Dabei wurden aus Gründen der besseren
Nachvollziehbarkeit die Angaben in Netto und DM pro m³ analog
dem V+E Vertrag verwendet.
(1) vereinbarter
Gesamtpreis laut Anlage 10 zum V+E Vertrag
4,89 DM/m³
(2) Preiszuschlag
für Neuinvestitionen ( § 17 Absatz 4)
0,44 DM/m³
(3) Anpassung
gemäß Preisgleitklausel ( § 18 Absatz 2)
0,16 DM/m³
(4) Absatzmengenbedingte
Preisanpassung (§ 18 Absatz 3)
1,26 DM/m³
(5) AW
Pirschheide ( § 17 Absatz 4)
0,03 DM/m³
(6) Veränderung
des Erlösaufkommens (§ 18 Absatz 3) -0,24 DM/m³
(7) Grunddienstbarkeiten
(§ 18 Absatz 3)
0,07 DM/m³
(8) Korrektur
durch Niederschlagswasserkosten -0,15 DM/m³
Summe Netto
6,46 DM/m³
Summe Brutto
7,49 DM/m³
Es ergibt
sich bei einem Mengenansatz von 6.095.220 m³ ein zu entrichtendes Mengenentgelt
in 2003 incl. Mehrwertsteuer von 23.344.693
€.
Zu (1)
Entgelt nach Anlage 10
Die
Anlage 10 des V+E Vertrages weist für das Jahr 2003 folgende Entgeltbestandteile
auf (Angaben Netto in DM pro m³ ):
· für AfA und Zins der
„Altanlagen" 1,49
DM/m³
· für den Neubau der KA Nord 0,35
DM/m³
· für sonst. Aufwand 2,81
DM/m³
· für Investitionen und Sanierung 1998 0,24
DM/m³
4,89 DM/m³
zu
(2): Neuinvestitionen
Da seit
1999 die Neuinvestitionen nicht entgelterhöhend berücksichtigt wurden, ist dies
rückwirkend zu ermitteln und anzusetzen. Der Zuschlag bezieht sich auf die
vertragliche alte Mengenbasis in Höhe von 7.500.000 m³:
Jahr Gesamtinvestitionen Schmutz-und Regenwasser in DM Netto Entgeltbestandteil in DM/ m³
1999 10.428.617 0,11
2000 14.029.578 0,15
2001 14.664.076 0,14
2002* 7.874.240 0,08
2003* 26.000.804 0,16
Summe 65.910.315 0,64 (davon Regenwasser
0,20)
* Planung
Entsprechend
den Festlegungen des V+E – Vertrages enthalten diese Entgeltbestandteile die
kalkulatorischen Zinsen und AfA sowie einen Zuschlag für Unternehmerwagnis und
Unternehmergewinn.
Im Jahre
2003 wird der Investitionsansatz gegenüber dem Budget in Anlage 5a des
V+E-Vertrages auf das notwendige Mass erhöht, da dieser zu gering angesetzt
wurde. Das Entgelt erhöht sich gegenüber dem Anpassungsbegehren damit um 0,056
€/m³ .
Zu (3)
Preisgleitklausel
Gemäß
§ 18 Abs. 2 des V+E – Vertrages sind die Entgeltbestandteile wie folgt
anzupassen:
K -
Faktor neu = 0,45 Pn + 0,42 ln + 0,07 EMn + 0,03 Kn + 0,03 Cn
Po
lo
EMo
Ko
Co
Dabei
wird immer der geänderte Index des laufenden Jahres zum 30.06. „n" mit dem
Index vom 30.06.1997 „0" ins Verhältnis gesetzt.
P =
Index für die Vergütung der AN
l = Index für Investitionsgüter insgesamt
EM = Index für Sondervertragskunden
Elektrizität
K =
Entsorgungskosten für Klärschlamm
C = Index der Großhandelsverkaufspreise für
Grundstoffe und Chemikalien
Nach
V + E Vertrag werden mit dem ermittelten K - Faktor von 1.10179 für 2003,
basierend auf den Angaben des statistischen Bundesamtes Fachserie 17, Reihe 2,
unter Berücksichtigung des Verkettungsfaktors, die Entgeltbestandteile nach §
17 Abs. (3) b) bc) indiziert. Aus den vereinbarten Betriebskosten sind die
Kosten der KA Stahnsdorf (1,29 DM/m³) zu separieren und die anteiligen
Betriebskosten Regenwasser (0,01 DM/m³) hinzuzurechnen.
Entgelt
nach Anlage 10: 2,81
DM / m³
abzüglich
Betriebskosten KA Stahnsdorf (Siehe unter (6)) 1,29
DM / m³
zuzüglich
Betriebskosten Regenwasser (Siehe unter (8)) 0,01
DM / m³
1,53
DM / m³
Anpassung
1,53 * 1,10179 = 1,69 –1,53 = 0,16 DM / m³
Zu (4)
Mengenanpassung
Der
Mengenrückgang von den ursprünglich 7.500 Tm³ vertraglich angesetzten auf
voraussichtlich 6.095 Tm³ erlöswirksame Abwassermenge im Jahre 2003 ergibt sich
aus dem erhöhten Sparverhalten der Abnehmer, dem Bevölkerungsrückgang und dem
Rückgang an gewerblichen Abnehmern, wie z.B. die Kindl-Brauerei.
Menge lt.
V+E Vertrag 7.500
Tm³
Prognose
2003 6.095
Tm³
Mengenfaktor 1,23
Entgeltbestandteil Basis
DM / m³: Mengenfaktor Anpassung
DM / m³:
AfA und
Zins der „Altanlagen" aus 1,49
Anlage 10
davon Regenwasser Pkt (8)
0,23
1,26 1,23 1,55
Neubau der
KA Nord aus Anlage 10
0,35 1,23 0,43
für sonst.
Aufwand aus Anlage 10 2,81
zuzüglich
Regenwasser Pkt (8) 0,04
Preisindizierung
Pkt (3) 0,16
2,93 1,23 3,60
Investitionen
und Sanierung 1998
aus Anlage
10 0,24 1,23 0,30
Investitionen
1999 bis 2003 Pkt (2) 0,64 1,23 0,79
AW
Pirschheide Pkt (5) 0,03 1,23 0,04
Summe 5,45 6,71
Es ergibt
sich: 6,71
– 5,45 = 1,26 DM / m³
Zu (5)
AW Pirschheide
Die
Investition von Brutto 12.163.760,00 DM wurde nach Abzug der Fördermittel von
Brutto 9.333.360,00 DM in die Kalkulation eingestellt. Dies war bereits
Bestandteil im Anpassungsbegehren von 1999 und wurde mit 0,03 DM/m³
berücksichtigt.
Zu (6)
Veränderung des Erlösaufkommens
Der
Entgeltbestandteil der Aufleitungskosten auf die Kläranlage Stahsdorf betragen
1,29 DM/m³ . Durch Neuverhandlung des Vertrages zur Aufleitung der Abwässer auf
die Kläranlage Stahnsdorf zwischen den Berliner Wasserbetrieben und der EWP,
konnte der kalkulierte Preis von netto 2,00 DM/m³ auf 1,65 DM/m³ gesenkt
werden. Dadurch ergibt sich eine Kostensenkung von 0,24 DM/m³.
Kostenersparnis
0,35 * 4,175 Mio. m³ pro Jahr = 1,461 Mio. DM
1,461 Mio.
DM / 6,095 m³ pro Jahr = 0,24 DM / m³
Zu (7)
Grunddienstbarkeiten
Auf der
Grundlage des § 18 (3) des V + E Vertrages und dem Grundbuchbereinigungsgesetz
vom 20.11.1993 Bundesgesetzblatt 1993 Teil 1 und der
Sachenrechts-durchführungsverordnung vom 20.12.1994, wurde die zu erwartenden
Mehrbelastungen durch Grunddienstbarkeiten errechnet und gleichmäßig bis 31.12.2010
abgeschrieben.
Zu (8)
Niederschlagswasserkosten
Diese
Kosten wurden aus den Ist-Kapitalkosten und den indizierten Betriebskosten 2001
ermittelt und enthalten die Mehrwertsteuer:
Kapitalkosten
3.673.358
€
Betriebskosten
Kanalnetz 790.599 €
Reinigung
Straßenabläufe 506.485 €
Summe 4.970.442
€
Dem V + E
Vertrag liegt die Annahme der Teilung Gebührenzahler zu Straßenbaulastträger
von 69% zu 31% zu Grunde. Der dem Straßenbaulastträger zuzuordnende Anteil der
Kapital- und Betriebskosten betrug 1998 im Entgelt 0,27 DM / m³ und muss aus
dem Entgelt separiert werden. Die Preissteigerungen der Betriebskosten des dem
Gebührenzahler zuzuordnenden Anteil beträgt 0,12 DM / m³.
Es ergibt
sich:
-0,27 + 0,12 = -0,15 DM / m³
Durch die
Landeshauptstadt Potsdam wurde das Büro Göken, Pollack und Partner
Treuhandgesellschaft mbH mit der Prüfung des Entgeltbegehrens beauftragt. Der
vorgelegte Bericht endet mit der Feststellung: „...Die Fortschreibung der
Entgelte entspricht nach unserer pflichtgemäßen Prüfung im Ergebnis den
Regelungen des Wasserver- und Abwasserentsorgungsvertrages zwischen der
Landeshauptstadt Potsdam und der Wasserbetrieb Potsdam GmbH..."und kann
seitens der Landeshauptstadt Potsdam bestätigt werden.
3.
Gebührenkalkulation
Die durch
Gebühren zu deckenden Aufwendungen setzen sich im Wesentlichen aus 3 Blöcken
zusammen.
· Fremdleistungen gemäß § 6 Abs. 2
KAG. Dies ist das geprüfte Entgelt
entsprechend V + E Vertrag für 2003,
· Personal- und Verwaltungskosten des
mit dem Gebührenmanagement betrauten Personals im Fachbereich Grün- und
Verkehrsflächen, sowie bei der Vollstreckungsbehörde und
· öffentlich – rechtliche Abgaben
3.1
Niederschlagswassergebühr
Durch
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Einführung einer getrennten
Niederschlagswassergebühr notwendig, wenn der Anteil der Kosten der
Niederschlags-wasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Entwässerung mehr als
12 % beträgt. In Potsdam betragen diese 20,2%. Im Jahre 2002 wurde dazu eine
Flächenermittlung durchgeführt mit folgendem Ergebnis:
· einleitende versiegelte Fläche
Gesamt: 5.126.908
m² 100%
· davon öffentliche Verkehrsflächen 1.607.523
m² 31%
· private Haushalte 3.519.385
m² 69%
Daraus
ergeben sich folgende Gebühren:
· Kosten
Niederschlagswasserbeseitigung 2003 (Siehe Pkt (8)) 4.648.426
€
· davon private Haushalte 69% 3.207.414
€
· Aufwendungen LHP (geschätzt) 100.000 €
· Abgaben (geschätzt) 124.200 €
3.431.614 €
Im
Ergebnis beträgt die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung 0,98 €/m²
Zur
Information: Die Kosten der Straßenentwässerung, die aus Haushaltsmitteln der
LHP aufgebracht werden, betragen:
· Kosten Niederschlagswasserbeseitigung
2003 4.648.426
€
· davon öffentliche Verkehrsflächen
31% 1.441.012
€
· Reinigung Straßenabläufe 506 485 €
1.947.497 €
3.2
Schmutzwassergebühren
Nach
interner Aufwandsermittlung für die Verwaltungskosten ergibt sich:
· Personalkosten 168.940
€
· Vollstreckungskosten 10.000 €
· Gemeinkosten 16.894 €
· Sachkosten 29.109 €
· Externe Beratung (Wirtschaftsprüfer,
Satzungsfragen) 40.000 €
264.943 €
Davon
entfallen 50% auf die Trinkwasserver- und 50% auf die Schmutzwasserentsorgung.
Es ergibt sich: 264.943
€ * 0,5 = 132.471,5 gerundet:
132.500
€
Somit
ergeben sich folgende Gebühren:
· Entgelt WBP 23.344.693
€
· Abzüglich RW-Entgelt -3.207.414
€
· Aufwendungen LHP 132.500 €
· Abgaben 184.170 €
· zu deckende Aufwendungen 20.453.949
€
· abzüglich Grundgebührenaufkommen -1.796.265
€
18.657.684 €
Die
Landeshauptstadt Potsdam erhebt zurzeit keine verbrauchsunabhängige
Grundgebühr. Bei einer zu erwartenden Schmutzwassermenge von 6.095.220 m³ für
das Jahr 2003 ergäbe sich dann eine Mengengebühr von 3,36 €/m³. Bei Einführung
einer Grundgebühr beträgt die Mengengebühr 3,06 €/m³. In Anlehnung an die Trinkwasserversorgung
ergibt sich:
Zählergröße Grundgebühr
in €/Monat)
bis Qn
2,5 7,50
größer Qn
2,5 bis Qn 6
27,98
größer Qn
6 bis Qn 10 48,45
größer Qn
10 bis DN 50 64,80
größer DN
50 bis DN 80 120,75
größer Qn
80 bis DN 100 241,58
größer Qn
100 bis DN 150 482,40
Mengengebühr
in € / m³
3,06 (alt: 3,01)
Die
Preiserhöhungen sollten nicht nur auf die Mengengebühr übertragen werden,
sondern um einen Ausgleich zu erreichen, mehr auf den Verbraucher umgelegt
werden. Gerade Vielverbraucher wie kleingewerbliche Unternehmer, aber auch
Gebäude mit mehreren Wohnungseinheiten werden damit geringfügig entlastet.
Preisbeispiel
1
2002 2003
· Einfamilienhaus 80m² versiegelte
einleitende Fläche 0 € 78 €
· Grundgebühr Zählergröße Qn 2,5 90 €
· 3 Personen je 35 m³ im Jahr 316 € 321 €
316
€ 489 €
Preisbeispiel
2
2002 2003
· 40 WE-Wohnblock 500m² versiegelte
einleitende Fläche 0 € 490 €
· Grundgebühr Zählergröße Qn10 581 €
· 100 Personen je 35 m³ im Jahr 10.535 € 10.710 €
10.535
€ 11.781 €
Fazit finanzielle Auswirkungen
Einnnahmen Ausgaben
Wasserversorgung 81500
11810 Gebühren
für Trinkwasser Netto 13.600.000
€ 63810 Trinkwasserentgelt
Netto 13.467.500
€
16700 Hausanschlüsse
Netto 200.000 € 63811 Hausanschlüsse
Netto 200.000 €
67900 Verwaltungsaufwand 132.500 €
15900 Umsatzsteuer 984.000 € 64900 Vorsteuer 984.000 €
14.784.000
€ 14.784.000
€
Einnnahmen Ausgaben
Abwasserentsorgung
81520
11820 Gebühren
für Schmutz- und 23.400.000
€ 63820 Abwasserentgelt
Brutto 22.860.000
€
Niederschlagswasser 71100 Abwasserabgabe 308.000 €
67900 Verwaltungsaufwand 232.000 €
23.400.000
€ 23.400.000
€
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
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(wie Dokument)
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50,8 kB
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