Beschlussvorlage - 01/SVV/0481

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Gesellschaftsvertrag der Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH  (ViP ), DS 00/0392/2 vom 05.07.2000 wird entsprechend den in der Begründung genannten Paragraphen geändert.

 

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungen nach Beschlussfassung notariell zu beurkunden, um diese wirksam werden zu lassen.

 

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Erläuterung

1. Sachverhalt

 

Dem Gesellschaftsvertrag (GV) der ViP GmbH liegt die Beschlussfassung der StVV aus dem Jahr 2000, Drucksache - Nr. 00/0392/2 vom 05.07.2000, zu Grunde. Der nach Beschlussfassung notariell beurkundete GV wurde anschließend nicht durch die Kommunalaufsicht des Landes genehmigt, da er nicht mit der Gemeindeordnung und dem GmbH Gesetz in Übereinstimmung steht.

 

2. Kommunalrechtliche Forderungen

 

Bereits am 04.07.2001 wurde den Stadtverordneten durch die Verwaltung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Entscheidung eingereicht. Die angestrebten Änderungen sollten vornehmlich dem Ziel dienen, den bestehenden Gesellschaftsvertrag der ViP GmbH den gesetzlichen Vorschriften anzupassen, um so den Forderungen der Kommunalaufsicht des Landes zu entsprechen.

 

Um Übereinstimmung mit den Regelungen des GmbH Gesetzes und der Gemeindeordnung zu erlangen, waren daher Änderungen zu §§ 9, 10 und 11 GV vorgesehen, wonach es in jedem Fall der Gesellschafterversammlung vorbehalten bleiben muss, über die Feststellung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und die Ergebnisverwendung zu entscheiden.

 

3. Auswirkungen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

 

Darüber hinaus werden nunmehr in Würdigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BuGAV) der StVV zur Beschlussfassung weiterführende Änderungen vorgeschlagen, die erforderlich sind, um den der Stadtwerke - Gründung zu Grunde gelegten Gedanken Rechnung zu tragen. Auf Grund des zeitlichen Zusammenfalls aller Überlegungen hat sich die Verwaltung zur Änderung der Vorlage vom 04.07.2001 entschlossen.

 

Mit Datum vom 18.12.1997 wurde der BuGAV vor dem Notar Koch, Potsdam UR.Nr. K 1051/1997 notariell beurkundet. Vertragspartner waren die Gewerbezentren Potsdam GmbH und die ViP GmbH. Mit Gründung der Stadtwerke Potsdam GmbH 2000 ist diese Rechtsnachfolgerin der Gewerbezentren Potsdam GmbH geworden und in bestehende Rechtsverhältnisse eingetreten.

 

Gemäß § 1 des BuGAV hat die ViP GmbH ihre Leitung der herrschenden Gesellschaft, nunmehr der SWP GmbH, unterstellt. Dies auch, um zu sichern, dass die BuGAV-Vertragsparteien eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Verlustausgleichspflicht letztlich immer das herrschende Unternehmen trifft.

 

So heißt es in § 1 BuGAV: " ViP unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der GZ. ViP handelt in ihrer Geschäftstätigkeit ausschließlich nach dem Willen der GZ . ViP tritt im Außenverhältnis im eigenen Namen auf, im Innenverhältnis ist sie den Beschränkungen dieses Vertrages unterworfen. Die rechtliche Selbständigkeit der ViP bleibt erhalten."

 

Hieraus folgt, dass ViP die Weisungskompetenz im gesamten Umfang auf das herrschende Unternehmen übertragen hat und die Geschäftsführung der ViP verpflichtet ist, die auf Grund des BuGAV erteilten Weisungen zu befolgen und auszuführen. Vor diesem Hintergrund wandelt sich auch die Rolle des Aufsichtsrates. Den Beschlüssen des Aufsichtsrates kommt damit der Charakter einer beratenden Tätigkeit mit Beschlussempfehlung zu.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

 

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