Antrag - 18/SVV/0766

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Rückzahlung von Kita-Elternbeiträgen für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.07.2018 erfolgt auf Basis der in der DS 18/SVV/0619 aufgeführten Variante 5.1 mit der Kostenbasis 2010 entsprechend der Beitragstabelle. (Anlage 1).

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung im Dezember 2018 über die Auswirkungen auf den Haushalt zu berichten und sie im Januar 2019 im Ergebnis der Gespräche mit den Trägern über die Modalitäten der Rückzahlung schriftlich zu informieren.

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis zum 31.03.2019 eine Überarbeitung der Kita-Finanzierungsrichtlinie vorzulegen, die einen stadtweit einheitlichen Satz für das Mittagessen in Kindertagesstätten (Essengeld) in Höhe der ersparten Eigenaufwendungen ermöglicht und sicherstellt. Für die Kindertagespflege ist ebenso zu verfahren.

 

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Erläuterung

 

Begründung:

 

Im Jugendhilfeausschuss kamen im Verlauf der Diskussion zur Mitteilungsvorlage (18/SVV/0619) zu unterschiedlichen Varianten der ckzahlung von Kita-Beiträgen r die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.07.2018 Punkte mit hohem Diskussionsbedarf auf.  Der Jugendhilfeausschuss empfahl daher eine Arbeitsgruppe zu bilden, die schließlich in einer Mediation mündete. Unter Beteiligung von Verwaltung, Kita-Trägern und Kita-Elternbeirat (mit jeweils 3 Personen) erfolgte eine Verständigung über die strittigen Punkte. Es konnte nicht in allen Punkten Konsens erzielt werden (siehe Anlage 2 Mediationsvereinbarung).

 

Im Ergebnis werden von den Teilnehmenden der Mediation die Punkte dieser Vorlage zum Beschluss empfohlen.

 

Die im Rahmen der Mediation zu klärenden Punkte waren:

  1. Umlagefähigkeit der Kosten der Mittagsversorgung, die über das Essensgeld hinaus gehen
  2. Auslegung der Geschwisterermäßigung
  3. Beitragsstaffelung (linear, degressiv)
  4. Kostenbasis für die Beitragskalkulation (2010 oder 2015)

 

Im Rahmen der Mediationsvereinbarung wird dazu das Folgende empfohlen:

Zu 1.:Es wird eine Regelung für ein einheitliches Essensgeld für die Zukunft erreicht. Im Rahmen der Rückzahlung fließt der Punkt nicht mit in die Berechnung ein.

Zu 2.:Die Regelung einer Ermäßigung von 100 % bei einem, je 80 % bei zwei, je 60% bei drei Kindern u.s.w. ist nicht zu beanstanden. Von daher erfolgt keine Rückzahlung hierfür.

Zu 3.:Hinsichtlich der Beitragsstaffelung konnte kein Konsens erzielt werden. Die Rückzahlung erfolgt nach dem Beitragsverlauf der Satzung, die vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2018 angewendet wurde.

Zu 4.:r die Kostenbasis wird das Jahr 2010 als Grundlage genommen. Es wird nicht bis 2015 indiziert und neue Kitas fließen nicht mit in die Kostenkalkulation ein.

 

Die Grundlage der Empfehlung ist dementsprechend die Variante 5.1 der Mitteilungsvorlage (18/SVV/0619), jedoch mit veränderter Kostenbasis. Im Beschlusstext enthalten ist ebenso der Auftrag für das einheitliche Essensgeld.

 

Im Rahmen der Kostendarstellung ist sowohl die Vergleichsvariante zur ursprünglichen Mitteilungsvorlage dargelegt, als auch die Hochrechnung auf die Anzahl von Kindern in Kitas im Jahr 2017.

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Anlagen

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