Beschlussvorlage - 18/SVV/0762

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Der Abwägung der Stellungnahmen im Rahmen der Auslegung/ TöB-Beteiligung wird zugestimmt  (gemäß Anlage 2).

 

2. Die Stellplatzsatzung vom 7.3.2012 (ABl 04/2012, S.15) wird gemäß § 3 BbgKVerf in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr.19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I/18, [Nr. 15], S.1) in Verbindung mit § 87 Abs. 4 und 5 BbgBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.5.2016 (GVBl. l [Nr. 14], S.1) wie folgt geändert:

 

1.          In § 1 wird der Satz 2 geändert. Der mit Räumlicher Geltungsbereich überschriebene § 1 lautet:

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam. Ausgenommen sind die auf der Übersichtskarte der Anlage 1 dargestellten Teile des Stadtgebietes:

a)     Teile der historischen Gärten (Park Sanssouci, Neuer Garten sowie der Ruinenbergbereich, das Belvedere auf dem Pfingstberg, das östliche Pfingstberggelände und das Mirbachwäldchen, Park Babelsberg, Schloss Lindstedt, das Schlosspark Sacrow und das Gebiet der Kolonie Alexandrowka);

b)     Die Gebiete der Bebauungspläne SAN-P 18 und SAN-P 19 in der Potsdamer Mitte.

2.               Die Anlage 1 der Stellplatzsatzung (Übersichtskarte) wird geändert. Die Gebiete der vorgenannten Bebauungspläne werden als „aus dem räumlichen Geltungsbereich ausgenommene Gebiete“ dargestellt (gemäß Anlage 1 der Beschlussvorlage).

 

3.               Die vorgenannten Änderungen treten am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam in Kraft.

 

4.               Mit der Satzungsänderung wird die Begründung der Änderung zur Satzung veröffentlicht.

 

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Erläuterung


Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Laut Stellplatzsatzung wird jedem Bauherren die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen auferlegt, was im Umkehrschluss auch bedeutet, ihm die Möglichkeit dafür einzuräumen. Stellplätze können in den BPlangebieten SAN-P 18 und SAN-P 19 ausschließlich in den festgesetzten Tiefgaragen hergestellt werden. Damit ist der nach Stellplatzsatzung erforderliche grundstücksbezogene Stellplatznachweis entsprechend den Forderungen der bisherigen Stellplatzsatzung nicht möglich.

 

Eine Herausnahme dieser beiden B-Plangebiete aus dem Geltungsbereich der Stellplatzsatzung ist somit erforderlich.

 

Die Verpflichtung zur Herstellung von Behindertenstellplätzen wird durch die Brandenburgische Bauordnung geregelt (§ 50, Abs. 4 BbgBO) und bleibt somit von dieser Satzungsänderung unberührt. Ersatzweise Regelungen zur Schaffung von Fahrradabstellplätzen werden als textliche Festsetzung in den B-Plänen SAN-P 18 und 19 SAN-P verankert.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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Anlagen

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