Beschlussvorlage - 02/SVV/0920
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Wasserversorgungsgebühren-Satzung - WGS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Herr Schenke, Tel. 3754
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.12.2002
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22.01.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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08.01.2003
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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15.01.2003
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●
Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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16.01.2003
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Erläuterung
1. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale
Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam
(Wasserversorgungsgebührensatzung-WGS)
Die
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung
am
.................... folgende Satzung
beschlossen.
Rechtsgrundlagen:
- §§ 5, 14 und 15 der Gemeindeordnung
für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung – GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S.
398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. S. 154), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298);
- §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl. I S. 231), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 287);
- Abgabenordnung (AO) vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 613, ber. BGBI 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 23.07.2002 (BGBI I S. 2715 und Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787;
- Brandenburgisches Wassergesetz (Bgf
WG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302, 362, 1997 S. 62), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 10.07.2002 (GVBl. I S. 61, 67);
- Verordnung über die allgemeinen
Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB-WasserV) vom 20. Juni 1980
(BGBl. I S. 684) nach Maßgabe der Anlage 1, Kapitel V., Sachgebiet D, Abschnitt
3 Nr. 16 des Einigungsvertrages;
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3574);
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für
das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 661, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298).
Art. 1
Die Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die zentrale Wasserversorgung der Landes-
hauptstadt
Potsdam (Wasserversorgungsgebührenssatzung – WGS) wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. (1)
erhält folgende Fassung:
Die
Mengengebühr beträgt für jeden vollen m³ Wasser 1,90 EURO .
Art. 2
Die Satzung
tritt am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Potsdam,
den...................................
Begründung
1.Rechtliche
Grundlagen:
Die
Landeshauptstadt Potsdam betreibt die Wasserversorgung gemäß § 59 des
Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) als pflichtige öffentliche Einrichtung
zur Versorgung der Grundstücke ihres Versorgungsgebietes mit Trinkwasser. Sie
bedient sich zur Erfüllung der ihr von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben seit
dem 01. Januar 2002 der Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP), vormals der
Wasserbetrieb Potsdam GmbH. Grundlage ist der seit dem 01.01.1998 unverändert
geltende Wasserver- und Abwasserentsorgungsvertrag nachfolgend V + E Vertrag
genannt. Dieser wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am
17.12.1997 nach europaweiter Ausschreibung zwischen der Landeshauptstadt
Potsdam und der Wasserbetrieb Potsdam GmbH abgeschlossen und gilt auch nach der
Rekommunalisierung und Fusion zur EWP unverändert fort. Das gesamte
Vertragswerk wurde mit Bescheiden vom 10. Juli 1998 und 15. Juli 1998 vom
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg genehmigt.
In diesem
Vertrag sind Entgelte vereinbart (§17 Abs. 1, Anlage 10), die die Aufwendungen
der EWP decken. Sie setzen sich aus dem Mengenentgelt und dem Grundentgelt
zusammen und werden quartalsweise durch die EWP der Landeshauptstadt Potsdam in
Rechnung gestellt. Durch verschiedene Regelungen des § 18 kann die EWP diese
Entgelte den sich ändernden Bedingungen anpassen. Eine Entgeltanpassung muss
somit zu einer Gebührenanpassung, d.h. Satzungsänderung führen, da eine
eintretende Kosten-unterdeckung sonst aus Haushaltsmitteln zu bestreiten wäre.
Die EWP
erhebt im Namen und im Auftrag der Landeshauptstadt Potsdam als Inkassogehilfe
öffentlich-rechtliche Gebühren (§ 19) bei den Gebührenschuldnern auf Grundlage
der geltenden Trinkwassergebührensatzung.
2.
Entgeltbegehren
Die EWP
übergab am 24. Juni 2002 ein Anpassungsbegehren mit Erläuterungen. Während der
gesamten Vertragslaufzeit erfolgte die letzte Entgeltanpassung zum 01. Januar
1999. Hierzu ergeben sich folgende Veränderungen:
1999 2003
Trinkwasserentgelt 1,48
€/m3 1,84
€/m3
Grundentgelt 928.947
€ 1.125.207
€
incl. 7% Mehrwertsteuer
Das
Entgelt setzt sich wie folgt zusammen. Dabei wurden aus Gründen der besseren
Nachvollziehbarkeit die Angaben in Netto und DM pro m³ analog
dem V+E Vertrag verwendet.
(1) vereinbarter
Gesamtpreis laut Anlage 10 zum V+E Vertrag 2,27 DM/m³
(2) Preiszuschlag
für Neuinvestitionen ( § 17 Absatz 4) 0,38 DM/m³
(3) Anpassung
gemäß Preisgleitklausel ( § 18 Absatz 2) 0,11 DM/m³
(4) Absatzmengenbedingte
Preisanpassung (§ 18 Absatz 3) 0,35 DM/m³
(5) WW
Ferch (§ 18 Absatz 3) 0,04 DM/m³
(6) Veränderung
des Grundwasserentnahmeentgelt (§ 18 Absatz 3) 0,10 DM/m³
(7) Grunddienstbarkeiten
(§ 18 Absatz 3) 0,04 DM/m³
(8) Laborkosten
(§ 18 Absatz 3) 0,005
DM/m³
(9) Ausfall
Dritterlöse 0,08 DM/m³
Summe
Netto 3,37 DM/m³
Summe
Brutto 3,61 DM/m³
Bei einem
Mengenansatz von 7.220.000 m³ in 2003 (Brutto)
ergibt
sich ein Trinkwasserentgelt von 13.284.800
€
zuzüglich
Grundentgelt von 1.125.207 €
14.410.007
€
Zu (1)
Entgelt nach Anlage 10
Die
Anlage 10 des V+E Vertrages weist für das Jahr 2003 folgende
Entgeltbestandteile auf (Angaben Netto in DM pro m³ ):
* für Afa
und Zins der "Altanlagen" 0,85
DM/m³
* für
sonst. Aufwand 1.19
DM/m³
* für
Investitionen und Sanierung 1998 0,23
DM/m³
2,27 DM/m³
zu
(2): Neuinvestitionen
Da seit
1999 die Neuinvestitionen nicht entgelterhöhend berücksichtigt wurden, ist dies
rückwirkend zu ermitteln und anzusetzen. Dieser Entgeltbestandteil bezieht sich
auf die vertragliche alte Mengenbasis in Höhe von 8.100.000 m³:
Jahr Investitionen in DM Netto Entgeltbestandteil in DM/ m³:
1999 9.167.328 0,12
2000 8.366.547 0,10
2001 2.890.968 0,04
2002* 6.727.060 0,08
2003* 8.904.894 0,04
Summe 36.056.797 0,38
* Planung
Entsprechend
den Festlegungen des V+E – Vertrages enthalten diese die Entgelt-bestandteile
die kalkulatorischen Zinsen und AfA sowie einen Zuschlag für Unternehmer-wagnis
und Unternehmergewinn.
Im Jahre
2003 wird der Investitionsansatz gegenüber dem Budget in Anlage 4a des
V+E-Vertrages auf das notwendige Mass erhöht, da dieser zu gering angesetzt
wurde. Das Entgelt erhöht sich gegenüber dem Anpassungsbegehren damit um 0,02
€/m³ .
Zu (3)
Preisgleitklausel
Gemäß
§ 18 Abs. 2 des V+E – Vertrages sind die Entgeltbestandteile entsprechend
nachfolgender Formel anzupassen:
K -
Faktor neu = 0,5 Pn + 0,23 ln + 0,06 EMn + 0,07 Fn + 0,06 Cn + 0,08 Gn
Po
lo
EMo
Fo
Co
Go
Dabei
wird immer der geänderte Index des laufenden Jahres zum 30.06. „n" mit dem
Index vom 30.06.1997 „0" ins Verhältnis gesetzt.
P =
Index für die Vergütung der AN
l = Index für Investitionsgüter insgesamt
EM = Index für Sondervertragskunden
Elektrizität
F = Index Fremdwasserbezug
C = Index der Großhandelsverkaufspreise für
Grundstoffe und Chemikalien
G =
Index Kosten Grundwasserentnahme
Nach
V + E Vertrag werden mit dem ermittelten K - Faktor von 1.08436 für 2003,
basierend auf den Angaben des statistischen Bundesamtes Fachserie 17, Reihe 2,
unter Berücksichtigung des Verkettungsfaktors, die Entgeltbestandteile nach §
17 Abs. (3) b) bc) indiziert.
Entgelt
nach Anlage 10: 1,19 DM / m³
zuzüglich
Ausfall Dritterlöse (Siehe unter (9)) 0,08 DM / m³
1,27 DM / m³
Anpassung: 1,27
* 1,08436 – 1,27 = 0,11 DM / m³
Grundentgelt
nach Anlage 10: 1.592.000
* 1,08436 = 1.726.301 DM
Zu (4)
Mengenanpassung
Der
Mengenrückgang von den ursprünglich 8.100 Tm³ vertraglich angesetzten auf
voraussichtlich 7.220 Tm³ erlöswirksame Trinkwassermenge im Jahre 2003 ergibt
sich aus dem erhöhten Sparverhalten der Abnehmer, dem Bevölkerungsrückgang und
dem Rückgang an gewerblichen Abnehmern, wie z.B. die Kindl-Brauerei.
Menge lt.
V+E Vertrag 8.100
Tm³
Prognose
2003 7.220
Tm³
Mengenfaktor 1,12188
Entgeltbestandteil Basis
DM / m³: Mengenfaktor Anpassung
DM / m³:
AfA und
Zins der „Altanlagen" aus Anlage 10 0,85 1,12188 0,95
für sonst.
Aufwand aus Anlage 10 1,29 1.12188
zuzügl.
Ausfall Dritterlöse Pkt (9)
0,08
und Preisindizierung Pkt (3)0,08 0,11
1,38 1,55
Investitionen
und Sanierung 1998 aus Anlage 10 0,23 1,12188 0,26
Investitionen
1999 bis 2003 Pkt (2) 0,38 1,12188 0,43
Entgelt
WW Ferch Pkt (5) 0,04 1,12188 0,04
Summe 2,88 3,23
Es ergibt
sich: 3,23
- 2,88 = 0,35 DM / m³
Grundentgelt: 1.726.301 DM * 1,1219 = 1.936.737 DM
Zu (5)
WW Ferch
Die
nachträgliche Einbringung des WW Ferch (2.161.205 DM) in das Sachanlagevermögen
erfolgte erst nach Überprüfung der Wertermittlung zum 01.10.1999 (notarieller
Übertragungsvertrag vom 22.12.98). Die abnutzbaren Wirtschaftsgüter werden
seitdem zusätzlich zum bestehenden Altanlagevermögen abgeschrieben und werden
mit 0,04 DM / m³ angesetzt.
Zu (6)
Veränderung des Grundwasserentnahmeentgelt
Das
Grundwasserentnahmeentgelt hat sich mit Wirkung vom 01.01.2001 um 0,05 DM/m³
auf 0,20 DM/m³ (0,10 €/m³) erhöht. (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Brandenburg Teil I - Gesetze Nr. 6 v. 30.06.2000) Diese Erhöhung bezieht
sich auf die Rohwasserfördermenge und berücksichtigt den Mengenrückgang seit
1998.
Zu (7)
Grunddienstbarkeiten
Auf der
Grundlage des § 18 Abs. 3 des V + E Vertrages und dem
Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20.11.1993 Bundesgesetzblatt 1993 Teil 1 und
der Sachenrechtsdurchführungsverordnung vom 20.12.1994, wurde die zu
erwartenden Mehrbelastungen durch Grunddienstbarkeiten errechnet und
gleichmäßig bis 31.12.2010 abgeschrieben.
Zu (8)
Veränderung der Laborkosten
Durch die
Ereignisse des 11.09.2001 war die Ergreifung von zusätzlichen Maßnahmen zur
Kontrolle der Trinkwasserqualität notwendig, welche entsprechend kostenwirksam
in die Entgeltberechnung 2003 eingeflossen sind.
Zu (9)
Ausfall Dritterlöse
Eine
Grundlage der Vereinbarungen des V + E Vertrages ist unter anderem der
entgeltmindernde Erlös durch den Verkauf von Trinkwasser an die Gemeinden
Caputh, Geltow und Wilhelmshorst, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht dem Versorgungsgebiet Potsdam angehörten.
Die
verkauften Mengen für Caputh, Geltow und Wilhelmshorst sind im Preisanpassungsbegehren 2003
Bestandteil der Gesamtmenge für das V + E – Gebiet und daher nicht mehr in den
Erlösen zu berücksichtigen. Dies wird im Mengenentgelt mit 8 Pf/m³ und im
Grundentgelt mit 120.000 DM angesetzt.
Durch die
Landeshauptstadt Potsdam wurde das Büro Göken, Pollack und Partner
Treuhandgesellschaft mbH mit der Prüfung des Entgeltbegehrens beauftragt. Der
vorgelegte Bericht endet mit der Feststellung: „...Die Fortschreibung der
Entgelte entspricht nach unserer pflichtgemäßen Prüfung im Ergebnis den Regelungen
des Wasserver- und Abwasserentsorgungsvertrages zwischen der Landeshauptstadt
Potsdam und der Wasserbetrieb Potsdam GmbH..."und kann seitens der
Landeshauptstadt Potsdam bestätigt werden.
3.
Gebührenkalkulation
Die durch
Gebühren zu deckenden Aufwendungen setzen sich aus 2 Bestandteilen zusammen.
· Fremdleistungen gemäß § 6 Abs. 2
KAG. Dies ist das geprüfte Entgelt entsprechend V + E Vertrag für 2003 und
· Personal- und Verwaltungskosten des
mit dem Gebührenmanagement betrauten Personals im Fachbereich Grün- und
Verkehrsflächen, sowie bei der Vollstreckungsbehörde.
Nach
interner Aufwandsermittlung für die Verwaltungskosten ergibt sich:
· Personalkosten 168.940 €
· Vollstreckungskosten 10.000 €
· Gemeinkosten 16.894 €
· Sachkosten 29.109 €
· Externe Beratung (Wirtschaftsprüfer,
Satzungsfragen) 40.000 €
264.943 €
Davon
entfallen 50% auf die Trinkwasserver- und 50% auf die Schmutzwasserentsorgung.
Es ergibt
sch: 264.943
€ * 0,5 = 132.471,5 gerundet: 132.500 €
Somit
ergeben sich folgende Gebühren:
· Entgelt WBP 14.410.007
€
· Aufwendungen LHP 132.500 €
· zu deckende Aufwendungen 14.542.507
€
· davon Grundgebührenaufkommen 819.682 €
· ergibt Mengengebührenaufkommen 13.722.825
€
Die
Landeshauptstadt Potsdam erhebt zurzeit eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr.
Bei einer zu erwartenden Trinkwassermenge von 7.220.000 m³ für das Jahr 2003
ergäbe sich dann eine Mengengebühr von 1,90 €/m³ (bisher 1,49 €/m³) bei
Beibehaltung der Grundgebühr.
4.
Preisbeispiel
2002 2003
· Einfamilienhaus, Zählergröße Qn 2,5
Grundgebühr 34,00
€ 34,00 €
· 3 Personen je 35 m³ im Jahr 156,45 € 199,50 €
190,17
€ 233,50 €
Fazit finanzielle Auswirkungen
Einnnahmen
Ausgaben
Wasserversorgung 81500
11810
Gebühren für Trinkwasser Netto 13.600.000 €
63810 Trinkwasserentgelt Netto 13.467.500 €
16700
Hausanschlüsse Netto
200.000 €
63811 Hausanschlüsse Netto
200.000 €
67900 Verwaltungsaufwand
132.500 €
15900
Umsatzsteuer
984.000 €
64900 Vorsteuer
984.000 €
14.784.000
€
14.784.000 €
Einnnahmen
Ausgaben
Abwasserentsorgung
81520
11820
Gebühren für Schmutz- und
23.400.000 €
63820 Abwasserentgelt Brutto
22.860.000 €
Niederschlagswasser
71100 Abwasserabgabe
308.000 €
67900 Verwaltungsaufwand
232.000 €
23.400.000
€
23.400.000 €