Beschlussvorlage - 03/SVV/0614

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, alle Maßnahmen zur Übertragung des Krankenhausbetriebes der St. Josefs Krankenhaus gGmbH auf die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH zu einem Gemeinschaftskrankenhaus („Fusion“) vorzubereiten und der Stadtverordnetenversammlung im Dezember 2003 eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen. Die Gesellschafter der St. Josefs Krankenhaus gGmbH bzw. die St. Josefs Krankenhaus gGmbH selbst sind – je nach rechtlicher Ausgestaltung der Fusion im Einzelnen - in dem Umfang an der Gesellschaft des Gemeinschaftskrankenhauses zu beteiligen, der dem Verhältnis des von ihnen eingebrachten Vermögens zum eingebrachten Vermögen der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH entspricht.

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Erläuterung

 

Begründung:

 

 

 

1.            Ausgangslage:

 

Klinikum Ernst von Bergmann (KEvB):

 

Das KEvB ist ein allgemeines Krankenhaus, welches die Aufgaben der Schwerpunktversorgung in dem durch den Krankenhausplan des Landes Brandenburg festgelegten Versorgungsgebiet Potsdam übernimmt. Das KEvB ist mit 1029 Soll-Betten im aktuellen Krankenhausplan aufgenommen.

Im Jahr 2002 hat das Klinikum insgesamt 35.603 Fälle stationär behandelt. Im Jahr 2002 wurden aus Krankenhausleistungen Erlöse in Höhe von 114.679.135,00 €, aus Wahlleistungen in Höhe von 284.026,00 € und aus ambulanten Leistungen in Höhe von 2.305.535,00 € erzielt. Das KEvB hat Fördermittel in Höhe von 1.982.828,00 € erhalten. Der Jahresüberschuss betrug im Jahr 2002 748.467,00 €.

Die Stadt Potsdam ist Alleingesellschafterin der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 

St. Josefs Krankenhaus (SJK):

 

Das SJK ist in dem aktuellen Krankenhausplan des Landes Brandenburg als Krankenhaus der Regelversorgung aufgenommen. Das SJK ist mit 230 Soll-Betten im aktuellen Krankenhausplan aufgenommen.

Im Jahr 2002 hat das Krankenhaus insgesamt 9.185 Fälle stationär behandelt. Das SJK hat im Jahr 2002 Erträge aus allgemeinen Krankenhausleistungen in Höhe von 19.854.269,42 €, aus Wahlleistungen in Höhe von 31.711,00 € und aus ambulanten Leistungen in Höhe von 298.207,13 € erzielt. Das Krankenhaus erhielt Fördermittel in 2002 in Höhe von 842.612,24 €. Der Bilanzgewinn betrug in 2002 921.277,05 €.

Mitgesellschafter der St. Josefs Krankenhaus gGmbH sind die Kongregation der Brüder vom heiligen Alexius e.V. und die Kirchengemeinde St. Peter und Paul, Potsdam. Die Gesellschaft ist corporatives Mitglied des Caritas-Verbandes. Das SJK verfolgt allein gemeinnützige Zwecke.


 

Grundlagen der Krankenhausplanung und Finanzierung:

 

In der Bundesrepublik Deutschland sind 90% der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert. In den neuen Bundesländern liegt der Anteil noch höher. Die Behandlung von gesetzlich krankenversichterten Patienten darf ausschließlich in Krankenhäusern stattfinden, die mit den zuständigen Krankenkassen einen Versorgungsvertrag geschlossen haben.

Im einzelnen gilt folgendes:

 

Investive Krankenhausfinanzierung:

 

Gem. § 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zu gewährleisten, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftlichen Krankenhäusern zu ermöglichen. Zu diesem Zweck tragen die Bundesländer die Investitionskosten des Krankenhausträgers. Ein Anspruch der Krankenhäuser auf Förderung besteht jedoch nur dann, wenn diese in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Nach § 12 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz Brandenburg weist der Krankenhausplan den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine bedarfsgerechte, regional ausgeglichene, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser aus. Es erfolgt dabei eine Festlegung nach Standort, Träger, Abteilungen mit Bettenzahl, Versorgungsgebieten und der Zuordnung zu kreisfreien Städten und Kreisen.

 

Sozialversicherungsrecht:

 

Das Sozialversicherungsrecht knüpft an die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsrechts an und zählt gem. § 108 Nr. 2 SGB V die Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind zu den Krankenhäusern, in denen Krankenkassen Krankenhausbehandlungen erbringen können; zu diesem Zweck fingiert das Gesetz das Zustandekommen eines Versorgungsvertrages zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Krankenhausträger.

 

 

Beide Krankenhausbetriebe nehmen auf dieser gesetzlichen Grundlage an der stationären Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten teil.

 

2.         Ziele

 

Die Fusion folgt den Prämissen der wirtschaftlichen und politischen Zweckmäßigkeit, da hierdurch

 

-      die Sicherung eines qualitativ hohen Niveaus der Versorgungseinrichtung,

-      die Bündelung von Leistungen,

-      die Schaffung eines starken Partners der Krankenkassen,

-      die Sicherung der vom Land für den Bereich der Stadt Potsdam vorgesehenen Investitionen im Krankenhausbereich und die Konzentration der investiven Mittel an dem   Standort des KEvB (das SJK verfügt bereits über einen Fördermittelbescheid der Landesregierung, welcher jedoch unter dem Haushaltsvorbehalt steht, wodurch mit dringend notwendigen Bauarbeiten nicht begonnen werden kann. Eine Auflösung des Haushaltsvorbehalts erfolgt nur, soweit eine Konzentration an einem Standort vorgenommen wird) und

-      die Sicherung von Arbeitsplätzen

 

erreicht wird.

 

3.            Aussagen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen

 

Wie das Ministerium mit Schreiben vom 11. Juli 2003 mitteilt, wird die Fusion ausdrücklich begrüßt. Sie entspricht den Zielen der Landeskrankenhausplanung, da das medizinische Spektrum sich abgestimmt und bedarfsorientiert entwickeln kann und investive Doppelvorhaltungen vermieden werden.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen hat sich bereit erklärt,  dieses Zusammengehen investiv zu unterstützen.

 

 

4.       Erfolgte Vorabstimmungen

 

Gespräche zwischen den möglichen Fusionspartnern

 

Die Gesellschafter der St. Josefs Krankenhaus gGmbH haben gegenüber der Landeshauptstadt Potsdam zum Ausdruck gebracht, dass sie sich bei den anstehenden Verhandlungen von den folgenden Grundsätzen leiten lassen wollen:

 

-      Gegenseitiger Respekt und Anerkennung vor dem besonderen Charakter und der Tradition des jeweiligen Partners,

-      Beteiligung an dem zusammengeführten Krankenhausbetrieb nach Maßgabe des Werts der jeweils eingebrachten Krankenhausbetriebe,

-      alternierendes Vorschlagsrecht für die Besetzung der Position der Geschäftsführung,

-      Konzentration der Krankenhausfördermittel am Standort KEvB,

-      keine Durchführung von medizinischen Maßnahmen, die dem christlichen Glauben widersprechen; insbesondere sollen im KEvB keine Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden und

-      Einräumung von jeweiligen Vorkaufs- und Mitverkaufsrechten an den Geschäftsanteilen zugunsten des jeweils anderen Gesellschafters.

 

Aus Sicht der Stadtverwaltung und der Gesellschafter der SJK sind diese Vorstellungen mit den folgenden Ergänzungen grundsätzlich akzeptabel:

 

-      Konfessionslose und konfessionell gebundene Mitarbeiter haben auch nach der Fusion innerhalb des gemeinsamen Krankenhauses die gleichen Chancen auf ein berufliches Fortkommen.

-      Patientinnen, die im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Schwangerschaftsabbrüche durchführen lassen wollen, können zu diesem Zweck u. a. die ambulanten Leistungen des Gesundheitszentrums Potsdam in Anspruch nehmen, deren alleinige Gesellschafterin weiterhin die Landeshauptstadt Potsdam ist.

-      wenn infolge eines ambulant durchgeführten Schwangerschaftsabbruchs eine nicht vorhersehbare stationäre Behandlung erforderlich wird, dann kann diese (auch) im gemeinsamen Krankenhaus erfolgen.

 

 

-      betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen der Fusion soll es nicht geben, der Bestand der Rechte aller Arbeitnehmer beider Gesellschaften bleibt erhalten, so bleiben  insbesondere auch die die zugunsten der Beschäftigten des KEvB im Personalüberleitungsvertrag anlässlich der formellen Privatisierung getroffenen Arbeitsplatzsicherungs-Regelungen unberührt.

 

Anmeldung des Vorhabens beim Bundeskartellamt

 

Gespräche mit dem Bundeskartellamt zur Vorbereitung der Anmeldung des Vorhabens nach Maßgabe des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind geführt worden, da der Zusammenschluss gem. § 39 GWB zur Verschmelzung des SJK auf die KEvB genehmigungspflichtig ist. 

 

Genehmigung des Ministerium des Innern

 

Kommunalrechtliche Bedenken werden grundsätzlich - vorbehaltlich der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages - nicht gesehen, soweit die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter nach der Fusion den „vollen Wert“ des eingebrachten Krankenhausbetriebes SJK widerspiegeln.

Die Verteilung der Gesellschaftsanteile muss damit auf der Grundlage der von den Wirtschaftsprüfern vorzulegenden Wertgutachten für beide Gesellschaften erfolgen.

 

Nach derzeitigem Kenntnisstand wird davon ausgegangen, dass die Fusion der Unternehmen und die dazu erforderlichen Verträge grundsätzlich genehmigungsfähig sind.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Nein

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