Beschlussvorlage - 23/SVV/0233
Grunddaten
- Betreff:
-
Erweiterung der maximalen Obergrenze für den Verlustausgleich aus dem Betrauungsakt der LHP zur Betrauung des KEvB mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB 3 Ordnung, Sicherheit, Soziales und Gesundheit
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Geschäftsbereich Ordnung, Sicherheit, Soziales und Gesundheit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.03.2023
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03.05.2023
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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15.03.2023
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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29.03.2023
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Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Klimaauswirkungen
Fazit Klimaauswirkungen:
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Begründung:
Auf Grundlage des Beschlusses 21/SVV/0623 wurde das KEvB durch die LHP für eine Dauer von maximal 10 Jahren mit der Wahrnehmung von Dienstleistungsaufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam betraut. Ein entsprechender Betrauungsakt wurde erlassen.
Dabei wird der von der Landeshauptstadt Potsdam an das KEvB für die im Rahmen der Betrauung zu erbringenden Dienstleistungsaufgaben zu zahlende Ausgleich jeweils mit den Beschlüssen zum Haushaltsplan und der mittelfristigen Finanzplanung entschieden. Die Entscheidung über den konkreten Verlustausgleich hat sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Landeshauptstadt Potsdam auszurichten (§ 96 Abs. 1 Ziff. 3 BbgKVerf).
Gemäß der Nr. 4 des Beschlusses wurde der vorgesehene Verlustausgleich seitens der LHP für die Jahre 2020-2023 mit einer maximalen Obergrenze wie folgt versehen:
Jahre | Ausgangsgröße beihilfe- fähiger Betrag | Maximale Obergrenze des Defizitausgleichs seitens der LHP | Eigenbeitrag des KEvB |
2020 | 10,37 Mio. EUR | 0 | 10,37 Mio. EUR |
2021 | 10,50 Mio. EUR | 8,00 Mio. EUR | 2,50 Mio. EUR |
2022 | 10,50 Mio. EUR | 7,65 Mio. EUR | 2,85 Mio. EUR |
2023 | 10,50 Mio. EUR | 6,50 Mio. EUR | 4,00 Mio. EUR |
Zwischenergebnis für die vier Jahre 2020-2023 | |||
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Gesamt | 41,87 Mio. EUR | 22,15 Mio. EUR (53%) | 19,72 Mio. EUR (47%) |
Auf Grund finanzieller Notwendigkeiten seitens des KEvB muss die maximale Obergrenze des Verlustausgleiches für das Jahr 2023, wie im Folgenden dargestellt, angehoben und zusätzlich für die Jahre 2024-2025 erstmalig festgelegt werden:
Die finanzielle Notwendigkeit der Erhöhung der maximalen Obergrenzen ergibt sich aus den folgenden Sachverhalten, welche nach Beschlussfassung im Jahr 2021 neu hinzugetretenen sind:
- nicht auskömmliche Entgelte im Gesundheitswesen (Kostensteigerung 5-7% p.a. vs. Landesbasisfallwertsteigerung 2,0-2,3 % p.a.),
- Auseinanderfallen der Zahlungszeitpunkte für Auszahlungen und Einzahlungen (Pflegebudget [notwendiger Aufbau von Pflegekräften, PPUgV, TVÖD], Ganzjahresausgleiche),
- durch geänderte Corona-Strukturvorgaben in der medizinischen Versorgung Nichterreichung des benötigten Leistungsvolumens seit 2020,
- nicht ausreichende Gegenfinanzierung für die Einführung des TVÖD 2020 und
- strukturelle Probleme kommunaler Großkrankenhäuser, welche als Schwerpunkt – bzw. Maximalversorger ein breites medizinisches Spektrum vorhalten müssen.
Die aufgeführten Sachverhalte führten in ihrer Kumulierung dazu, dass das KEvB auf Grund des finanziellen Drucks in die Lage versetzt wurde, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer sowie zu großer Verluste ergreifen zu müssen. So wurde jüngst mit Unterstützung eines externen Beratungsunternehmens ein Fortführungskonzept entwickelt, welches eigene Optimierungspotentiale identifizieren und umsetzen soll.
Bedingt durch diese Sachverhalte wies das KEvB sowohl in 2020 als auch in 2021 Verluste aus (jeweils rund 10 Mio. EUR).
Mit dem Fortführungskonzept des externen Beratungsunternehmens wurden verschiedene Maßnahmen aufgesetzt, die eine finanzielle Stabilisierung des KEvB verfolgen. Eine dieser finanziellen Restrukturierungsmaßnahmen ist die Erhöhung der maximalen Obergrenze für den Verlustausgleich seitens der LHP, insbesondere für die kommenden drei Jahren. Die ermittelten Bedarfe erhöhen den bisherigen Ansatz aus der Mifi um 12,35 Mio. Euro auf 20,00 Mio. Euro im Jahr 2023, um 13,50 Mio. Euro auf 20,00 Mio. Euro im Jahr 2024 und um 13,00 Mio. Euro auf 18,50 Mio. Euro im Jahr 2025.
Die angekündigten Maßnahmen des Bundesgesundheitsministeriums im Rahmen der Krankenhausreform könnten hierbei in den kommenden Jahren zu einer Ergebnisverbesserung führen.
Die Erhöhung der Ausgleichsleistungen über die ursprünglich beschlossenen Obergrenzen ist gemäß Artikel 2 Absatz 1 lit. b des DAWI-Freistellungsbeschlusses vom 20. Dezember 2011 für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch Krankenhäuser, die medizinische Versorgung leisten, gegebenenfalls einschließlich Notdiensten zulässig. Eine Überschreitung des Schwellenwerts im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 lit. a des DAWI-Freistellungsbeschlusses in den Jahren 2024 und 2025 im Bereich der öffentlichen Daseinsfürsorge, die durch Krankenhäuser erbracht wird, ist nach Ziff. 11 der Erwägungen der Europäischen Kommission zum DAWI-Freistellungsbeschluss zulässig. Das Amtsblatt der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2012 (L7/3) ist als Anlage beigefügt.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Fazit finanzielle Auswirkungen:
Mit der Erhöhung der maximalen Obergrenze des Verlustausgleiches seitens der LHP erhöht sich die Haushaltsbelastung im Vergleich zu bisherigen Mifi um 38,25 Mio. Euro für die Jahre 2023 bis 2025.
Die benötigten Haushaltsmittel stehen bis zum Beschluss der Haushaltssatzung 2023/2024 unter Haushaltsvorbehalt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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87,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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770,5 kB
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