Beschlussvorlage - 03/SVV/0614
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsatzbeschluss zur Fusion des Klinikums Ernst von Bergmann gGmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Wirtschaftsförderung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.09.2003
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01.10.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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16.09.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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17.09.2003
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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24.09.2003
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, alle Maßnahmen zur
Übertragung des Krankenhausbetriebes der St. Josefs Krankenhaus gGmbH auf die
Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH zu einem Gemeinschaftskrankenhaus („Fusion“)
vorzubereiten und der Stadtverordnetenversammlung im Dezember 2003 eine
entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen. Die Gesellschafter der St. Josefs
Krankenhaus gGmbH bzw. die St. Josefs Krankenhaus gGmbH selbst sind – je nach
rechtlicher Ausgestaltung der Fusion im Einzelnen - in dem Umfang an der
Gesellschaft des Gemeinschaftskrankenhauses zu beteiligen, der dem Verhältnis
des von ihnen eingebrachten Vermögens zum eingebrachten Vermögen der Klinikum
Ernst von Bergmann gGmbH entspricht.
Erläuterung
Begründung:
1. Ausgangslage:
Klinikum
Ernst von Bergmann (KEvB):
Das KEvB ist
ein allgemeines Krankenhaus, welches die Aufgaben der Schwerpunktversorgung in
dem durch den Krankenhausplan des Landes Brandenburg festgelegten
Versorgungsgebiet Potsdam übernimmt. Das KEvB ist mit 1029 Soll-Betten im
aktuellen Krankenhausplan aufgenommen.
Im Jahr 2002
hat das Klinikum insgesamt 35.603 Fälle stationär behandelt. Im Jahr 2002
wurden aus Krankenhausleistungen Erlöse in Höhe von 114.679.135,00 €, aus
Wahlleistungen in Höhe von 284.026,00 € und aus ambulanten Leistungen in Höhe von
2.305.535,00 € erzielt. Das KEvB hat Fördermittel in Höhe von 1.982.828,00 €
erhalten. Der Jahresüberschuss betrug im Jahr 2002 748.467,00 €.
Die Stadt
Potsdam ist Alleingesellschafterin der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH. Die
Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung.
St.
Josefs Krankenhaus (SJK):
Das SJK ist
in dem aktuellen Krankenhausplan des Landes Brandenburg als Krankenhaus der
Regelversorgung aufgenommen. Das SJK ist mit 230 Soll-Betten im aktuellen
Krankenhausplan aufgenommen.
Im Jahr 2002
hat das Krankenhaus insgesamt 9.185 Fälle stationär behandelt. Das SJK hat im
Jahr 2002 Erträge aus allgemeinen Krankenhausleistungen in Höhe von
19.854.269,42 €, aus Wahlleistungen in Höhe von 31.711,00 € und aus ambulanten
Leistungen in Höhe von 298.207,13 € erzielt. Das Krankenhaus erhielt
Fördermittel in 2002 in Höhe von 842.612,24 €. Der Bilanzgewinn betrug in 2002
921.277,05 €.
Mitgesellschafter
der St. Josefs Krankenhaus gGmbH sind die Kongregation der Brüder vom heiligen
Alexius e.V. und die Kirchengemeinde St. Peter und Paul, Potsdam. Die
Gesellschaft ist corporatives Mitglied des Caritas-Verbandes. Das SJK verfolgt
allein gemeinnützige Zwecke.
Grundlagen
der Krankenhausplanung und Finanzierung:
In der
Bundesrepublik Deutschland sind 90% der Bevölkerung gesetzlich
krankenversichert. In den neuen Bundesländern liegt der Anteil noch höher. Die
Behandlung von gesetzlich krankenversichterten Patienten darf ausschließlich in
Krankenhäusern stattfinden, die mit den zuständigen Krankenkassen einen
Versorgungsvertrag geschlossen haben.
Im einzelnen
gilt folgendes:
Investive
Krankenhausfinanzierung:
Gem. § 1
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist die wirtschaftliche Sicherung der
Krankenhäuser zu gewährleisten, um eine bedarfsgerechte Versorgung der
Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftlichen
Krankenhäusern zu ermöglichen. Zu diesem Zweck tragen die Bundesländer die
Investitionskosten des Krankenhausträgers. Ein Anspruch der Krankenhäuser auf
Förderung besteht jedoch nur dann, wenn diese in den Krankenhausplan eines
Landes aufgenommen sind. Nach § 12 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz Brandenburg
weist der Krankenhausplan den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für
eine bedarfsgerechte, regional ausgeglichene, leistungsfähige und
wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser aus. Es
erfolgt dabei eine Festlegung nach Standort, Träger, Abteilungen mit
Bettenzahl, Versorgungsgebieten und der Zuordnung zu kreisfreien Städten und
Kreisen.
Sozialversicherungsrecht:
Das
Sozialversicherungsrecht knüpft an die Regelungen des
Krankenhausfinanzierungsrechts an und zählt gem. § 108 Nr. 2 SGB V die
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind zu den
Krankenhäusern, in denen Krankenkassen Krankenhausbehandlungen erbringen
können; zu diesem Zweck fingiert das Gesetz das Zustandekommen eines
Versorgungsvertrages zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem
Krankenhausträger.
Beide
Krankenhausbetriebe nehmen auf dieser gesetzlichen Grundlage an der stationären
Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten teil.
2. Ziele
Die Fusion
folgt den Prämissen der wirtschaftlichen und politischen Zweckmäßigkeit, da
hierdurch
- die Sicherung eines
qualitativ hohen Niveaus der Versorgungseinrichtung,
- die Bündelung von
Leistungen,
- die Schaffung eines
starken Partners der Krankenkassen,
- die Sicherung der vom
Land für den Bereich der Stadt Potsdam vorgesehenen Investitionen im Krankenhausbereich
und die Konzentration der investiven Mittel an dem Standort des KEvB (das SJK verfügt bereits über einen
Fördermittelbescheid der Landesregierung, welcher jedoch unter dem
Haushaltsvorbehalt steht, wodurch mit dringend notwendigen Bauarbeiten nicht
begonnen werden kann. Eine Auflösung des Haushaltsvorbehalts erfolgt nur,
soweit eine Konzentration an einem Standort vorgenommen wird) und
- die Sicherung von
Arbeitsplätzen
erreicht
wird.
3. Aussagen
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Wie das
Ministerium mit Schreiben vom 11. Juli 2003 mitteilt, wird die Fusion
ausdrücklich begrüßt. Sie entspricht den Zielen der Landeskrankenhausplanung,
da das medizinische Spektrum sich abgestimmt und bedarfsorientiert entwickeln
kann und investive Doppelvorhaltungen vermieden werden.
Das
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen hat sich bereit
erklärt, dieses Zusammengehen
investiv zu unterstützen.
4. Erfolgte
Vorabstimmungen
Gespräche
zwischen den möglichen Fusionspartnern
Die
Gesellschafter der St. Josefs Krankenhaus gGmbH haben gegenüber der
Landeshauptstadt Potsdam zum Ausdruck gebracht, dass sie sich bei den
anstehenden Verhandlungen von den folgenden Grundsätzen leiten lassen wollen:
- Gegenseitiger Respekt
und Anerkennung vor dem besonderen Charakter und der Tradition des jeweiligen
Partners,
- Beteiligung an dem
zusammengeführten Krankenhausbetrieb nach Maßgabe des Werts der jeweils
eingebrachten Krankenhausbetriebe,
- alternierendes
Vorschlagsrecht für die Besetzung der Position der Geschäftsführung,
- Konzentration der
Krankenhausfördermittel am Standort KEvB,
- keine Durchführung von
medizinischen Maßnahmen, die dem christlichen Glauben widersprechen;
insbesondere sollen im KEvB keine Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden
und
- Einräumung von
jeweiligen Vorkaufs- und Mitverkaufsrechten an den Geschäftsanteilen zugunsten
des jeweils anderen Gesellschafters.
Aus Sicht
der Stadtverwaltung und der Gesellschafter der SJK sind diese Vorstellungen mit
den folgenden Ergänzungen grundsätzlich akzeptabel:
- Konfessionslose und
konfessionell gebundene Mitarbeiter haben auch nach der Fusion innerhalb des gemeinsamen
Krankenhauses die gleichen Chancen auf ein berufliches Fortkommen.
- Patientinnen, die im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen Schwangerschaftsabbrüche durchführen lassen
wollen, können zu diesem Zweck u. a. die ambulanten Leistungen des Gesundheitszentrums
Potsdam in Anspruch nehmen, deren alleinige Gesellschafterin weiterhin die
Landeshauptstadt Potsdam ist.
- wenn infolge eines
ambulant durchgeführten Schwangerschaftsabbruchs eine nicht vorhersehbare
stationäre Behandlung erforderlich wird, dann kann diese (auch) im gemeinsamen
Krankenhaus erfolgen.
- betriebsbedingte
Kündigungen im Rahmen der Fusion soll es nicht geben, der Bestand der Rechte
aller Arbeitnehmer beider Gesellschaften bleibt erhalten, so bleiben insbesondere auch die die zugunsten der
Beschäftigten des KEvB im Personalüberleitungsvertrag anlässlich der formellen
Privatisierung getroffenen Arbeitsplatzsicherungs-Regelungen unberührt.
Anmeldung
des Vorhabens beim Bundeskartellamt
Gespräche
mit dem Bundeskartellamt zur Vorbereitung der Anmeldung des Vorhabens nach
Maßgabe des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind geführt worden,
da der Zusammenschluss gem. § 39 GWB zur Verschmelzung des SJK auf die KEvB
genehmigungspflichtig ist.
Genehmigung
des Ministerium des Innern
Kommunalrechtliche
Bedenken werden grundsätzlich - vorbehaltlich der Ausgestaltung des
Gesellschaftsvertrages - nicht gesehen, soweit die Beteiligungsverhältnisse der
Gesellschafter nach der Fusion den „vollen Wert“ des eingebrachten
Krankenhausbetriebes SJK widerspiegeln.
Die
Verteilung der Gesellschaftsanteile muss damit auf der Grundlage der von den
Wirtschaftsprüfern vorzulegenden Wertgutachten für beide Gesellschaften
erfolgen.
Nach
derzeitigem Kenntnisstand wird davon ausgegangen, dass die Fusion der
Unternehmen und die dazu erforderlichen Verträge grundsätzlich
genehmigungsfähig sind.