Beschlussvorlage - 01/SVV/0420

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.   Nachtragshaushaltssatzung

der Landeshauptstadt Potsdam für das Haushaltsjahr 2001

 

Aufgrund des § 79 GO für das Land Brandenburg wird dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.07.2001 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 

                               § 1

Mit dem Nachtragshaushalt werden

 

                          erhöht       vermindert             und damit der Gesamtbetrag des

                          um  um           Haushaltsplanes einschließlich der                                             Nachträge

 

                                             gegenüber bisher       nunmehr festgesetzt auf

 

                          DM  DM           DM              DM

1. VerwHH     

 

     Einn.           7.989.600     10.049.100      539.686.100        537.626.600

     Ausg.               16.999.400     20.131.700      581.438.400        578.306.100

 

2. VermHH

 

     Einn.           100.685.000   2.857.600        181.140.200        278.967.600

     Ausg.               102.127.100   4.299.700        181.140.200        278.967.600

 

 

                                      § 2

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 15.020.000 DM bleibt unverändert.

 

 

                                      § 3

Die Hebesätze für die Realsteuern bleiben unverändert.

 

 

                                      § 4

Die Erheblichkeitsgrenzen bleiben unverändert.

 

 

                                      § 5

Das Haushaltssicherungskonzept bleibt unverändert.

 

 

Potsdam,          04. Juli 2001

 

 

 

 

Birgit Müller                                  Matthias Platzeck

Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung      Oberbürgermeister

 

 

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Erläuterung

1. Vorbemerkung

 

Die Haushaltssatzung kann gemäß § 79 Abs. 1 Gemeindeordnung nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Auf die Nachtragssatzung sind die Vorschriften über die Haushaltssatzung anzuwenden.

 

Nach § 79 Abs. 2 Gemeindeordnung hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

 

1.         sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann;

2.         bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen;

3.            Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen;

4.            Beamte, Angestellte oder Arbeiter angestellt, eingestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

 

Im Nachgang zum Beschluß über die Haushaltssatzung für das Jahr 2001 haben sich verschiedene Einnahme- und Ausgabeansätze zum Teil erheblich verändert. Nachfolgend werden die wesentlichsten Änderungen dargestellt.

 

2. Veränderungen des Verwaltungshaushaltes

 

·       Mitgliedsbeiträge (Unterabschnitt 02000)

 

Bisher wurden die Mitgliedsbeiträge in Verbänden und Organisationen zentral bewirtschaftet und veranschlagt. Nunmehr erfolgt eine Veranschlagung, die sich an einer fachlichen Zuordnung orientiert. Der Gesamtbetrage der Mitgliedsbeiträge in Höhe von 300 TDM verändert sich nicht.

 

·       Beraterkosten Immobilienmanagement (Unterabschnitt 02000)

 

Liegenschafts- und Finanzverwaltung arbeiten gegenwärtig an einer Neustrukturierung des städtischen Immoblienmanagements. Hierzu liegen bereits Erfahrungsberichte anderer Kommunen vor, die eine Zentralisierung der Verwaltung und Bewirtschaftung der Immobilien favorisieren. Dieser Prozeß soll durch eine Beratungsfirma, die bereits in mehreren Kommunen derartige Verfahren eingeführt hat, begleitet werden.

 

·       Personalausgaben Sammelnachweis 4 (diverse Unterabschnitte)

 

Die Personalkosten konnten im Nachgang zum Beschluss über den Haushalt 2001 durch eine spitze Berechnung der Altersteilzeit, die genauere Berechnung nicht besetzter Stellen im Hinblick auf den tatsächlichen Umfang der Besetzung sowie einer exakten Feststellung hinsichtlich der genauen Anzahl ausscheidender städtischer Bediensteter im Rahmen des Sozialplanes um 2,5 Mio DM gesenkt werden.

 

·       Kindertagesstätten (Unterabschnitt 46450 und 46470)

 

Durch die am 01.07.2000 in Kraft getretene Novellierung des KITA-Gesetzes reduzieren sich die Landeszuschüsse. Aufgrund weiterer rückläufiger Betreuungszahlen in Tagesstätten reduzieren sich die Zuschüsse der Stadt an die Träger der freien KITA's, während gleichzeitig höhere Aufwendungen für die gemäß KITA-Gesetz weiter auszubauenden Angebote an Tagespflegestellen zu realisieren sind. Durch zur Zeit erhebliche Fremdbetreuung von Kindern anderer Gemeinden werden ca. 1.2 Mio DM Mehreinnahmen aus Erstattung von anderen Gemeinden erwartet. Insgesamt wird ein Mehrbedarf in Höhe von 260.600 DM in den Nachtragshaushaltsplan eingestellt.

 

·       Abfallbeseitigung (Unterabschnitt 72000)

 

Aufgrund aktueller Gegebenheiten war es erforderlich, für einige Ansätze des Unterabschnittes 72000 eine Anpassung der Haushaltsplanung vorzunehmen. Entsprechend der Festlegung in § 6 Kommunalabgabengesetz wurde der im Jahr 1999 erzielte Überschuss des UA 72000 von der zu erzielenden Gebühreneinnahme abgesetzt, so dass für 2001 ein Zuschussbedarf in diesem UA ausgewiesen wird.

 

 

·       Zuschuß Verkehrsbetrieb (Unterabschnitt 82000)

 

Die Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH wird auf der Grundlage einer Klage der Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH gegen das Brandenburgische Landesamt für Verkehr und Straßenbau mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2000 und der eigenen Widersprüche zu Ausgleichsleistungen nach § 45 a PBefG Nachzahlungen vom Land Brandenburg erhalten. Bis 1993 war die ViP Eigenbetrieb der Stadt, d.h. diese Rückzahlungssumme der Jahre 1992 und 1993 ist abzüglich einer offenen Forderung der ViP gegenüber der Stadt an die Stadt Potsdam abzuführen. Diese Forderung ist auf der Grundlage der Vollmacht der Stadt zu für die Gesellschaft kostenneutralen Abwicklung von Geschäftsvorgängen, die ihren Ursprung in den Jahren vor 1994 haben, zurückzuführen.

 

Aufgrund von Verbindlichkeiten und Forderungen der ViP GmbH gegenüber der Stadtwerke Potsdam GmbH verbleibt eine Verbindlichkeit der ViP in Höhe von 461.000 DM. Um diese Summe kann der Zuschuss der Stadt gegenüber der Stadtwerke Potsdam GmbH in diesem Jahr reduziert werden.

 

·       Zuweisungen nach Gemeindefinanzierungsgesetz (UA 90500)

 

Infolge der endgültigen Festsetzungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Jahr 2001, das nach dem Beschluß der Stadt Potsdam über den Haushalt 2001 verabschiedet wurde, mußten sowohl die Zuweisungen für die Erfüllung übertragener Aufgaben als auch die Investitionspauschale angepasst werden.

 

·       Zuführung an den Vermögenshaushalt (UA 91000)

 

Der Verwaltungshaushalt muß dem Vermögenshaushalt gemäß § 21 GemHVO Mittel in Höhe der ordentlichen Tilgung und Kreditbeschaffungskosten zuführen. Zum Zeitpunkt der Berechnung des Ansatzes war nicht bekannt, dass für die jüngsten Kredite aus dem Schulbausanierungsprogramm des Landes Brandenburg keine tilgungsfreien Jahre mehr eingeräumt wurden. Aus diesem Grunde war der Ansatz um die nunmehr vorzunehmende Tilgung zu erhöhen.

 

 

 

 

3. Veränderungen des Vermögenshaushaltes

 

·       Automatisierte Datenverarbeitung (UA 06014)

 

Für die Beschaffung eines dringend einzuführenden EDV-Programmes in den Fachbereichen Zentraler Service sowie Beteiligungs-, Personal- und Finanzsteuerung sind die erforderlichen Mittel in den Nachtragshaushalt einzustellen. Das Programm dient der Personal- und Stellenbewirtschaftung sowie Personalinformation. Es schafft die Voraussetzung für ein Berichtswesen in diesem Bereich und verbessert entscheidend die Hochrechnung der Personalkosten.

 

·       Versorgungsunternehmen (UA 81500)

 

Die Landeshauptstadt Potsdam und ihr bisheriger Mitgesellschafter vereinbarten die Aufhebung der bisherigen Verträge zur Organisation der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Potsdam. Im Rahmen dieses Aufhebungsvertrages wurde unter anderem ein Abfindungsguthaben vereinbart. Durch das Abfindungsguthaben wird zugleich der Wert der von der Stadt Potsdam übernommenen Geschäftsanteile vergütet. Als Deckungsquelle werden die außerplanmäßig vereinnahmten Mittel aus der Liquidation der PWA verwendet.

 

·       Allgemeines Grundvermögen (UA 88000)

 

Mit Beschluß dere StVV vom 16.12.1999 zur Aktivierung des kommunales Immoblilienvermögens wurde der Verkauf von städtischem Grundvermögen in Höhe von 120 TDM beschlossen. Diese sollten bereits 2000 kassenwirksam werden. Im Nachtragshaushalt sind die nunmehr zu vereinnahmenden Teiltranchen veranschlagt.

 

·       Allgemeinen Zuweisungen (UA 90500)

 

Infolge der endgültigen Festsetzungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Jahr 2001, das nach dem Beschluß der Stadt Potsdam über den Haushalt 2001 verabschiedet wurde, mußten sowohl die Zuweisungen für die Erfüllung übertragener Aufgaben als auch die Investitionspauschale angepasst werden.

 

 

 

·       Abwicklung der Vorjahre (UA 92000)

 

Infolge der verspäteten Realisierung der Verkaufstranchen aus dem Gewoba-Modell schloss der Vermögenshaushalt 2000 in der Jahresrechnung mit einem Defizit in Höhe der nicht eingegangenen Beträge ab. Dieser Fehlbetrag wird teilweise in der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2001 in Höhe von 65.310.500 DM veranschlagt. Es verbleibt ein noch nicht veranschlagter Teilfehlbetrag aus dem Jahr 2000 in Höhe von 4,6 Mio DM.

 

Die Nachtragshaushaltssatzung für den Vermögenshaushalt enthält darüber hinaus (nachrichtlich) die bereits von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene außerplanmäßige Ausgaben für die Kita Türckstraße sowie die Umschichtung der Verpflichtungsermächtigung vom Luftschiffhafen zum Oberstufenzentrum I.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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