Antrag - 04/SVV/0402

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Die Stadt Potsdam fordert die Bundesregierung auf, für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt eine gesetzliche Regelung zur Befreiung von Zuzahlungen für medizinisch notwendige Leistungen und Praxisgebühren einzuführen.

2. Die Stadt Potsdam fordert die Landesregierung auf, bis zur Einführung einer Befreiungsregelung gemäß Punkt 1 bei der Festsetzung der Regelsätze die Zuzahlungen und Praxisgebühren in die Bemessung einzubeziehen.

3. Für Empfänger von laufenden Hilfen zum Lebensunterhalt übernimmt die Stadt Potsdam ab 1. Januar 2004 rückwirkend die Praxisgebühren und Medikamentenzuzahlungen bis zur Belastungshöchstgrenze.

 

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Erläuterung

Begründung:

Mit dem zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) sind Leistungen gestrichen und Zuzahlungen erheblich erhöht worden.

Sozialhilfeempfänger, Heimbewohner, chronisch Kranke und Obdachlose sind von den Zuzahlungserhöhungen und der Praxisgebühr in besonders starkem Maße betroffen. Zum einen sind bisherige Zuzahlungsbefreiungen gestrichen worden (sog. Härtefälle), zum anderen liegt der Anteil der Verbrauchsausgaben für Gesundheitspflege bei diesen Bevölkerungsgruppen in aller Regel über dem des Durchschnitts der Bevölkerung. Dies führt dazu, dass andere Ausgaben zum notwendigen Lebensunterhalt reduziert werden müssen. Diese höhere Belastung ist bei der Bemessung der Regelsätze bisher nicht berücksichtigt worden. Auch die mit dem Inkrafttreten der SGB II und XII zum 1. Januar 2005 festgesetzten Pauschalen für das Arbeitslosengeld II bzw. das Sozialgeld schließen zwar bisherige einmalige Zahlungen ein, nicht aber die gestiegenen Gesundheitsausgaben.

Es ist deshalb zur Sicherung des Existenzminimums geboten, die gestiegenen Belastungen auszugleichen. Der sinnvollste und am wenigsten verwaltungsaufwändige Weg hierzu ist die neuerliche Einführung einer Befreiungsregelung, wie sie bis zum 31.12.2003 im Grundsatz bereits bestanden hat (Pkt. 1). Für die Übergangszeit bis zu einer solchen Regelung soll das Land die Mehrbelastung des genannten Personenkreises bei der Festsetzung der Regelsätze berücksichtigen (Pkt. 2). Dies kann frühestens zum 1. Juli 2004 erfolgen. Schließlich soll auch für schon geleistete Zuzahlungen eine rückwirkende Regelung getroffen werden (Pkt. 3).

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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