Beschlussvorlage - 01/SVV/0481
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP)-neue Fassung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Frau Kofer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.07.2001
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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05.09.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.11.2001
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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24.10.2001
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
1. Der
Gesellschaftsvertrag der Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP ), DS 00/0392/2 vom 05.07.2000 wird entsprechend den in
der Begründung genannten Paragraphen geändert.
2. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Änderungen nach Beschlussfassung notariell zu
beurkunden, um diese wirksam werden zu lassen.
Erläuterung
1.
Sachverhalt
Dem
Gesellschaftsvertrag (GV) der ViP GmbH liegt die Beschlussfassung der StVV aus
dem Jahr 2000, Drucksache - Nr. 00/0392/2 vom 05.07.2000, zu Grunde. Der nach
Beschlussfassung notariell beurkundete GV wurde anschließend nicht durch die
Kommunalaufsicht des Landes genehmigt, da er nicht mit der Gemeindeordnung und
dem GmbH Gesetz in Übereinstimmung steht.
2.
Kommunalrechtliche Forderungen
Bereits
am 04.07.2001 wurde den Stadtverordneten durch die Verwaltung eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages zur Entscheidung eingereicht. Die angestrebten
Änderungen sollten vornehmlich dem Ziel dienen, den bestehenden
Gesellschaftsvertrag der ViP GmbH den gesetzlichen Vorschriften anzupassen, um
so den Forderungen der Kommunalaufsicht des Landes zu entsprechen.
Um
Übereinstimmung mit den Regelungen des GmbH Gesetzes und der Gemeindeordnung zu
erlangen, waren daher Änderungen zu §§ 9, 10 und 11 GV vorgesehen, wonach es in
jedem Fall der Gesellschafterversammlung vorbehalten bleiben muss, über die
Feststellung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und die Ergebnisverwendung
zu entscheiden.
3.
Auswirkungen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Darüber
hinaus werden nunmehr in Würdigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
(BuGAV) der StVV zur Beschlussfassung weiterführende Änderungen vorgeschlagen,
die erforderlich sind, um den der Stadtwerke - Gründung zu Grunde gelegten
Gedanken Rechnung zu tragen. Auf Grund des zeitlichen Zusammenfalls aller
Überlegungen hat sich die Verwaltung zur Änderung der Vorlage vom 04.07.2001
entschlossen.
Mit Datum
vom 18.12.1997 wurde der BuGAV vor dem Notar Koch, Potsdam UR.Nr. K 1051/1997
notariell beurkundet. Vertragspartner waren die Gewerbezentren Potsdam GmbH und
die ViP GmbH. Mit Gründung der Stadtwerke Potsdam GmbH 2000 ist diese
Rechtsnachfolgerin der Gewerbezentren Potsdam GmbH geworden und in bestehende
Rechtsverhältnisse eingetreten.
Gemäß § 1
des BuGAV hat die ViP GmbH ihre Leitung der herrschenden Gesellschaft, nunmehr
der SWP GmbH, unterstellt. Dies auch, um zu sichern, dass die
BuGAV-Vertragsparteien eine wirtschaftliche Einheit bilden und die
Verlustausgleichspflicht letztlich immer das herrschende Unternehmen trifft.
So heißt
es in § 1 BuGAV: " ViP unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der GZ.
ViP handelt in ihrer Geschäftstätigkeit ausschließlich nach dem Willen der GZ .
ViP tritt im Außenverhältnis im eigenen Namen auf, im Innenverhältnis ist sie
den Beschränkungen dieses Vertrages unterworfen. Die rechtliche Selbständigkeit
der ViP bleibt erhalten."
Hieraus
folgt, dass ViP die Weisungskompetenz im gesamten Umfang auf das herrschende
Unternehmen übertragen hat und die Geschäftsführung der ViP verpflichtet ist,
die auf Grund des BuGAV erteilten Weisungen zu befolgen und auszuführen. Vor
diesem Hintergrund wandelt sich auch die Rolle des Aufsichtsrates. Den
Beschlüssen des Aufsichtsrates kommt damit der Charakter einer beratenden
Tätigkeit mit Beschlussempfehlung zu.