Beschlussvorlage - 22/SVV/0328

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
 

  1. Zum Bebauungsplan Nr. 2 “Horstweg-Süd“ ist im Teilbereich Heinrich-Mann-Allee/Horstweg - Nuthewinkel nach § 2 Abs. 1 BauGB ein 5. Änderungs- und Ergänzungsverfahren durchzuführen (gemäß Anlagen 1 und 2).
  2. Der Standort der Bundespolizei im Bereich Heinrich-Mann-Allee 103 soll auf der Grundlage des beiliegenden Entwicklungskonzepts planungsrechtlich gesichert werden (siehe Anlage 4). Die Entwicklungsflächen des Landes Brandenburg sollen ebenso über dieses Änderungs- und Ergänzungsverfahren planungsrechtlich gesichert werden (siehe Anlagen 1 und 2).
  3. Anhand der Planungsziele wird entschieden, dass das Verfahren hauptsächlich im öffentlichen Interesse liegt (siehe Anlage 3).

 

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Erläuterung

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ x keine

 

 

Fazit Klima:

Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses liegen noch keine ausreichenden Umweltinformationen zur Beurteilung der Klimaauswirkungen vor. Die Erfordernisse des Klimaschutzes werden im Rahmen des weiteren Bauleitplanverfahrens gemäß § 1 a Absatz 5 BauGB ermittelt und berücksichtigt.
 

 

 

 

Begründung:

 

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, r eine Fläche im Bereich der Teltower Vorstadt an der Heinrich-Mann-Allee ein 5. Änderungs- und Ergänzungsverfahrenr den Bebauungsplan Nr. 2 “Horstweg-Süd“ im Teilbereich Heinrich-Mann-Allee/Horstweg - Nuthewinkel einzuleiten.

here Informationen zur bestehenden Situation, zum Planungsanlass und zur Erforderlichkeit der Planung sowie zu den Planungszielen und zum Planverfahren ergeben sich aus folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:

 


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

 

Mit der Einleitung des Planverfahrens sind externe Planungskosten zu erwarten, die sich   voraussichtlich auf ca. 137.000 € belaufen und die durch die beteiligten Dienststellen des Bundes und es Landes übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht  in Anspruch genommen werden wird.

Die Übernahme der Kosten für diese externen Planungs- und fachgutachterlichen Leistungen soll über zwei entsprechende Kostenübernahmevertge mit dem Bund und dem Land geregelt werden.

 

r die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne ufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen sollen, da das Planverfahren im öffentlichen Interesse liegt, ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden. Auch diese Leistungen sollen daher verwaltungsintern erbracht werden. 

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

 

Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.

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Anlagen

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