Antrag - 22/SVV/0161
Grunddaten
- Betreff:
-
Kita-Beiträge bei Personalausfall
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Fraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.03.2022
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04.05.2022
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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16.03.2022
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt dafür Sorge zu tragen, dass bei Nichterfüllung des Rechtsanspruchs auf Kita-Betreuung als staatliche Pflichtaufgabe durch Personalausfall, ggf. auch durch Schließung der Einrichtung, der für diese Zeit fällige Betreuungsbeitrag nicht erhoben wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Träger die Eltern zur Aufrechterhaltung eines - wenn auch eingeschränkten - Normalbetriebs bittet, die Kinder für einen begrenzten Zeitraum zu Hause zu betreuen (freiwilliger Verzicht).
Ergänzend dazu wird der Oberbürgermeister beauftragt, gegen die vom MBJS in Ansatz gebrachte Rechtsposition, mit der
- die Gemeinden in die Verantwortung für die pandemiebedingten Kosten der
Fehlbedarfsfinanzierung gestellt und
- die Eltern zur Fortzahlung der Beiträge bei pandemiebedingter Nichterfüllung des
Betreuungsvertrages verpflichtet werden, vorzugehen.
Dem Hauptausschuss ist in seiner Sitzung am 09.03. und dem Jugendhilfeausschuss am 17.03.2022 zu berichten.
Erläuterung
Begründung:
Auch für den Bereich der Kita-Betreuung gelten die allgemeinen Gesetze, so insbesondere auch das mit dem BGB geregelte Vertragsrecht.
Mit dem Betreuungsvertrag verpflichtet sich der Träger, die Betreuung des Kindes in einem vereinbarten Zeitraum zu übernehmen, die Sorgeberechtigten verpflichten sich, dafür einen bestimmten Beitrag zu entrichten. Kann der Träger die vereinbarte Leistung nicht erbringen, entfällt auch die Pflicht zur Beitragszahlung.
Rechtlich gilt das für jeden Tag und nicht erst bei einem längeren Zeitraum!
Die auf Seite 2 des Schreibens des MBJS vom 02.02.2022 angeführte Darstellung, dass bei objektiver Unmöglichkeit der Leistungserbringung der Anspruch auf Elternbeiträge fortbesteht, ist falsch, weil gesetzlich das Gegenteil bestimmt ist. (§ 275
Abs. 1 und § 326 Abs. 1 BGB).
Auch das Abwälzen der pandemiebedingten Kosten für die Finanzierung des Fehlbedarfs auf die Städte und Gemeinden ist nicht haltbar, da es dem Konnexitätsgebot widerspricht.
Bei Durchsetzung dieser Rechtsauffassung werden ein weiteres Mal Lasten der Pandemie auf die Familien abgewälzt. Das ist politisch inakzeptabel und steht im Widerspruch zu allen Grundsätzen der Familienpolitik, wie sie vom Land und auch in der Stadt Potsdam proklamiert werden.
Es muss dringend eine Lösung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben und im Interesse der Familien gefunden werden, sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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51,1 kB
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