Beschlussvorlage - 04/SVV/0685
Grunddaten
- Betreff:
-
Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude - Beschluss zur Ausräumung der Beanstandungsgründe der Sonderaufsichtsbehörde vom 13.07.2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Frau Strache, Tel. 2519
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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29.09.2004
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03.11.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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12.10.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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21.10.2004
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung
möge beschließen:
Die Beanstandungsgründe, die
die Sonderaufsichtsbehörde, das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und
Verkehr (MSWV) am 13.07.2004 zu der von der Stadt Potsdam angezeigten
Werbesatzung für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude
mitgeteilt hat, werden durch die in der Anlage aufgeführten Änderungen des
Satzungstextes ausgeräumt (s. Anlage 1).
Erläuterung
Begründung:
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den
Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage
enthalten:
-
Begründung
(4 Seiten)
-
Satzung
(Anlage 1 mit 4 Seiten und 2 Plänen)
Anlass
Am 31.03.2004 hat die Stadtverordnetenversammlung die Werbesatzung für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude beschlossen (DS 04/SVV/0140).
Mit Schreiben vom 23. April 2004 hat die Verwaltung die genannte Werbesatzung der Sonderaufsichtsbehörde, dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg, gemäß § 81 BbgBO (i. d. Fassung v. 16.07.2003) zur Anzeige gebracht. Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 hat das MSWV mitgeteilt, dass die Bekanntmachung der Werbesatzung nur unter Beachtung von Maßgaben erfolgen darf.
Nach weiteren Abstimmungsgesprächen mit dem MSWV sind im Einzelnen daher Formulierungen überarbeitet worden und Regelungsgehalte konkretisiert worden. Der Inhalt des Satzungstextes wird nun weiter präzisiert. Der Anspruch der Verwaltung und das Ziel der Satzung, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Gestaltung von Werbeanlagen auf den Fassaden der baulichen Anlagen des Potsdamer Hauptbahnhofs und der angrenzenden Gebäude zu schaffen, haben sich nicht geändert. Insofern sind auch die auf den Fassadenplänen ausgewiesenen Flächen für zulässige Werbeanlagen nicht geändert worden.
Zur Ausräumung der Beanstandungsgründe werden die Textpassagen der Werbesatzung wie folgt geändert:
Beanstandungsgrund:
Zur Ermächtigungsgrundlage
Das Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen
Bauordnung ist vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 273). Der Aufführung der
Nummer des Gesetzes- und Verordnungsblattes bedarf es nicht.
Umsetzung:
Die Rechtsgrundlage wird entsprechend geändert. Der
geänderte Wortlaut ist kenntlich gemacht (Änderungen unterstrichen):
- § 81 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 der Brandenburgischen
Bauordnung (BbgBO) in der Neufassung vom 16.07.2003 (GVBl I S. 210), geändert
durch das Gesetz zur Änderung der BbgBO vom 09.10.2003 (GVBl. I S.
273)
Beanstandung:
zu § 1 Räumlicher Geltungsbereich:
Es besteht keine Identität des textlichen Geltungsbereichs
nach § 1 Abs. 1 mit der zeichnerischen Darstellung des Geltungsbereichs im
Übersichtsplan der Anlage 1 nach § 1 Abs. 2 der Satzung.
Umsetzung:
Der auf dem Übersichtsplan (Fassadenplan Anlage 1 zur
Satzung) dargestellte räumliche Geltungsbereich der Werbesatzung umfasst nun
auch die Vordächer der insgesamt drei Ausgänge der Bahnhofspassagen/des
Hauptbahnhofs. Die zeichnerische Darstellung ist um die genannten Bereiche
erweitert worden.
Beanstandung:
Zu § 2 Ort der Anbringung
Die Bezugnahme der Verweise „abweichend hiervon“ im
zweiten Absatz, Satz 2 und im dritten Absatz sind unklar.
Umsetzung:
In § 2 sind die genannten Sätze um die Formulierung „von der Darstellung auf den Fassadenplänen“ ergänzt worden. Der geänderte Wortlaut ist kenntlich gemacht (Änderungen unterstrichen):
Die Fassadenpläne sind als Anlagen 1 und 2 Bestandteil der
Satzung. Die in den Fassadenplänen eingetragenen Typenbezeichnungen der
zulässigen Werbeanlagen sind in einem Typen-Katalog differenziert (s. § 4).
Abweichend von der Darstellung auf den Fassadenplänen dürfen
Werbeanlagen auch auf den südlich des westlichen Teils des Bahnhofssüdkopfes
gelegenen Fassadenflächen des Wasserturms angebracht werden.
Abweichend von der Darstellung auf den Fassadenplänen
sind folgende weitere Werbeanlagen zulässig:
Beanstandung:
Zu § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Wechselwerbeanlage am
Westeingang der Bahnhofspassagen:
§ 3 Abs 1 Sätze 4 und 5 sind durch folgenden Satz zu
ersetzen:
„Die Anbringung eines Display-Bandes als Wechselwerbeanlage
ist am Westeingang der Bahnhofspassagen über dem Vordach des Eingangsbereichs
zulässig“
Umsetzung:
In § 3 Abs. 1 entfallen die Sätze 4 und 5 (Text durchgestrichen). Sie werden durch den o. g. Satz ersetzt. Der geänderte Wortlaut ist kenntlich gemacht (Änderungen unterstrichen):
Als Wechselwerbeanlage ist die Installation eines
Display-Bandes am Westeingang der Bahnhofspassagen über dem Vordach des
Eingangsbereichs mit Funktion für den Zeitraum der Veranstaltung, für die
geworben wird, zulässig.
Auf
dem Display-Band ist temporäre Werbung für kulturelle oder sportliche
Veranstaltungen, die außerhalb der Bahnhofspassagen stattfinden, gesondert
genehmigungspflichtig.
Die Anbringung eines Display-Bandes als
Wechselwerbeanlage ist am Westeingang der Bahnhofspassagen über dem Vordach des
Eingangsbereichs zulässig.
Beanstandung:
Zu § 4 Abs. 2 Werbeanlagen zur Ankündigung im
Bahnverkehr
Das Wort“ zeitlich“ vor „befristet“ ist zu streichen.
Allenfalls sollte eine Regelung zur zulässigen Dauer
der Anbringung getroffen werden.
Die Regelungen in § 4 Abs. 2,
„sofern sie den öffentlichen Verkehrsraum innerhalb des Gebäudes nicht
behindern“ werden durch die Satzungsermächtigung nicht gedeckt.
Umsetzung:
Die vorgeschlagene Formulierung wird in § 4 Abs. 2 wie folgt
übernommen. Der Text, der ersetzt wird, wird kenntlich gemacht (Text
durchgestrichen). Der geänderte Wortlaut ist kenntlich gemacht (Änderungen
unterstrichen):
1.
Zone I
In Zone I (Sondergebiet Bahnhofspassagen) dürfen
Werbeanlagen angebracht werden zur Ankündigung von Angeboten im Bahnverkehr
mit einer für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten befristeten Genehmigung,
sofern sie den öffentlichen Verkehrsraum innerhalb des Gebäudes nicht behindern
zur Ankündigung von Angeboten im Bahnverkehr bis zu einer Dauer von drei
Monaten angebracht werden
2. Zone
II
In Zone II (Sondergebiet Bahnhofsspange und -südkopf,
Wellendach und Wasserturm) dürfen Werbeanlagen angebracht werden:
a)
Ankündigungen
von Angeboten im Bahnverkehr mit einer für einen Zeitraum von bis zu drei
Monaten befristeten Genehmigung, sofern sie den öffentlichen Verkehrsraum
innerhalb des Gebäudes nicht behindern bis zu einer Dauer von drei
Monaten,
Beanstandung:
Zu § 5 Erlaubnispflicht sowie Anzeigepflicht für
befristete Werbeanlagen:
§ 5 Abs. 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
„Die Errichtung von Werbeanlagen, für die
Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 bestehen, bedarf der Erlaubnis der unteren
Bauaufsichtsbehörde.“
Absatz 2 ist zu streichen.
(späterer Vorschlag):
In Orientierung an § 81 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO könnte man
die Sätze 1 und 2 (weiter) zusammenfassen.
Umsetzung:
§ 5 wird geändert. Die Überschrift wird modifiziert. Der 2. Satz in Abs. 1 wird der 2. Absatz in § 5. Der 1. Absatz wird nach weiteren Erörterungen neu gefasst. Der geänderte Wortlaut ist kenntlich gemacht (Änderungen unterstrichen):
§ 5
Erlaubnispflicht sowie Anzeigepflicht für zeitlich befristete Werbeanlagen
Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet
werden dürfen und für
die Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 bestehen, bedürfen einer Erlaubnis
der unteren Bauaufsichtsbehörde.
Dies gilt nicht für Namens- und Firmenschilder, die flach an
der Wand anliegen und eine Größe von 0,2 m² je Schild nicht überschreiten.
Beanstandung:
Zu § 6 Ordnungswidrigkeiten:
Es wird vorgeschlagen, § 6 wie folgt zu fassen:
„Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 2 BbgBO
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis
Werbeanlagen anbringt oder abweichend von der erteilten Erlaubnis Werbeanlagen
anbringt oder gestaltet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
5.000 € geahndet werden.“
Umsetzung:
Dem Vorschlag folgend wird der 1. Absatz umformuliert und
teilweise ersetzt. Der ersetzte Text wird kenntlich gemacht (Text
durchgestrichen). Der geänderte Wortlaut ist kenntlich gemacht (Änderungen
unterstrichen). Mit dieser neuen Formulierung sind alle Tatbestände erfasst, so
dass sie nicht mehr einzeln aufgeführt werden müssen. Die Absätze 2 bis 4
entfallen deshalb. Absatz 5 wird zu Absatz 2:
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 79 Abs. 3 Nr. 2 BbgBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5
Satz 1 der Satzung ohne die erforderliche Erlaubnis Werbeanlagen anbringt oder
abweichend von der erteilten Erlaubnis Werbeanlagen anbringt oder gestaltet,
die entgegen § 2 dieser Satzung abweichend von den zugelassenen Flächen
andere, nicht zugelassene Flächen in Anspruch nehmen.
Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Empfehlung der Verwaltung
Entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung kann der Beschluss
zur Ausräumung der Beanstandungsgründe zur Werbesatzung der Landeshauptstadt
Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude gefasst
werden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch den
Beschluss zur Ausräumung der Beanstandungsgründe zur Werbesatzung der
Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden
Gebäude entstehen keine negativen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt
der Stadt Potsdam. Verpflichtungen für die Stadt, aus denen hieraus finanzielle
Investitionen zu tätigen wären, erwachsen aus dieser Satzung nicht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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