Beschlussvorlage - 23/SVV/0233

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Nr. 4 des Beschlusses 21/SVV/0623 vom 02.06.2021 wird wie folgt abgeändert:

 

Der nach § 2 des Betrauungsaktes vorgesehen Verlustausgleich soll in den Jahren 2023-2025 wie folgt geleistet werden:

 

Reduzieren

Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Klimaauswirkungen

 

 positiv  negativ  keine

 

Fazit Klimaauswirkungen:

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Auf Grundlage des Beschlusses 21/SVV/0623 wurde das KEvB durch die LHP für eine Dauer von maximal 10 Jahren mit der Wahrnehmung von Dienstleistungsaufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam betraut. Ein entsprechender Betrauungsakt wurde erlassen.

 

Dabei wird der von der Landeshauptstadt Potsdam an das KEvB für die im Rahmen der Betrauung zu erbringenden Dienstleistungsaufgaben zu zahlende Ausgleich jeweils mit den Beschlüssen zum Haushaltsplan und der mittelfristigen Finanzplanung entschieden. Die Entscheidung über den konkreten Verlustausgleich hat sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Landeshauptstadt Potsdam auszurichten (§ 96 Abs. 1 Ziff. 3 BbgKVerf).

 

Gemäß der Nr. 4 des Beschlusses wurde der vorgesehene Verlustausgleich seitens der LHP r die Jahre 2020-2023 mit einer maximalen Obergrenze wie folgt versehen:

 

Jahre

Ausgangsgröße beihilfe- higer Betrag
KEvB

Maximale Obergrenze des Defizitausgleichs seitens der LHP

Eigenbeitrag des KEvB

2020

10,37 Mio. EUR

0

10,37 Mio. EUR

2021

10,50 Mio. EUR

8,00 Mio. EUR

2,50 Mio. EUR

2022

10,50 Mio. EUR

7,65 Mio. EUR

2,85 Mio. EUR

2023

10,50 Mio. EUR

6,50 Mio. EUR

4,00 Mio. EUR

Zwischenergebnis für die vier Jahre 2020-2023

 

 

 

 

Gesamt

41,87 Mio. EUR

22,15 Mio. EUR (53%)

19,72 Mio. EUR (47%)

 

Auf Grund finanzieller Notwendigkeiten seitens des KEvB muss die maximale Obergrenze des Verlustausgleichesr das Jahr 2023, wie im Folgenden dargestellt, angehoben und zusätzlich für die Jahre 2024-2025 erstmalig festgelegt werden:

 

 

Die finanzielle Notwendigkeit der Erhöhung der maximalen Obergrenzen ergibt sich aus den folgenden Sachverhalten, welche nach Beschlussfassung im Jahr 2021 neu hinzugetretenen sind:

 

-          nicht auskömmliche Entgelte im Gesundheitswesen (Kostensteigerung 5-7% p.a. vs. Landesbasisfallwertsteigerung 2,0-2,3 % p.a.),

-          Auseinanderfallen der Zahlungszeitpunkte für Auszahlungen und Einzahlungen (Pflegebudget [notwendiger Aufbau von Pflegekräften, PPUgV, TVÖD], Ganzjahresausgleiche),

-          durch geänderte Corona-Strukturvorgaben in der medizinischen Versorgung Nichterreichung des benötigten Leistungsvolumens seit 2020,

-          nicht ausreichende Gegenfinanzierung für die Einführung des TVÖD 2020 und

-          strukturelle Probleme kommunaler Großkrankenhäuser, welche als Schwerpunkt bzw. Maximalversorger ein breites medizinisches Spektrum vorhalten müssen.

 

Die aufgeführten Sachverhalte führten in ihrer Kumulierung dazu, dass das KEvB auf Grund des finanziellen Drucks in die Lage versetzt wurde, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer sowie zu großer Verluste ergreifen zu müssen. So wurde jüngst mit Unterstützung eines externen Beratungsunternehmens ein Forthrungskonzept entwickelt, welches eigene Optimierungspotentiale identifizieren und umsetzen soll.  

Bedingt durch diese Sachverhalte wies das KEvB sowohl in 2020 als auch in 2021 Verluste aus (jeweils rund 10 Mio. EUR).

Mit dem Fortführungskonzept des externen Beratungsunternehmens wurden verschiedene Maßnahmen aufgesetzt, die eine finanzielle Stabilisierung des KEvB verfolgen. Eine dieser finanziellen Restrukturierungsmaßnahmen ist die Erhöhung der maximalen Obergrenze für den Verlustausgleich seitens der LHP, insbesonderer die kommenden drei Jahren. Die ermittelten Bedarfe erhöhen den bisherigen Ansatz aus der Mifi um 12,35 Mio. Euro auf 20,00 Mio. Euro im Jahr 2023, um 13,50 Mio. Euro auf 20,00 Mio. Euro im Jahr 2024 und um 13,00 Mio. Euro auf 18,50 Mio. Euro im Jahr 2025.

Die angekündigten Maßnahmen des Bundesgesundheitsministeriums im Rahmen der Krankenhausreform könnten hierbei in den kommenden Jahren zu einer Ergebnisverbesserung hren.

 

Die Erhöhung der Ausgleichsleistungen über die ursprünglich beschlossenen Obergrenzen ist gemäß Artikel 2 Absatz 1 lit. b des DAWI-Freistellungsbeschlusses vom 20. Dezember 2011 für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch Krankenhäuser, die medizinische Versorgung leisten, gegebenenfalls einschlilich Notdiensten zulässig. Eine Überschreitung des Schwellenwerts im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 lit. a des DAWI-Freistellungsbeschlusses in den Jahren 2024 und 2025 im Bereich der öffentlichen Daseinsfürsorge, die durch Krankenhäuser erbracht wird, ist nach Ziff. 11 der Erwägungen der Europäischen Kommission zum DAWI-Freistellungsbeschluss zulässig. Das Amtsblatt der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2012 (L7/3) ist als Anlage beigefügt.

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

Mit der Erhöhung der maximalen Obergrenze des Verlustausgleiches seitens der LHP erhöht sich die Haushaltsbelastung im Vergleich zu bisherigen Mifi um 38,25 Mio. Euro für die Jahre 2023 bis 2025.

Die benötigten Haushaltsmittel stehen bis zum Beschluss der Haushaltssatzung 2023/2024 unter Haushaltsvorbehalt.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...