Beschlussvorlage - 20/SVV/0802

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
 

  1. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wird über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 161 "Wohnanlage Ketziner Straße“ (OT Fahrland) entschieden (gemäß Anlagen 2A, 2B, 3A und 3B).
  2. Dem geänderten Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 161 "Wohnanlage Ketziner Straße“ (OT Fahrland) wird zugestimmt (siehe Anlage 6).
  3. Der Bebauungsplan Nr. 161 "Wohnanlage Ketziner Straße“ (OT Fahrland) wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (siehe Anlagen 4 und 5).

 

Reduzieren

Erläuterung

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung zum Beschlussvorschlag:

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, über die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen zum Bebauungsplan Nr. 161 "Wohnanlage Ketziner Straße“ (OT Fahrland) zu entscheiden, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zu fassen und dem geänderten städtebaulichen Vertrag zuzustimmen. Die here Erläuterung zur Erforderlichkeit der Beschlussvorlage ergeben sich aus den folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Realisierungskosten

Bei Inkraftsetzung der Planung werden Kosten für die Umsetzung der Planung anfallen. Der Vorhabenträger hat sich mit dem vorliegenden städtebaulichen Vertrag verpflichtet, die zur Umsetzung der Planung erforderlichen Maßnahmen (z.B. Herstellung der Verkehrs- und Erschließungsstraßen sowie Wegeverbindungen) zu erbringen, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam nicht belastet wird.  Die zu erwartenden Realisierungskosten werden durch einen Dritten übernommen, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen werden wird.

Folgekosten

gliche Folgekosten nach Realisierung der Planung werden nicht erwartet.

Die Richtlinie zur Kostenbeteiligung bei der Baulandentwicklung findet für die vorliegende Planung keine Anwendung, da im vorliegenden Verfahren, entsprechend der Einzelfallprüfung die Grenze der Angemessenheit bereits nach Anrechnung der planungsbedingten Kosten erreicht wird. Daher muss im Plangebiete durch die Planungsbegünstigten weder Wohnfläche mit Mietpreis- und Belegungsbindungen realisiert werden noch eine Kostenbeteiligung für die Herstellung sozialer Infrastruktur geleistet werden.

Reduzieren

Anlagen

Loading...