Antrag - 20/SVV/0163

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf Grundlage von § 24 Abs. 2 der Spreng­stoffverordnung (1. SprengV) anzuordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in dicht besiedelten Stadtgebieten zukünftig auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht mehr abgebrannt werden dürfen.

 

Diese Anordnung soll rechtzeitig vor dem 31.12.2020 erfolgen.

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Erläuterung

Begründung:

Insbesondere das Böllern zum Jahreswechsel wird angesichts seiner negativen Wirkungen für Mensch, Tier und Umwelt (Lärm, Feinstaub, Müll, Verletzungsgefahr auch für Unbeteiligte, Vandalismus) von immer mehr Potsdamerinnen und Potsdamern kritisch gesehen und als unangemessene und unnötige Belästigung eingestuft.

 

Der Oberbürgermeister hat ausgeführt, dass eine ordnungsrechtliche Anordnung nur gegenüber Pyrotechnik mit ausschließlicher Knallwirkung rechtlich möglich wäre.

 

Er hat darüber hinaus ausgeführt, dass er gleichwohl von einer solchen Anordnung absehen will, weil es an diesen beiden Tagen von den Mitarbeitern der Stadtverwaltung nicht vollzogen werden könne.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Selbstverständlich würde diese Anordnung von einem Teil der Bevölkerung missachtet. Das gilt aber auch für viele andere ordnungsrechtliche Anordnungen wie z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, die auch von vielen, aber nicht von allen eingehalten werden, ohne dass es möglich wäre, die Einhaltung vollständig durchzusetzen, und ohne, dass deshalb auf diese ordnungsrechtlichen Anordnungen verzichtet rde.

 

Es kann erwartet werden, dass eine solche Anordnung von Jahr zu Jahr von mehr Mitbürgerinnen und Mitbürgern akzeptiert und eingehalten würde, da sie weiterhin die Möglichkeit tten, der Tradition zu folgen und Silvesterfeuerwerk zu veranstalten.

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