Anfrage - 03/SVV/0801

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ vom 27.01.1999 (s. Anlage) wird erneuert.

 

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Erläuterung

 

Begründung

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 27.01.1999 die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ beschlossen (DS 99/089/1).

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist in der Fassung der 1. Änderung noch nicht in Kraft gesetzt worden, weil entsprechend der Festlegung der Stadtverordnetenversammlung die Amtliche Bekanntmachung erst nach Vorlage des Finanzierungsnachweises erfolgen soll und dieser bislang noch nicht vorliegt.

Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung darf jedoch bei Verstreichen eines längeren Zeitraums seit dem Satzungsbeschluss keine unmittelbare Amtliche Bekanntmachung erfolgen, weil nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden kann, dass das im Satzungsbeschluss dokumentierte Abwägungsergebnis noch der aktuelle Wille der Gemeinde als Plangeber ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01. August 2002, 4 C 5.01). Demzufolge ist zuvor eine Erneuerung dieser abschließenden Willensbildung des Plangebers erforderlich.

Da es sich bei dem vorliegenden Planverfahren um einen „Vorhaben- und Erschließungs­plan“ handelt, der nach der gesetzlichen Systematik auf der Initiative eines Vorhabenträgers beruht, hat die Stadt keine Option der unmittelbar eigenständigen Ausgestaltung der planerischen Entscheidung. Sie steht vielmehr heute wie zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die 1. Änderung vor der Frage, ob an den so geänderten Inhalten der Planung insgesamt festgehalten werden soll, oder aber die Aufhebung der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan in Gänze (also auch in den vorherigen, durch die Änderung überholten Inhalten) betrieben werden soll.

Nach dem Ergebnis wiederkehrender Diskussionen ist mehrheitliche Auffassung der Gremien der Stadtverordnetenversammlung, dass nicht nur das Freizeitbad nunmehr entsprechend den planerischen Entwicklungen für den Standort realisiert, sondern auch seine von Beginn an als zwingend vorausgesetzte Einbindung in das Gesamtprojekt des Freizeitparks Drewitz bestätigt werden soll.

 

Aus aktueller verwaltungsseitiger Bewertung zu den bisher getroffenen Abwägungsentscheidungen und zu den Planungsinhalten des Vorhaben- und Erschließungsplans in der zuletzt beschlossenen Fassung kann vor diesem Hintergrund eine erneute Bestätigung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 12 in der Fassung der 1. Änderung und der hierzu getroffenen Abwägungsentscheidung der Stadtverordnetenversammlung erfolgen.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher der Stadtverordnetenversammlung, die Erneuerung des Satzungsbeschlusses zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ in der Fassung der 1. Änderung vom 27.01.1999 zu beschließen.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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