Antrag - 23/SVV/1094

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam wird beauftragt zu prüfen, inwieweit es Regelungen des Brandenburgisches Schulgesetzes erlauben, von der Aufnahmebegrenzung von einem Drittel der Aufnahmekapazität für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an Gesamtschulen gem. § 53 BbgSchulG abzuweichen, insbesondere hinsichtlich

  • dem Vorliegen besonderer Gründe gem. § 53 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG wie der kurzfristig kaum zu deckenden Übernachfrage nach dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der Landeshauptstadt Potsdam,
  • der Durchführung einer Ausgleichkonferenz mit dem staatlichen Schulamt zur Regelung von Übernachfragen gem. § 53 Abs. 6 BbgSchulG.

 

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Erläuterung

In der Landeshauptstadt Potsdam gibt es beim Ü7-Übergang eine deutliche Übernachfrage nach Gymnasialplätzen bei gleichzeitigem Überangebot von Gesamtschulplätzen (siehe Begründung Beschlussvorlage 23/SVV/0880). Jedoch gibt es auch an den Potsdamer Gesamtschulen einen Nachfrageüberhang für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ist an Gesamtschulen durch § 53 BbgSchulG auf ein Drittel gedeckelt. Eine begrenzte Flexibilisierung dieser Dritteldeckelung unter Nutzung bestehender Regelungen des BbgSchulG könnte den Druck auf Gymnasialplätze reduzieren. Gleichzeitig bleibt der integrative Charakter mehrerer Bildungsgänge an Gesamtschulen erhalten.

 

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Anlagen

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