Beschlussvorlage - 19/SVV/0346

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) erstattet den freien Trägern der Kindertagesstätten für die Jahre 2015 bis 31.07.2018 und den unterstützenden Trägern für Kindertagespflege für die Jahre 2015 bis 2016) den Fehlbetrag, der sich aus der vergleichsweisen Rückzahlung von Elternbeiträgen an Sorgeberechtigte ergibt. Für den Zeitraum 01.01.2017 bis zum 31.07.2018 erstattet die LHP die zu viel entrichteten Elternbeiträge an die Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut wurden, selbst.

Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

- Die Träger nehmen auf Antrag der Sorgeberechtigten eine Rückzahlung in Höhe von maximal der Differenz zwischen der Elternbeitragsordnung (alt) und der Elternbeitragsordnung (neu) (gleich Korrekturtabelle) vor (Anlage 1).

- Die Auszahlung erfolgt an Sorgeberechtigte, die entweder kein Urteil erstritten haben bzw. keine gerichtliche Entscheidung anstreben.

- Die Vereinbarungen zwischen LHP und Trägern kommen wirksam zustande
(Anlage 2).

 

  1. Die LHP erstattet den Trägern darüber hinaus den Fehlbetrag, der ihnen in Anwendung der gerichtlich festgestellten Auslegung der Geschwisterkindregelung aus der Kita-Satzung 2016 durch teilweise Rückerzahlung von Elternbeiträgen entsteht. Das Verfahren zur Regulierung ist ebenfalls Bestandteil der Vereinbarung (Anlage 2).

 

  1. Dieser Beschluss nebst Vereinbarung wird dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK) und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zur Stellungnahme vorgelegt.


 

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Erläuterung

Begründung:

 

Ermittlung der Höhe des Gesamtfehlbedarfsausgleich für den Nachtragshaushalt 2019 entsprechend Punkt 2 des Beschlusses 18/SVV/0776 zur Rückzahlung von Kita-Elternbeiträgen für den Zeitraum 2015 bis zum 31.07.2018

 

  1. Kalkulationsgrundsätze Elternbeitragsordnung/Satzung alt

 

Wie Kita-Elternbeiträge zu kalkulieren sind, hat das brandenburgische Landesrecht nicht im Einzelnen geregelt. Die für die Kita-Elternbeiträge maßgebliche Vorschrift des § 17 Abs. 1 KitaG (in der Fassung bis 31.07.2018) besagt, dass die Eltern einen Beitrag zu den Betriebskosten der Einrichtungen leisten müssen.

 

Betriebskosten sind nach § 15 Abs. 1 KitaG die angemessenen Personal- und Sachkosten. Auf der Grundlage der angemessener Personal- und Sachkosten des Jahres 2010 wurden folgend die Platzkosten ermittelt. Angemessen sind diejenigen notwendigen und erforderlichen Kosten, die unabwendbar mit dem rechtmäßigen Betrieb einer Kindertagesstätte verbunden sind.

 

Für den Zeitraum 01.01.2016 bis zum 31.07.2018 und somit für die damalige Satzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsangeboten (Kita und Tagespflegestellen) in der LHP (Kita-Satzung - 15/SVV/0374) wurde das Basisjahr 2010 gewählt, weil das Betriebskostenjahr 2010 (01.01.2010 bis 31.12.2010) das letzte Jahr war, für das für alle Kindertagesstätten bestandskräftige Bescheide über die Zuschüsse zu den Betriebskosten der Kindertagesstätten vorlagen.

 

Aus den bestandkräftigen Bescheiden über die Zuschüsse zu Betriebskosten der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft wurden alle Betriebskostenbestandteile, d.h. alle Personal- und Sachkosten erfasst.

 

In ihrer Funktion als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährte die LHP den freien Trägern von Kindertagesstätten Zuschüsse zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals. Die Höhe dieser Zuschüsse sind in § 16 Abs. 2 KitaG geregelt. Die Personalkostenzuschüsse flossen in der von § 16 Abs. 2 KitaG vorgegebenen Höhe an die freien Träger. Der finanzielle Aufwand, den die LHP dadurch hatte, wurde teilweise durch die Kostenbeteiligung des Landes gemäß § 16 Abs. 6 KitaG ausgeglichen.

 

Im Rahmen der Kalkulation für die Elternbeiträge bis zum 31.07.2018 wurde jedoch von den Betriebskosten nur die vom Land Brandenburg nach § 16 Abs. 6 KitaG gewährte Kostenbeteiligung in Abzug gebracht.

 

Darüber hinaus muss die LHP als Gemeinde nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG die Gebäudekosten übernehmen. Diese Kosten wurden in die Beitragskalkulation einbezogen.

 

Erträge für das Mittagessen (Essengeld der Eltern für die ersparten Eigenaufwendungen) und sächliche Aufwendungen der Kindertagesstätte für das Mittagessen (Lebensmitteleinsatz) blieben grundsätzlich bei dieser Abrechnungssystematik der Betriebskosten außen vor und tauchen als Kostenpositionen in keiner Betriebskostenabrechnung auf.

 

Die Staffelung der Kita-Elternbeiträge wies einen Höchstbeitrag aus und es wurde der Rechtspflicht nachgekommen, die Staffelung in Gestalt eines Mindestbeitrags auch nach unten zu begrenzen.

 


Anmerkung:

Die LHP hat bis zum Zeitpunkt der erfolgreichen Klage gegen das Land im Jahr 2013 die stetig steigenden Kosten der Kindertagesbetreuung bis 2014 abgefedert. Die Kita-Kosten wurden auf dem Niveau von 2010 gedeckelt.

 

Aufgrund der seit 2003 nicht erfolgten Anpassung der Elternbeitragsordnung und nicht zuletzt durch das Zukunftsprogramm 2017 bestand der Auftrag zum damaligen Zeitpunkt darin, die Elternbeitragsordnung 13/SVV/0664 lediglich mit Blick auf soziale Verträglichkeit und Entwicklung zu überprüfen. Ziel war eine weiterführende familienpolitisch angemessene Entlastung, unter Beachtung einer zumutbaren Kostenbeteiligung der Eltern, trotz steigender Kosten für einen Kita-Platz. Es wurden lediglich die Beitragsfreigrenze und die Deckelung ab einem Einkommen von 77.001 EUR aufgehoben sowie die Erhebung des Höchstbeitrages ab einem Einkommen von 149.501 EUR festgelegt.

 

  1. Kalkulationsgrundsätze Elternbeitragsordnung neu und Ermittlung der neuen Beiträge

 

Die für die Kita-Elternbeiträge maßgebliche Vorschrift ist identisch mit der benannten Vorschrift in den Erläuterungen zu den Kalkulationsgrundsätzen der Elternbeitragsordnung/Satzung alt im Punkt 1.

 

Die Platzkosten werden hier ebenfalls auf der Grundlage angemessener Personal- und Sachkosten (§ 15 Abs. 1 KitaG) des Jahres 2010 ermittelt. Angemessen sind auch hier diejenigen notwendigen und erforderlichen Kosten, die unabwendbar mit dem rechtmäßigen Betrieb einer Kindertagesstätte verbunden sind. Die Feststellung, welche Kosten notwendig und erforderlich sind, erfolgte ebenfalls im Rahmen der Prüfung der Betriebskostenabrechnungen der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft.

 

Die Grundlage war ebenfalls das Betriebskostenjahr 2010 (01.01.2010 bis 31.12.2010), als das letzte Jahr, für das für alle Kindertagesstätten bestandskräftige Bescheide über die Zuschüsse zu den Betriebskosten der Kindertagesstätten vorliegen.

 

Aus den bestandkräftigen Bescheiden über die Zuschüsse zu Betriebskosten der Kindertagesstätten wurden alle Betriebskostenbestandteile aller Betriebskostenbereiche (d. h. alle Personal- und Sachkosten) erfasst.

 

Zur Ermittlung der Kosten für das notwendige pädagogische Personal (NPP) inklusive Leitung wurde zum Zuschussbereich 1 – Kosten für das beim Träger der Einrichtung beschäftigte notwendige pädagogische Personal – (86,3%, 85,2% bzw. 84% der Kosten des NPP) der Teil der Kosten addiert, der in der Abrechnungssystematik durch Elternbeiträge gedeckt ist (13,7%, 14,8% bzw. 16%). Im Ergebnis erhält man 100% der Kosten für das NPP inklusive Leitung.

 

Für jede Kostenart wurde nun die Gesamtsumme aller Einrichtungen gebildet.

 

In Abzug gebracht wurde für die Kalkulation nicht nur die Kostenbeteiligung des Landes gemäß § 16 Abs. 6 KitaG, sondern auch die institutionelle Förderung gem. § 16 Abs. 2 KitaG.

 

Aus den bestandskräftigen Bescheiden 2010 wurden die Kosten für das NPP der drei Betreuungsbereiche Krippe, Kindergarten und Hort zuzüglich Leitung ermittelt. Von diesen 4 Beträgen wurde dann die s.g. institutionelle Förderung gem. § 16 Abs. 2 KitaG abgezogen. Die institutionelle Förderung betrug in 2010:

Krippe:   84% bis 30.09.2010, 86,3% ab 01.10.2010

Kindergarten:  84% bis 30.09.2010, 85,2% ab 01.10.2010

Hort:   84%

Leitung:  84%

 

Im Ergebnis verbleiben die nicht durch die institutionelle Förderung gedeckten ansatzfähigen Kosten für das NPP und die Leitung.

 

Die ansatzfähigen Gesamtkosten des notwendigen pädagogischen Personals und die ansatzfähigen gesamten Sachkosten wurden durch die Gesamtanzahl der betreuten Kinder differenziert nach Krippe, Kindergarten und Hort sowie Betreuungsdauer dividiert und durch 12 Monate geteilt. Das Ergebnis sind ansatzfähige Gesamtkosten des notwendigen pädagogischen Personals und ansatzfähige Sachkosten pro Kind pro Monat. Anschließend wurden alle Kosten pro Kind und Monat addiert. Das Ergebnis sind die gesamten ansatzfähigen Kosten.

 

Im Ergebnis ergeben sich für die Mindestbetreuung und die längere Betreuung der drei Betreuungsformen folgende Höchstsätze:

 

Krippe bis 6h:   210,75 €

Krippe über 6h:  225,62 €

 

Kindergarten bis 6h:  187,80 €

Kindergarten über 6h: 195,75 €

 

Hort bis 4h:   178,92 €

Hort über 4h:   186,12 €

 

Erträge für das Mittagessen (Essengeld der Eltern für die ersparten Eigenaufwendungen) und sächliche Aufwendungen der Kindertagesstätte für das Mittagessen (Lebensmitteleinsatz) blieben grundsätzlich bei dieser Abrechnungssystematik der Betriebskosten außen vor und tauchen als Kostenpositionen in keiner Betriebskostenabrechnung auf.

 

Bezogen auf die Kindertagespflege wurden fiktive Personalkostenzuschüsse in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 KitaG berücksichtigt, um dadurch eine Vergleichbarkeit mit den Elternbeiträgen von Krippenkindern herzustellen. Beachtet wurden der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzips. Danach darf der Höchstbeitrag die rechnerischen Kosten eines Betreuungsplatzes nicht übersteigen. Für die Berechnung der Platzkosten können sämtliche Kosten, welche die LHP für die Kindertagespflege aufbringt, auf alle angebotenen Plätze herangezogen werden.  

 

Im Übrigen reicht der Entscheidungsspielraum als Satzungsgeber bei der Kindertagespflege recht weit, Grenzen setzt erst das Willkürverbot. Daher besteht Raum für fachpolitische Steuerung. Da im Ergebnis die Kosten eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege höher ausfallen als für Kinder im Krippenalter, hat die LHP sich an den Beiträgen für Kinder im Krippenalter orientiert.

 

Elternbeitragstabelle:

Die Elternbeitragstabelle weist einen Beitrag für eine Betreuungszeit von bis zu 10 Stunden pro Tag für Krippe und Kindergarten und bis zu 8 Stunden pro Tag für den Hort aus. Die Platzkostenermittlung jedoch basiert auf den Betriebskostenabrechnungen, die gem. § 10 Abs. 1 KitaG nur zwischen Mindestbetreuungszeit und verlängerter Betreuungszeit unterscheidet. Folgend wurde in der Beitragstabelle der Platzkostenwert für die Betreuungszeit für die genannten Betreuungszeiten festgesetzt. Der in der Beitragstabelle festgesetzte Höchstwert für die mittlere Betreuungszeit von bis zu 8 Stunden pro Tag bzw. 6 Stunden pro Tag ergibt sich aus dem Mittelwert der Höchstwerte bis und über 6 Stunden (Krippe Kindergarten) bzw. bis und über 4 Stunden (Hort). 

 

Zur Ermittlung der neuen Beiträge wurde das Verhältnis der alten Beiträge zwischen den Einkommensclustern ermittelt. Dieses Verhältnis wurde dann auf die neu ermittelten Kostenhöchstsätze angewendet, so dass für jedes Einkommenscluster ein neuer Betrag entstand.

 

Beispiel: der alte Höchstbeitrag für Krippe 6 h betrug 476 €/Monat pro Kind, d.h. ab einem Einkommen von 149.501 €/a mussten für das erste Kind 476 €/Monat gezahlt werden. In dem nächstniedrigeren Cluster (147.501 €/a bis 149.500 €/a) wurden 470 €/Monat gezahlt. Das Verhältnis von 470 €/Monat zu 476 €/Monat beträgt 98,7%. Mit diesem Wert wurde der neue Höchstbeitrag iHv 211 €/Monat pro Kind multipliziert, sodass der Beitrag in dem nächstniedrigeren Cluster (neu) bei 208 €/Monat[1] pro Kind liegt.

 

Dieses Verfahren wurde bei allen Einkommensclustern angewendet und somit entstand die neue Beitragstabelle für die Jahre 2016 bis 31.07.2018. Aus der Differenz zwischen Elternbeitragstabelle alt und Elternbeitragstabelle neu ergibt sich der Teilrückzahlungsbetrag für ein Kind pro Monat (Anlage 1).

 

Laut Beschluss 18/SVV/0776 der Stadtverordnetenversammlung vom 14.01.2019 ist die Berechnung für die Jahre 2016 bis 31.07.2018 auch auf die Elternbeitragstabelle 2015 anzuwenden. Das höchste Einkommenscluster in der Betragstabelle 2015 liegt bei 77.001 € bis 79.500,99 €. Aus der neu berechneten Elternbeitragstabelle 2016 bis zum 31.07.2018 wurde der ermittelte Betrag auf das höchste Einkommenscluster 77.001 € bis 79.500,99 € angesetzt. Die folgenden Beiträge wurden entsprechend den weiteren Einkommensclustern zugeordnet. Die Beitragstabelle von 2015 endet nicht wie die Tabelle 2016 bis 31.07.2018 bei 22.001 € bis 24.500,99 €. Hier wurden noch weitere Differenzierungen unterhalb des Einkommenscluster 22.001 € bis 24.500,99 € vorgenommen. Diese Einkommenscluster wurden in der neuen Tabelle auf 0 € gesetzt. Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit erhalten die Beitragszahler in diesen Einkommensclustern eine Beitragsrückzahlung.

 

  1. Geschwisterkindregelung

 

In der Kita-Satzung vom 01.01.2016 ist in § 5 Abs. 3 folgendes geregelt:

 

„Haben Zahlungsverpflichtete mehrere unterhaltsberechtigte Kinder verringert sich der Elternbeitrag ausgehend von der Elternbeitragstabelle für Eltern mit einem Kind (Anlage) um jeweils 20 Prozent pro Kind.“

 

Die LHP hatte diese Regelung wie folgt ausgelegt:

 

Für eine Familie mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern gilt eine Ermäßigung von 20 % für jedes Kind, so dass letztlich beide Kinder (Kind 1 und Kind 2) mit 80 % von der entsprechenden Summe aus der Elternbeitragstabelle eingestuft werden sollten. Für eine Familie mit drei unterhaltsberechtigten Kindern gilt eine Ermäßigung von 40 % für jedes Kind, so dass letztlich alle drei Kinder mit 60% von der Summe aus der Tabelle eingestuft werden sollten etc.

 

Die freien Träger hatten aufgrund einer entsprechenden Auskunft der LHP diese Regelung im vorstehenden Sinne angewandt und Geschwisterkindermäßigungen vorgenommen.

 

Zwischenzeitlich haben Sorgeberechtigte auf teilweise Rückzahlung von Elternbeiträgen geklagt mit der Begründung, die von LHP und Träger vorgenommene Anwendung der Geschwisterkindregelung sei fehlerhaft.

 

Gerichtlich (z.B. AG Potsdam 22 C 82/17 und LG Potsdam 7 S 162/17) wurde zwischenzeitlich folgendes entschieden:

 

Die Staffelung ist bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern bereits ab dem 1. Kind und ab jedem weiteren in Höhe von je 20% vorzunehmen. Die Klausel in der Kita-Satzung ist vom Wortlaut her eindeutig und selbst eine Auslegung würde keine andere Würdigung ergeben.

 

Dies bedeutet im Ergebnis, dass sich der Elternbeitrag bei

-          zwei Kindern auf je 60%,

-          bei drei Kindern auf je 40% usw.

reduziert.

 

Im Sinne einer Gleichbehandlung der Eltern sollten alle Eltern von der Auslegung der Gerichte profitieren. Die Verwaltung schlägt daher vor, die strittige Geschwisterkindregelung im Zuge der freiwilligen Rückzahlung ebenfalls zu regulieren.

 

Angedacht und kalkuliert ist hierbei die Geschwisterkindregelung auf die neuen, korrigierten Beiträge der Tabelle 2016 bis 31.07.2018 anzuwenden. Die Gerichte haben bisher die Korrektur der Beiträge auf die alten, zum Zeitpunkt der Erhebung gültigen Beiträgen angewandt.

Da es im gesamten Verfahren Haushaltsuntreue auszuschließen gilt, kann erst nach Stellungnahme des MBJS und MIK finalisiert werden, welche Variante zur Anwendung kommt. Möglicherweise wird auch der gesamte Themenkomplex „Regulierung Geschwisterkindregelung“ von den zuständigen Ministerien dahingehend bewertet, dass hier keine Regulierung zu erfolgen habe, da bei der Auslegung und Anwendung Spielräume existieren (bspw. die rückwirkende Aufhebung der Satzung).

 

Da die Verwaltung beabsichtigt, dass Verfahren der Rückzahlung in Gänze zu betreiben, ist die o.a. Verwaltungsposition, im Nachtragshaushalt fiskalisch untersetzt und stellt den höchst möglichen Aufwand dar. 

 

 

 

  1. Rechtliche Einschätzung

 

a) Geschwisterkindregelung

 

Die LHP hatte in der bis einschließlich 2015 gültigen Kitafinanzierungsrichtlinie den Trägern die Vorgabe gemacht, dass die Zahlung erhöhter Zuschüsse nur dann erfolgen würde, wenn die freien Träger Elternbeiträge mindestens in Höhe der in der Kita-Gebührensatzung festgelegten Gebühren erheben. Ferner hatte die LHP auf ausdrückliche Nachfrage der freien Träger schriftlich mitgeteilt, wie die Geschwisterkindregelung anzuwenden sei. Dies haben die Träger befolgt und die Geschwisterkindregelung entgegen des Wortlautes fehlerhaft angewandt. Sofern Sorgeberechtigte rückwirkend die Rückzahlung von Elternbeiträgen geltend machen, könnte den Trägern ein Schaden entstanden sein, den die LHP auszugleichen hätte. Eine Bezifferung ist nicht möglich.

 

b) Rückzahlung der Kita-Elternbeiträge

 

Vorstehendes dürfte auch für die Erstattung von Rückzahlungen an Eltern gelten, hinsichtlich derer den Eltern ein Bereicherungsanspruch zusteht, weil die Träger die städtisch festgesetzten Gebühren zum Bestandteil ihrer Elternbeitragsordnungen nach Vorgabe der LHP gemacht haben und diese Gebühren fehlerhaft kalkuliert worden sind. Dies gilt insbesondere für den nicht vorgenommenen Abzug der Personalkosten als Bestandteil der institutionellen Förderung entgegen der Vorschrift des § 16 Abs. 2 KitaG a.F.

 

Eine Vielzahl von Eltern begehren derzeit sowohl außergerichtlich wie auch bereits gerichtlich die Rückzahlung möglicherweise zu viel gezahlter Elternbeiträge.

 

Umstritten ist zudem auch die Sozialverträglichkeit der Gebühren- bzw. Elternbeitragsstaffelung nach der Kita-Satzung 2016.

 

Zur Vermeidung einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren kann eine vergleichsweise Regulierung der Rückforderung von Elternbeiträgen sowie etwaiger Schadensersatzansprüche durch den vorgesehenen Ausgleich gelingen.

 

Die Möglichkeit der angestrebten Regulierung wurde rechtlich geprüft. Die straf- und verwaltungsrechtlichen anwaltlichen Stellungnahmen können im Büro der SVV eingesehen werden.

 

 

  1. Vereinbarungen zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und den Trägern zur Regulierung des Verfahrens für den Fehlbetragsausgleich für den Nachtragshaushalt 2019 entsprechend Punkt 3 des Beschlusses 18/SVV/0776 zur Rückzahlung von Kitabeiträgen für die Zeit 2015 bis zum 31.07.2018

 

Im Zusammenhang mit den Vereinbarungen stehen das formelle Antragsverfahren mit den Anlagen Abgeltungsvereinbarung und Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personengebundener Daten.

 

Mit Beschluss vom 14.01.2019 zur DS 18/SVV/0776 unter Ziffer 3 beschloss die Stadtverordnetenversammlung, dass spätestens bis zur Vorlage des Entwurfs für einen Nachtragshaushalt, der SVV Vereinbarungsentwürfe mit den Trägern vorzulegen sind, die die Regulierung des Fehlbetragsausgleichs im Einzelnen beschreiben. In diesen Vereinbarungen ist eine Verpflichtung der Träger zur Information der Finanzämter über die Rückzahlungen an die Eltern aufzunehmen. Weiter haben die Vereinbarungsentwürfe etwaige Genehmigungsvorbehalte der SVV und des MIK und des MBJS vorzusehen.

 

Das Thema der teilweisen Rückzahlung von Elternbeiträgen aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des § 5 Abs. 3 der Kita-Satzung (Amtsblatt 11/2015) für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.07.2018 enthält der Beschluss vom 14.01.2019 nicht. Jedoch soll mit der hier vorliegenden Beschlussvorlage unter Ziff. 2 beschlossen werden, dass die Stadt den Trägern auch den Fehlbetrag erstattet, der ihnen in Anwendung der gerichtlich festgestellten Auslegung der Geschwisterkindregelung aus der Kita-Satzung 2016 durch teilweise Rückerzahlung von Elternbeiträgen entsteht. Vorbehaltlich der Beschlussfassung zu dieser Ziffer enthält die als Anlage 2 beigefügte Vereinbarung auch Regelungen zur Regulierung dieses Fehlbedarfs.

 

Die aus der Anlage 2 ersichtliche Vereinbarung wurde mit dem Rechtsvertreter einiger Träger und weiteren Trägern besprochen. Die Bestimmungen zur Regulierung des Fehlbetrags aufgrund der fehlerhaften Anwendung der Geschwisterkindregelung wurden mit den Trägern abgestimmt.

 

Die Vereinbarung enthält im Wesentlichen die nachfolgenden Regelungen:

 

-          Zunächst wird anhand dieser Vereinbarung der durch entsprechende Rückzahlung von Elternbeiträgen der Träger an Eltern/Sorgeberechtigten entstandene Fehlbetrag bei den Trägern ausgeglichen. Fehlbeträge werden dabei grundsätzlich ausgeglichen, die zum einen auf einer fehlerhaften Kalkulation der Elternbeiträge und zum anderen aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der Geschwisterkindregelung in § 5 Abs. 3 der Kita-Satzung 2016 entstehen.

 

-          Der Fehlbetragsausgleich kann nur bei Vorliegen der in § 1 benannten Bedingungen erfolgen, also insbesondere nur nach Antragstellung, es besteht tatsächlich eine Differenz, diese wurde vom Träger an die Eltern/Sorgeberechtigten auch ausgezahlt und nur in den Fällen, bei denen keine gerichtliche Verfahren gegen die Träger bezüglich der Höhe der Elternbeiträge anhängig sind.

 

-          Da die Träger in Anbetracht der zu erwartenden Summe an Rückzahlungen nicht vollständig in Vorleistung gehen können, wird die Stadt den Trägern zunächst eine Abschlagszahlung in Höhe von 60 % des vorab pauschal durch die Stadt ermittelten voraussichtlichen Gesamtfehlbetrags zahlen (§ 2). Von dieser Abschlagszahlung soll die Mehrzahl der bei den Trägern eingereichten Anträge auf Rückzahlung beglichen werden.

 

-          Zeichnet sich ab, dass diese Abschlagszahlung zur Erfüllung der gestellten Anträge nicht ausreicht, können weitere Abschlagszahlungen bei der Stadt beantragt werden. Dies ist allerdings erst dann möglich, wenn u.a. ein Zwischenverwendungsnachweis vollständig ausgefüllt und unterschrieben der Stadt vorgelegt wird. Dies deshalb, damit zeitnah die ordnungsgemäße Verwendung der bereits geleisteten Beträge geprüft werden kann.

 

-          Bis zum 30.06.2020 haben die Träger der Stadt einen abschließenden Verwendungsnachweis über die geleisteten Zahlungen einzureichen.

 

-          Diesen abschließenden Verwendungsnachweis wird die Stadt dann auf ordnungsgemäße Verwendung der Zahlungen an die Träger prüfen und ggf. Mittel wieder zurückverlangen (§§ 4 und 5). Sofern Nachweise nicht vollständig oder fehlerhaft vorgelegt werden, kann die Stadt ebenfalls entsprechend zurückfordern. Eine Verrechnung von Rückzahlungsansprüchen mit Ansprüchen der Trägerin aus den Betriebskostenabrechnungen ist demgegenüber ausgeschlossen.

 

-          Für den Aufwand der Antragsbearbeitung und Prüfung sowie der Auszahlung an die betreffenden Eltern/Sorgeberechtigten erhalten die Träger eine Pauschale in Höhe von 72 € pro Antrag (§ 6). Dieser Betrag ergibt sich aus einer Abstimmung im Geschäftsbereich 2.

 

-          Ferner sind die Träger u.a. verpflichtet, die Eltern bei Mitteilung des berechneten Rückzahlungsbetrags aufzufordern, die Finanzämter über etwaige Rückzahlungen eigenständig in Kenntnis zu setzen.

 

-          Die Vereinbarung ist bis zum 31.12.2020 befristet. Ausgenommen hiervon sind etwaige Rückzahlungsansprüche.

 

-          Die gesamte Vereinbarung steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Zustimmung der StVV entsprechend Ziff. 3 des Beschlusses vom 14.01.2019 und der Wirksamkeit des beschlossenen Nachtragshaushaltes. Letzteres umfasst auch ein etwaiges Genehmigungsverfahren des MIK und/oder des MBJS.

 

Die Anträge auf Rückzahlung an die Träger können nur dann von diesen bearbeitet werden, wenn die Eltern/Sorgeberechtigten die dem Antrag beigefügte Abgeltungsvereinbarung und die Einwilligungserklärung zur Datenvereinbarung unterschrieben haben.

 

Die Abgeltungsvereinbarung soll sicherstellen, dass Eltern/Sorgeberechtigte nicht neben der freiwilligen Rückzahlung von Elternbeiträgen, den Klageweg beschreiten und weitere Forderungen geltend machen. Die Einwilligung zur Datenvereinbarung ist erforderlich, da die damaligen Betreuungsverträge nicht unter Geltung der DSGVO geschlossen wurden und keine Datenübertragungsregelungen an Dritte enthalten. Denn die Träger sind aufgrund der Vereinbarung verpflichtet, Daten aus den Betreuungsverträgen an die Stadt zur Prüfung der Verwendung weiterzuleiten.

 

 

Sobald nach Auswertung der Stellungnahmen des MBJS und des MIK keine Bedenken zum angedachten Procedere bestehen, wird das Antragsverfahren für die betroffenen Eltern umgehend in Kraft gesetzt.

Sofern Bedenken/Einwände der Miniserien bestehen, wird die Verwaltung einen zeitnahen Vorschlag zum Umgang mit diesen erstellen und ihn in die politischen Gremien einspeisen.   


 


[1] Die neuen Elternbeiträge mit Berücksichtigung der institutionellen Förderung wurden auf volle Euro-Beträge gerundet.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Die LHP kann nur eine grobe Schätzung der Kosten für die Rückzahlung von entrichteten Kita-Elternbeiträgen vornehmen. Im bisherigen Verfahren der Betriebskostenabrechnung zwischen der LHP und den Trägern wird lediglich eine Gesamtsumme der Einnahmen über Beiträge seitens der Träger übermittelt, um die Höhe des Gesamtfehlbetragsausgleichs seitens der LHP festzustellen. Somit war bisher eine detaillierte Ertragsabrechnung wie beispielsweise Geschwisterrabatte, Anzahl der Kinder in den Haushalten und Betreuungszeiträume nicht gefordert. Hinzu kommt, dass die Betriebskostenabrechnungen gegenüber den Trägern, insbesondere aus den Jahren 2015, 2016 und 2017, seitens der LHP in erheblicher Anzahl noch offen sind. Somit können die mit der Rückzahlung von Kita-Elternbeiträgen verbundenen Kosten nur grob geschätzt und simuliert werden.

 

Anhaltspunkte für die Schätzung der Höhe der Rückzahlungen bietet die im Jahr 2015 durchgeführte Befragung der Träger. Anhand der Erhebung wird angenommen, dass in ca. 63% der Haushalte zwei bzw. drei Kinder lebten. Die prozentuale Verteilung aus dem Jahr 2015 wurde auf eine geschätzte Anzahl betreuter Kinder in den Jahren 2015 und 2016 bis zum 31.07.2018 bezogen. Unter Einbeziehung der Differenzen zwischen Kita-Elternbeiträge (alt) und Kita-Elternbeiträge (neu) (Korrekturtabelle Anlage 1) wurden dann jahresbezogen die die Höhe der Rückzahlungen ermittelt.

 

Rückzahlung Kita-Elternbeiträge

2015      7,0 Mio. €

2016 bis 01.07.2018  20,0 Mio. €

Gesamt    27,0 Mio. €

Zusätzliche Rückzahlung durch Geschwisterkindregelung/Urteil

2016 bis 01.07.2018  11,5 Mio. €

Sonstige Aufwendungen

Verwaltungspauschale   5,5 Mio. €

Externe Wirtschaftsprüfung    0,5 Mio. €

Zusätzliches Personal               0,5 Mio. €

Gesamt     6,5 Mio. €

Insgesamt            45,0 Mio. €


 

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Anlagen

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