Beschlussvorlage - 22/SVV/0101

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wird über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 124 "Heinrich-Mann-Allee/Wetzlarer Bahn“, 1. Änderung, Teilbereich Gewerbegebiet Brunnenviertel entschieden (gemäß Anlagen 3A und 3B).

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 124 "Heinrich-Mann-Allee/Wetzlarer Bahn“, 1. Änderung, Teilbereich Gewerbegebiet Brunnenviertel wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (siehe Anlagen 4 und 5).

 

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Erläuterung


Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ  keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

Die Änderung des Bebauungsplans ist geringfügig, die Grundsätze der Planung werden nicht berührt.

Es gelten im Übrigen die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans weiter. Regelungen zum Klimaschutz können in diesem Fall nur auf der Baugenehmigungsebene zum einem konkreten Bauvorhaben getroffen werden.

 

 

Begründung:

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, über die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen zum Bebauungsplan Nr. 124 "Heinrich-Mann-Allee/Wetzlarer Bahn“, 1. Änderung, Teilbereich Gewerbegebiet Brunnenviertel zu entscheiden, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zu fassen. Die finanziellen Auswirkungen sowie die nähere Erläuterung zur Erforderlichkeit der Beschlussvorlage ergeben sich aus den folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

 

Planungs- und Verwaltungskosten

r die Durchführung des Planverfahrens fallen externe Planungskosten an, die durch einen Dritten übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen wird.r die fachliche Betreuung und die Koordinierung des Planverfahrens fallen verwaltungsinterne Aufwendungen an. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden durch einen Dritten übernommen, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen wird. Hierzu wurde ein Vertrag über die städtebauliche Planung und die Kostentragung mit der Vorhabenträgerin geschlossen.

 

Realisierungskosten

Bei Inkraftsetzung der Planung sind keine Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten. Die zu erwartenden Realisierungskosten sollen durch einen Dritten übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen wird.

 

Folgekosten

gliche Folgekosten nach Realisierung der Planung für die Landeshauptstadt Potsdam werden nicht erwartet. Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen.

 

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Anlagen

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