Beschlussvorlage - 24/SVV/0326

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Der Bebauungsplan Nr. 181 „Erneuerbare Energien Uetz“ ist nach § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (gemäß Anlagen 1 und 2), der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern (gemäß Anlagen 1 und 2).
  2. Anhand der Planungsziele wird entschieden, dass das Verfahren hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse Dritter liegt. Die Einleitung des Verfahrens zum Bebauungsplan setzt daher voraus, dass neben den externen Kosten auch die künftig entstehenden verwaltungsinternen Kosten des Verfahrens vom Vorhabenträger übernommen werden (entsprechend der im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2006 zur Kostenerstattung von Verfahrenskosten bei Bauleitplanverfahren im wirtschaftlichen Interesse Dritter getroffenen Festlegungen – DS 06/SVV/0487).
  3. Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für den Fachbereich Stadtplanung vom 24.01.2024 (DS 23/SVV/1049) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen.
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Erläuterung

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, für Flächen im Bereich des Ortsteils Uetz ein Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan Nr. 181 „Erneuerbare Energien Uetz“ einzuleiten und den Flächennutzungsplan im zugehörigen Teilbereich im Parallelverfahren zu ändern.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 181 „Erneuerbare Energien Uetz“ wird der sich überschneidende westliche Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Freizeit- und Sporthotel Potsdamer-Land“ überplant.  

Zur Entscheidung, dass das Verfahren hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse Dritter liegt wird auf die Anlage 3 Bezug genommen.

Aufgrund der Dinglichkeit des Vorhabens und die Bedeutung für die gesamte Stadt, wurde die Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 181 „Erneuerbare Energien Uetz“ durch die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 24.01.2024 mit der Priorität 1 für das Jahr 2024 beschlossen. Grundlage dafür war die Prioritätenfestlegung für den Fachbereich Stadtplanung des Geschäftsbereichs 4 für das Jahr 2024 (gemäß Anlage 4). 

Nähere Informationen zur bestehenden Situation, zum Planungsanlass und zur Erforderlichkeit der Planung sowie zu den Planungszielen und zum Planverfahren ergeben sich aus den folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:

 

 

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Anlagen

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