Beschlussvorlage - 04/SVV/0685

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Beanstandungsgründe, die die Sonderaufsichtsbehörde, das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) am 13.07.2004 zu der von der Stadt Potsdam angezeigten Werbesatzung für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude mitgeteilt hat, werden durch die in der Anlage aufgeführten Änderungen des Satzungstextes ausgeräumt (s. Anlage 1).

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

 

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage enthalten:

-                 Begründung (4 Seiten)

-                 Satzung (Anlage 1 mit 4 Seiten und 2 Plänen)

 

Anlass

Am 31.03.2004 hat die Stadtverordnetenversammlung die Werbesatzung für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude beschlossen (DS 04/SVV/0140).

 

Mit Schreiben vom 23. April 2004 hat die Verwaltung die genannte Werbesatzung der Sonderaufsichtsbehörde, dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg, gemäß § 81 BbgBO (i. d. Fassung v. 16.07.2003) zur Anzeige gebracht. Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 hat das MSWV mitgeteilt, dass die Bekanntmachung der Werbesatzung nur unter Beachtung von Maßgaben erfolgen darf.

 

Nach weiteren Abstimmungsgesprächen mit dem MSWV sind im Einzelnen daher Formulierungen überarbeitet worden und Regelungsgehalte konkretisiert worden. Der Inhalt des Satzungstextes wird nun weiter präzisiert. Der Anspruch der Verwaltung und das Ziel der Satzung, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Gestaltung von Werbeanlagen auf den Fassaden der baulichen Anlagen des Potsdamer Hauptbahnhofs und der angrenzenden Gebäude zu schaffen, haben sich nicht geändert. Insofern sind auch die auf den Fassadenplänen ausgewiesenen Flächen für zulässige Werbeanlagen nicht geändert worden.

 

Zur Ausräumung der Beanstandungsgründe werden die Textpassagen der Werbesatzung wie folgt geändert:

 

Beanstandungsgrund:

 

Zur Ermächtigungsgrundlage

Das Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung ist vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 273). Der Aufführung der Nummer des Gesetzes- und Verordnungsblattes bedarf es nicht.

 

Umsetzung:

 

Die Rechtsgrundlage wird entsprechend geändert. Der geänderte Wortlaut ist kenntlich gemacht (Änderungen unterstrichen):

 

- § 81 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Neufassung vom 16.07.2003 (GVBl I S. 210), geändert durch das Gesetz zur Änderung der BbgBO vom 09.10.2003 (GVBl. I S. 273)

 

Beanstandung:

 

zu § 1 Räumlicher Geltungsbereich:

Es besteht keine Identität des textlichen Geltungsbereichs nach § 1 Abs. 1 mit der zeichnerischen Darstellung des Geltungsbereichs im Übersichtsplan der Anlage 1 nach § 1 Abs. 2 der Satzung.

 

 

Umsetzung:

 

Der auf dem Übersichtsplan (Fassadenplan Anlage 1 zur Satzung) dargestellte räumliche Geltungsbereich der Werbesatzung umfasst nun auch die Vordächer der insgesamt drei Ausgänge der Bahnhofspassagen/des Hauptbahnhofs. Die zeichnerische Darstellung ist um die genannten Bereiche erweitert worden.

 

Beanstandung:

 

Zu § 2 Ort der Anbringung

Die Bezugnahme der Verweise „abweichend hiervon“ im zweiten Absatz, Satz 2 und im dritten Absatz sind unklar.

 

Umsetzung:

 

In § 2 sind die genannten Sätze um die Formulierung „von der Darstellung auf den Fassadenplänen“ ergänzt worden. Der geänderte Wortlaut ist kenntlich gemacht (Änderungen unterstrichen):

 

Die Fassadenpläne sind als Anlagen 1 und 2 Bestandteil der Satzung. Die in den Fassadenplänen eingetragenen Typenbezeichnungen der zulässigen Werbeanlagen sind in einem Typen-Katalog differenziert (s. § 4). Abweichend von der Darstellung auf den Fassadenplänen dürfen Werbeanlagen auch auf den südlich des westlichen Teils des Bahnhofssüdkopfes gelegenen Fassadenflächen des Wasserturms angebracht werden.

 

Abweichend von der Darstellung auf den Fassadenplänen sind folgende weitere Werbeanlagen zulässig:

 

Beanstandung:

 

Zu § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Wechselwerbeanlage am Westeingang der Bahnhofspassagen:

§ 3 Abs 1 Sätze 4 und 5 sind durch folgenden Satz zu ersetzen:

„Die Anbringung eines Display-Bandes als Wechselwerbeanlage ist am Westeingang der Bahnhofspassagen über dem Vordach des Eingangsbereichs zulässig“

 

Umsetzung:

 

In § 3 Abs. 1 entfallen die Sätze 4 und 5 (Text durchgestrichen). Sie werden durch den o. g. Satz ersetzt. Der geänderte Wortlaut ist kenntlich gemacht (Änderungen unterstrichen):

 

Als Wechselwerbeanlage ist die Installation eines Display-Bandes am Westeingang der Bahnhofspassagen über dem Vordach des Eingangsbereichs mit Funktion für den Zeitraum der Veranstaltung, für die geworben wird, zulässig.

Auf dem Display-Band ist temporäre Werbung für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die außerhalb der Bahnhofspassagen stattfinden, gesondert genehmigungspflichtig.

 

Die Anbringung eines Display-Bandes als Wechselwerbeanlage ist am Westeingang der Bahnhofspassagen über dem Vordach des Eingangsbereichs zulässig.

 

Beanstandung:

 

Zu § 4 Abs. 2 Werbeanlagen zur Ankündigung im Bahnverkehr

Das Wort“ zeitlich“ vor „befristet“ ist zu streichen.

Allenfalls sollte eine Regelung zur zulässigen Dauer der Anbringung getroffen werden.

 

 

 

Die Regelungen in § 4 Abs. 2, „sofern sie den öffentlichen Verkehrsraum innerhalb des Gebäudes nicht behindern“ werden durch die Satzungsermächtigung nicht gedeckt.

 

Umsetzung:

 

Die vorgeschlagene Formulierung wird in § 4 Abs. 2 wie folgt übernommen. Der Text, der ersetzt wird, wird kenntlich gemacht (Text durchgestrichen). Der geänderte Wortlaut ist kenntlich gemacht (Änderungen unterstrichen):

 

1.                       Zone I

In Zone I (Sondergebiet Bahnhofspassagen) dürfen Werbeanlagen angebracht werden zur Ankündigung von Angeboten im Bahnverkehr mit einer für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten befristeten Genehmigung, sofern sie den öffentlichen Verkehrsraum innerhalb des Gebäudes nicht behindern zur Ankündigung von Angeboten im Bahnverkehr bis zu einer Dauer von drei Monaten angebracht werden

2.          Zone II

In Zone II (Sondergebiet Bahnhofsspange und -südkopf, Wellendach und Wasserturm) dürfen Werbeanlagen angebracht werden:

a)                      Ankündigungen von Angeboten im Bahnverkehr mit einer für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten befristeten Genehmigung, sofern sie den öffentlichen Verkehrsraum innerhalb des Gebäudes nicht behindern bis zu einer Dauer von drei Monaten,

 

 

Beanstandung:

 

Zu § 5 Erlaubnispflicht sowie Anzeigepflicht für befristete Werbeanlagen:

§ 5 Abs. 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

„Die Errichtung von Werbeanlagen, für die Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 bestehen, bedarf der Erlaubnis der unteren Bauaufsichtsbehörde.“

 

Absatz 2 ist zu streichen.

(späterer Vorschlag):

In Orientierung an § 81 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO könnte man die Sätze 1 und 2 (weiter) zusammenfassen.

 

 

 

Umsetzung:

 

§ 5 wird geändert. Die Überschrift wird modifiziert. Der 2. Satz in Abs. 1 wird der 2. Absatz in § 5. Der 1. Absatz wird nach weiteren Erörterungen neu gefasst. Der geänderte Wortlaut ist kenntlich gemacht (Änderungen unterstrichen):

 

 

§ 5 Erlaubnispflicht sowie Anzeigepflicht für zeitlich befristete Werbeanlagen

 

Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen und für die Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 bestehen, bedürfen einer Erlaubnis der unteren Bauaufsichtsbehörde.

 

Dies gilt nicht für Namens- und Firmenschilder, die flach an der Wand anliegen und eine Größe von 0,2 m² je Schild nicht überschreiten.

 

Beanstandung:

 

Zu § 6 Ordnungswidrigkeiten:

Es wird vorgeschlagen, § 6 wie folgt zu fassen:

„Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 2 BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis Werbeanlagen anbringt oder abweichend von der erteilten Erlaubnis Werbeanlagen anbringt oder gestaltet.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.“

 

Umsetzung:

 

Dem Vorschlag folgend wird der 1. Absatz umformuliert und teilweise ersetzt. Der ersetzte Text wird kenntlich gemacht (Text durchgestrichen). Der geänderte Wortlaut ist kenntlich gemacht (Änderungen unterstrichen). Mit dieser neuen Formulierung sind alle Tatbestände erfasst, so dass sie nicht mehr einzeln aufgeführt werden müssen. Die Absätze 2 bis 4 entfallen deshalb. Absatz 5 wird zu Absatz 2:

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 2 BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 der Satzung ohne die erforderliche Erlaubnis Werbeanlagen anbringt oder abweichend von der erteilten Erlaubnis Werbeanlagen anbringt oder gestaltet, die entgegen § 2 dieser Satzung abweichend von den zugelassenen Flächen andere, nicht zugelassene Flächen in Anspruch nehmen.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

 

Empfehlung der Verwaltung

Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung kann der Beschluss zur Ausräumung der Beanstandungsgründe zur Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude gefasst werden.

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch den Beschluss zur Ausräumung der Beanstandungsgründe zur Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude entstehen keine negativen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Potsdam. Verpflichtungen für die Stadt, aus denen hieraus finanzielle Investitionen zu tätigen wären, erwachsen aus dieser Satzung nicht.

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Anlagen

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