Beschlussvorlage - 01/SVV/0420
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Nachtragshaushaltssatzung 2001
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Finanzsteuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.06.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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21.06.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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26.06.2001
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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27.06.2001
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.07.2001
|
Beschlussvorschlag
1. Nachtragshaushaltssatzung
der Landeshauptstadt Potsdam für das Haushaltsjahr 2001
Aufgrund des § 79 GO für das Land Brandenburg wird dem
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.07.2001 folgende
Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushalt werden
erhöht vermindert und
damit der Gesamtbetrag des
um um Haushaltsplanes
einschließlich der Nachträge
gegenüber
bisher nunmehr
festgesetzt auf
DM DM DM DM
1. VerwHH
Einn. 7.989.600 10.049.100 539.686.100 537.626.600
Ausg. 16.999.400 20.131.700 581.438.400 578.306.100
2. VermHH
Einn. 100.685.000 2.857.600 181.140.200 278.967.600
Ausg. 102.127.100 4.299.700 181.140.200 278.967.600
§
2
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von
15.020.000 DM bleibt unverändert.
§
3
Die Hebesätze für die Realsteuern bleiben unverändert.
§
4
Die Erheblichkeitsgrenzen bleiben unverändert.
§
5
Das Haushaltssicherungskonzept bleibt unverändert.
Potsdam, 04. Juli
2001
Birgit Müller Matthias Platzeck
Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Oberbürgermeister
Erläuterung
1.
Vorbemerkung
Die
Haushaltssatzung kann gemäß § 79 Abs. 1 Gemeindeordnung nur durch
Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des
Haushaltsjahres zu beschließen ist. Auf die Nachtragssatzung sind die
Vorschriften über die Haushaltssatzung anzuwenden.
Nach §
79 Abs. 2 Gemeindeordnung hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung
zu erlassen, wenn
1. sich
zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag
entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der
Haushaltssatzung erreicht werden kann;
2. bisher
nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in
einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden
müssen;
3. Ausgaben
für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder
Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen;
4. Beamte,
Angestellte oder Arbeiter angestellt, eingestellt, befördert oder in eine
höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan
die entsprechenden Stellen nicht enthält.
Im
Nachgang zum Beschluß über die Haushaltssatzung für das Jahr 2001 haben sich
verschiedene Einnahme- und Ausgabeansätze zum Teil erheblich verändert.
Nachfolgend werden die wesentlichsten Änderungen dargestellt.
2.
Veränderungen des Verwaltungshaushaltes
·
Mitgliedsbeiträge
(Unterabschnitt 02000)
Bisher
wurden die Mitgliedsbeiträge in Verbänden und Organisationen zentral
bewirtschaftet und veranschlagt. Nunmehr erfolgt eine Veranschlagung, die sich
an einer fachlichen Zuordnung orientiert. Der Gesamtbetrage der
Mitgliedsbeiträge in Höhe von 300 TDM verändert sich nicht.
·
Beraterkosten
Immobilienmanagement (Unterabschnitt 02000)
Liegenschafts-
und Finanzverwaltung arbeiten gegenwärtig an einer Neustrukturierung des
städtischen Immoblienmanagements. Hierzu liegen bereits Erfahrungsberichte
anderer Kommunen vor, die eine Zentralisierung der Verwaltung und
Bewirtschaftung der Immobilien favorisieren. Dieser Prozeß soll durch eine
Beratungsfirma, die bereits in mehreren Kommunen derartige Verfahren eingeführt
hat, begleitet werden.
·
Personalausgaben
Sammelnachweis 4 (diverse Unterabschnitte)
Die
Personalkosten konnten im Nachgang zum Beschluss über den Haushalt 2001 durch
eine spitze Berechnung der Altersteilzeit, die genauere Berechnung nicht
besetzter Stellen im Hinblick auf den tatsächlichen Umfang der Besetzung sowie
einer exakten Feststellung hinsichtlich der genauen Anzahl ausscheidender
städtischer Bediensteter im Rahmen des Sozialplanes um 2,5 Mio DM gesenkt
werden.
·
Kindertagesstätten
(Unterabschnitt 46450 und 46470)
Durch
die am 01.07.2000 in Kraft getretene Novellierung des KITA-Gesetzes reduzieren
sich die Landeszuschüsse. Aufgrund weiterer rückläufiger Betreuungszahlen in
Tagesstätten reduzieren sich die Zuschüsse der Stadt an die Träger der freien
KITA's, während gleichzeitig höhere Aufwendungen für die gemäß KITA-Gesetz weiter
auszubauenden Angebote an Tagespflegestellen zu realisieren sind. Durch zur
Zeit erhebliche Fremdbetreuung von Kindern anderer Gemeinden werden ca. 1.2 Mio
DM Mehreinnahmen aus Erstattung von anderen Gemeinden erwartet. Insgesamt wird
ein Mehrbedarf in Höhe von 260.600 DM in den Nachtragshaushaltsplan
eingestellt.
·
Abfallbeseitigung
(Unterabschnitt 72000)
Aufgrund
aktueller Gegebenheiten war es erforderlich, für einige Ansätze des
Unterabschnittes 72000 eine Anpassung der Haushaltsplanung vorzunehmen.
Entsprechend der Festlegung in § 6 Kommunalabgabengesetz wurde der im Jahr 1999
erzielte Überschuss des UA 72000 von der zu erzielenden Gebühreneinnahme
abgesetzt, so dass für 2001 ein Zuschussbedarf in diesem UA ausgewiesen wird.
·
Zuschuß
Verkehrsbetrieb (Unterabschnitt 82000)
Die
Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH wird auf der Grundlage einer Klage der Oberhavel
Verkehrsgesellschaft mbH gegen das Brandenburgische Landesamt für Verkehr und
Straßenbau mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2000 und der
eigenen Widersprüche zu Ausgleichsleistungen nach § 45 a PBefG Nachzahlungen
vom Land Brandenburg erhalten. Bis 1993 war die ViP Eigenbetrieb der Stadt,
d.h. diese Rückzahlungssumme der Jahre 1992 und 1993 ist abzüglich einer offenen
Forderung der ViP gegenüber der Stadt an die Stadt Potsdam abzuführen. Diese
Forderung ist auf der Grundlage der Vollmacht der Stadt zu für die Gesellschaft
kostenneutralen Abwicklung von Geschäftsvorgängen, die ihren Ursprung in den
Jahren vor 1994 haben, zurückzuführen.
Aufgrund
von Verbindlichkeiten und Forderungen der ViP GmbH gegenüber der Stadtwerke
Potsdam GmbH verbleibt eine Verbindlichkeit der ViP in Höhe von 461.000 DM. Um
diese Summe kann der Zuschuss der Stadt gegenüber der Stadtwerke Potsdam GmbH
in diesem Jahr reduziert werden.
·
Zuweisungen
nach Gemeindefinanzierungsgesetz (UA 90500)
Infolge
der endgültigen Festsetzungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Jahr
2001, das nach dem Beschluß der Stadt Potsdam über den Haushalt 2001 verabschiedet
wurde, mußten sowohl die Zuweisungen für die Erfüllung übertragener Aufgaben
als auch die Investitionspauschale angepasst werden.
·
Zuführung
an den Vermögenshaushalt (UA 91000)
Der
Verwaltungshaushalt muß dem Vermögenshaushalt gemäß § 21 GemHVO Mittel in Höhe
der ordentlichen Tilgung und Kreditbeschaffungskosten zuführen. Zum Zeitpunkt
der Berechnung des Ansatzes war nicht bekannt, dass für die jüngsten Kredite
aus dem Schulbausanierungsprogramm des Landes Brandenburg keine tilgungsfreien
Jahre mehr eingeräumt wurden. Aus diesem Grunde war der Ansatz um die nunmehr
vorzunehmende Tilgung zu erhöhen.
3.
Veränderungen des Vermögenshaushaltes
·
Automatisierte
Datenverarbeitung (UA 06014)
Für
die Beschaffung eines dringend einzuführenden EDV-Programmes in den
Fachbereichen Zentraler Service sowie Beteiligungs-, Personal- und
Finanzsteuerung sind die erforderlichen Mittel in den Nachtragshaushalt
einzustellen. Das Programm dient der Personal- und Stellenbewirtschaftung sowie
Personalinformation. Es schafft die Voraussetzung für ein Berichtswesen in
diesem Bereich und verbessert entscheidend die Hochrechnung der Personalkosten.
·
Versorgungsunternehmen
(UA 81500)
Die
Landeshauptstadt Potsdam und ihr bisheriger Mitgesellschafter vereinbarten die
Aufhebung der bisherigen Verträge zur Organisation der Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung in Potsdam. Im Rahmen dieses Aufhebungsvertrages wurde
unter anderem ein Abfindungsguthaben vereinbart. Durch das Abfindungsguthaben
wird zugleich der Wert der von der Stadt Potsdam übernommenen Geschäftsanteile
vergütet. Als Deckungsquelle werden die außerplanmäßig vereinnahmten Mittel aus
der Liquidation der PWA verwendet.
·
Allgemeines
Grundvermögen (UA 88000)
Mit
Beschluß dere StVV vom 16.12.1999 zur Aktivierung des kommunales
Immoblilienvermögens wurde der Verkauf von städtischem Grundvermögen in Höhe
von 120 TDM beschlossen. Diese sollten bereits 2000 kassenwirksam werden. Im
Nachtragshaushalt sind die nunmehr zu vereinnahmenden Teiltranchen
veranschlagt.
·
Allgemeinen
Zuweisungen (UA 90500)
Infolge
der endgültigen Festsetzungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Jahr
2001, das nach dem Beschluß der Stadt Potsdam über den Haushalt 2001
verabschiedet wurde, mußten sowohl die Zuweisungen für die Erfüllung
übertragener Aufgaben als auch die Investitionspauschale angepasst werden.
·
Abwicklung
der Vorjahre (UA 92000)
Infolge
der verspäteten Realisierung der Verkaufstranchen aus dem Gewoba-Modell schloss
der Vermögenshaushalt 2000 in der Jahresrechnung mit einem Defizit in Höhe der
nicht eingegangenen Beträge ab. Dieser Fehlbetrag wird teilweise in der 1.
Nachtragshaushaltssatzung 2001 in Höhe von 65.310.500 DM veranschlagt. Es
verbleibt ein noch nicht veranschlagter Teilfehlbetrag aus dem Jahr 2000 in
Höhe von 4,6 Mio DM.
Die
Nachtragshaushaltssatzung für den Vermögenshaushalt enthält darüber hinaus
(nachrichtlich) die bereits von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene
außerplanmäßige Ausgaben für die Kita Türckstraße sowie die Umschichtung der
Verpflichtungsermächtigung vom Luftschiffhafen zum Oberstufenzentrum I.