Anfrage - 03/SVV/0801
Grunddaten
- Betreff:
-
Erneuerung des Satzungsbeschlusses über die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 12 Freizeitpark Drewitz vom 27.01.1999
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Frau Holtkamp, Tel. 2515
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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10.12.2003
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21.01.2004
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03.03.2004
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31.03.2004
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05.05.2004
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02.06.2004
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01.09.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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10.02.2004
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Erläuterung
Begründung
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am
27.01.1999 die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 12
„Freizeitpark Drewitz“ beschlossen (DS 99/089/1).
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist in der Fassung der
1. Änderung noch nicht in Kraft gesetzt worden, weil entsprechend der
Festlegung der Stadtverordnetenversammlung die Amtliche Bekanntmachung erst
nach Vorlage des Finanzierungsnachweises erfolgen soll und dieser bislang noch
nicht vorliegt.
Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung darf jedoch bei
Verstreichen eines längeren Zeitraums seit dem Satzungsbeschluss keine
unmittelbare Amtliche Bekanntmachung erfolgen, weil nicht zwangsläufig davon
ausgegangen werden kann, dass das im Satzungsbeschluss dokumentierte
Abwägungsergebnis noch der aktuelle Wille der Gemeinde als Plangeber ist (vgl.
hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01. August 2002, 4 C
5.01). Demzufolge ist zuvor eine Erneuerung dieser abschließenden Willensbildung
des Plangebers erforderlich.
Da es sich bei dem vorliegenden
Planverfahren um einen „Vorhaben- und Erschließungsplan“ handelt, der nach der
gesetzlichen Systematik auf der Initiative eines Vorhabenträgers beruht, hat
die Stadt keine Option der unmittelbar eigenständigen Ausgestaltung der
planerischen Entscheidung. Sie steht vielmehr heute wie zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses über die 1. Änderung vor der Frage, ob an den so geänderten
Inhalten der Planung insgesamt festgehalten werden soll, oder aber die
Aufhebung der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan in Gänze (also
auch in den vorherigen, durch die Änderung überholten Inhalten) betrieben
werden soll.
Nach dem Ergebnis wiederkehrender Diskussionen ist mehrheitliche Auffassung der Gremien der Stadtverordnetenversammlung, dass nicht nur das Freizeitbad nunmehr entsprechend den planerischen Entwicklungen für den Standort realisiert, sondern auch seine von Beginn an als zwingend vorausgesetzte Einbindung in das Gesamtprojekt des Freizeitparks Drewitz bestätigt werden soll.
Aus aktueller verwaltungsseitiger Bewertung zu den bisher
getroffenen Abwägungsentscheidungen und zu den Planungsinhalten des Vorhaben-
und Erschließungsplans in der zuletzt beschlossenen Fassung kann vor diesem
Hintergrund eine erneute Bestätigung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr.
12 in der Fassung der 1. Änderung und der hierzu getroffenen
Abwägungsentscheidung der Stadtverordnetenversammlung erfolgen.
Die Verwaltung empfiehlt daher der Stadtverordnetenversammlung, die Erneuerung des Satzungsbeschlusses zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ in der Fassung der 1. Änderung vom 27.01.1999 zu beschließen.