Beschlussvorlage - 03/SVV/0347
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorkaufssatzung Innerstädtische Entlastungsstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Herr Volkmann, Tel. 2542
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.06.2003
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02.07.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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17.06.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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18.06.2003
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Für die
bebauten und unbebauten Grundstücke im Gebiet der beabsichtigten
städtebaulichen Maßnahme „Verlängerung der Innerstädtischen Entlastungsstraße
(ISES)“ wird die Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts
gemäß § 25 (1) S.1 Nr. 2 BauGB erlassen (s. Anlage).
Erläuterung
SATZUNG
über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts an
bebauten und unbebauten Grundstücken im Gebiet der beabsichtigten
städtebaulichen Maßnahme „Verlängerung der Innerstädtischen Entlastungsstraße
(ISES)“ der Landeshauptstadt Potsdam (Vorkaufssatzung Innerstädtische
Entlastungsstraße) vom
Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
hat auf ihrer Sitzung am 04.06.2003 gemäß
-
§ 5
der Gemeindeverordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 18.12.2001 (GVBl. I, S. 298)
-
§ 25
Abs.1 Nr.2 und Abs.2 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I
S. 2141), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Rechts
der Vertretung durch Staatsanwälte
vor den Oberlandesgerichten (OLG VertrÄndG) vom 23.07.2002 (BGBl. I S.
2850)
beschlossen:
§ 1
Städtebauliche Maßnahme
Zur Begründung der Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung wurde im November 2001 von der Stadtverwaltung der
Stadt Potsdam eine „Variantenuntersuchung zur Entwicklung der
Verkehrsinfrastruktur im Bereich der südlichen Innenstadt von Potsdam“ (kurz:
Machbarkeitsstudie ISES-Verlängerung) der Stadtverordnetenversammlung
vorgelegt. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 7.11.2001 (DS
01/SVV/0648), dass unter bestimmten Voraussetzungen die Varianten 2a oder 3a
der Machbarkeitsstudie für einen ISES-Weiterbau in Betracht kommen. Eine
endgültige Entscheidung über die Notwendigkeit der Maßnahme und die zu
realisierende Variante wird aber erst mit Beginn des
Planfeststellungsverfahrens getroffen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke
der Gemarkung Potsdam:
Flur 23, Flurstücke 707/1, 708/5, 708/9, 715/1, 715/2,
719/2, 720, 871, 874/21, 1031, 1053, 1147, 1148,
Flur 25, Flurstücke 571, 575.
Eine detaillierte Darstellung des geplanten Verlaufes der
ISES und der betroffenen Grundstücke auf zwei Lageplänen im Maßstab 1:1000 und
einem Detailauszug im Maßstab 1:500 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Besonderes Vorkaufsrecht
Der Landeshauptstadt Potsdam steht in dem in § 2 genannten
räumlichen Geltungsbereich zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten
Grundstücken im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 4
Rechte und Pflichten
Die Eigentümer/innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser
Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Landeshauptstadt Potsdam
den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen
(§ 28 Abs. 1 BauGB).
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam in Kraft.
Potsdam, den
Birgit Müller Jann
Jakobs
Vorsitzende der Stadt- Oberbürgermeister
verordnetenversammlung
Begründung
zur Vorkaufssatzung „Innerstädtische Entlastungsstraße“(ISES)
zu § 1 der Satzung
Zum Erreichen der städtebaulichen Ziele für die Potsdamer
Innenstadt soll diese weitgehend vom Kfz-Verkehr befreit werden. Aus diesem
Grund wird von der Stadt die bauliche Realisierung der ISES zwischen
Heinrich-Mann-Allee und Zeppelinstraße soweit planerisch vorbereitet, dass im
Bedarfsfall eine möglichst kurzfristige Realisierung erfolgen kann.
Da die ISES-Trasse zum großen Teil auf nichtstädtischen
Grundstücken verlaufen wird, ist zum gegebenen Zeitpunkt ein entsprechender
Grunderwerb durch die Stadt erforderlich. Für die Umsetzung der städtebaulichen
Maßnahme kommen keine anderen Lösungen, insbesondere solche, bei denen
überwiegend auf städtische Flächen zurückgegriffen werden kann, in Betracht.
Um bei aktuellen Verkäufen von betroffenen Grundstücken gegenüber
dem Käufer ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25, Abs.1, Nr. 2 des
Baugesetzbuches in der z. Zt. gültigen Fassung wahrnehmen zu können, muß dafür
eine Satzung über ein Vorkaufsrecht erlassen werden.
Zu § 2 der Satzung
Der in dieser Planungsphase für den Grunderwerb zu
berücksichtigende räumliche Geltungsbereich basiert auf der Maximalvariante mit
4-streifiger ISES zwischen der Heinrich-Mann-Allee (Eisenbahnbrücke) und der
Zeppelinstraße (Einmündung gegenüber Nansenstraße) auf der Nordseite des Bahndammes
(Variante 3a der Machbarkeitsstudie ISES-Verlängerung). Die im Lageplan
dargestellte äußere Begrenzungslinie beinhaltet alle Flurstücke, die von der
ISES bzw. deren Nebenanlagen und Böschung teilweise oder ganz in Anspruch
genommen werden. Die betroffenen Flurstücke sind im Satzungstext aufgelistet,
eine tabellarische Übersicht mit Angaben zu Größe, Nutzung, Eigentümer und
eingeschätztem Verkehrswert liegt als Anlage dieser Begründung bei.
Ausgenommen sind städtische Flurstücke, Wasserflächen sowie Bahnbetriebs- und
Böschungsflächen der DB AG. Mit
der DB AG wird im Vorfeld einer weiteren Planung der Trassenverlauf und die
erforderliche Grundstücksinanspruchnahme abgestimmt.
Zu § 3 der Satzung
Da die Gründe für die Wahrnehmung eines allgemeinen Vorkaufsrechtes
der Stadt Potsdam nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BauGB auf die Maßnahme
„Verlängerung der ISES“ nicht zutreffen, ist es nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
erforderlich per Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlangen.
finanzielle Auswirkungen
Diese Satzung entfaltet unmittelbar keine finanziellen
Auswirkungen, die zu einer Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln der Stadt
führen. Sie bildet jedoch die planungsrechtliche Grundlage für die Ausübung des
Vorkaufsrechts durch den Bereich Liegenschaftsmanagement. Da diese gekoppelt
ist an den Zeitpunkt des Abschlusses von Grundstückskaufverträgen zwischen Dritten, kann eine
verbindliche Einschätzung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ausübung des
Vorkaufsrechts sowie die Höhe des dann erforderlichen Kaufpreises nicht
erfolgen.
Für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt die
Finanzierung als außerplanmäßige Ausgabe, die Deckungsquelle sind
Investitionsmittel des Straßenbaus.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Diese Satzung entfaltet unmittelbar keine finanziellen
Auswirkungen, die zu einer Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln der Stadt
führen Sie stellt eine Sicherungsmaßnahme dar und bildet die rechtliche
Grundlage für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Stadtverwaltung.
Da diese gekoppelt ist an den Zeitpunkt des Abschlusses von
Grundstückskaufverträgen zwischen Dritten, kann eine verbindliche Einschätzung
über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts sowie die
Höhe des dann erforderlichen Kaufpreises nicht erfolgen. Die theoretisch
anfallenden Kosten betragen insgesamt ca. 2,66 Mill. EUR und bewegen sich
zwischen 250, - und 925.000, - EUR je Grundstück. Allerdings ist ein solcher Betrag
in der mittelfristigen Finanz- und Investitionsplanung bislang nicht
vorgesehen, sodass für den Fall, dass vom Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird,
entsprechende Umschichtungen im Vermögenshaushalt vorzunehmen wären. Die
Finanzierung erfolgt dann als außerplanmäßige Ausgabe aus Investitionsmitteln
des Straßenbaus. Die Finanzierung erfolgt vorbehaltlich der Haushaltssatzung
und des Investitionsprogramms des entsprechenden Haushaltsjahres.
Der Relativierung der zu erwartenden Kosten dienen folgende
Hinweise:
- wenn
die ISES gebaut wird, müssen die Grunderwerbskosten ohnehin von der Stadt
aufgebracht werden, der Grunderwerb im Zuge der Bauausführung kann aber
erst auf der Basis des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen, d.h. nicht
vor 2010;
- bei
einigen Grundstücken ist ein Verkauf durch die jetzigen Eigentümer an
Dritte sehr unwahrscheinlich (z.B. Landesliegenschaften), trotzdem sollte
zur Absicherung die Satzung diese Flächen mit beinhalten;
- Es
ist sicher, dass die Grundstücke nicht alle innerhalb der nächsten Jahre
verkauft werden, realistisch kann man von Null bis max. der Hälfte der
Gesamtsumme ausgehen;
- bei
Verkäufen kann versucht werden, durch Erwerb nur der für die ISES
notwendigen Teilfläche durch die Stadt, Kosten zu minimieren;
- nach
dem Grunderwerb durch die Stadt können nicht benötigte Flächen weiter
veräußert werden (Einnahmen);
- sollte
im Einzelfall das Geld für den Vorkauf durch die Stadt nicht aufgebracht
werden, muss vom Vorkaufsrecht kein Gebrauch gemacht werden, allerdings hätte
dies evtl. größere finanzielle Konsequenzen zu einem späteren Zeitpunkt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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