Beschlussvorlage - 20/SVV/0801

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
 

  1. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wird über die bisher vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 36 „Neue Halle / östliches RAW-Gelände“ entschieden (gemäß Anlagen 2A und 2B).
  2. Den Entwürfen des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 36 „Neue Halle / östliches RAW-Gelände“ wird zugestimmt, die dazugehörige Begründung gebilligt (gemäß Anlagen 3A bis 3L sowie 4 und 5).
  3. Dem Durchführungsvertrag wird zugestimmt (gemäß Anlage 6).
  4. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 36 „Neue Halle / östliches RAW-Gelände“ ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

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Erläuterung

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, über die Ergebnisse der bisherigen Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 36 „Neue Halle / östliches RAW-Gelände“ zu entscheiden, dem Entwurf zum Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) und dem Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zuzustimmen sowie die dazugehörige Begründung zu billigen und die Zustimmung zum Durchführungsvertrag einzuholen sowie den Auslegungsbeschluss zu fassen. Die nähere Erläuterung zur Erforderlichkeit der Beschlussvorlage und zu den Inhalten der Planung ergeben sich aus den folgenden Anlagen zu dieser:

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- und Verwaltungskosten

r die Durchführung des Planverfahrens fallen externe Planungskosten an, die durch einen Dritten übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen wird.r die fachliche Betreuung und die Koordinierung des Planverfahrens fallen verwaltungsinterne Aufwendungen an. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden durch einen Dritten übernommen, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen wird. Hierzu wurde ein Vertrag über die städtebauliche Planung und die Kostentragung mit der Vorhabenträgerin geschlossen. Aufwand und Ertrag für die weitere Durchführung des Planverfahrens werden voraussichtlich bis Anfang 2021 anfallen.

 

Realisierungskosten

Bei Inkraftsetzung der Planung sind voraussichtlich Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten. Die zu erwartenden Realisierungskosten sollen durch einen Dritten übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen wird. Hierfür ist der Abschluss eines Durchführungsvertrages vorgesehen, der Bestandteil der vorliegenden Beschlussvorlage ist. Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen.

 

Folgekosten

gliche Folgekosten nach Realisierung der Planung werden nicht erwartet. Auf den Haushalts-vorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen.


 

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Anlagen

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