Beschlussvorlage - 20/SVV/0805

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
 

  1. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 162 „Kleingartenanlage Angergrund ist gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB zu ändern (gemäß Anlage 2).
  2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 162 „Kleingartenanlage Angergrund“ ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen (gemäß Anlagen 3 und 4).
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Erläuterung

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Begründung zum Beschlussvorschlag:

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis den räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 162 „Kleingartenanlage Angergrund“ zu ändern sowie einen Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 162 „Kleingartenanlage Angergrund“ herbeizuführen. Nähere Informationen zur Erforderlichkeit der Beschlussvorlage ergeben sich aus den folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- und Verwaltungskosten

Mit der Bearbeitung des Planverfahrens sind keine externen Planungskosten verbunden, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet wird.

 

r die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen sollen, da das Planverfahren im öffentlichen Interesse liegt, ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden. Auch diese Leistungen sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.

Realisierungskosten

Genauere Angaben zu den ggf. zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen. Bisher sind Realisierungskosten für die Landeshauptstadt Potsdam nicht erkennbar. Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird verwiesen.

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Anlagen

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