Beschlussvorlage - 04/SVV/0711

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam

 

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Erläuterung

Begründung:

 

 

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam

 

 

Die vorliegende Satzung basiert auf dem Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) in der seit 1.02.2004 geltenden Fassung. Die Änderung des KAG wurde durch das Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben notwendig. Der § 18 KAG regelt nun eine Übergangszeit bis zum 1.7.2004, in der die Kommunen die bisherigen Satzungen anzugleichen haben.

 

Der Mindestinhalt einer Abgabensatzung wird durch § 2 KAG bestimmt. Unter anderem sind der Abgabenschuldner zweifelsfrei zu benennen sowie der Beitragsmaßstab. Für den Bereich der Beiträge regelt § 8 KAG den Kreis der Beitragspflichtigen abschließend und der Satzungsgeber ist verpflichtet, diese Festlegungen in der Satzung analog zu übernehmen. Wird dieser Vorschrift nicht entsprochen, wäre die Satzung rechtswidrig.

 

In § 8 Abs. 2 Satz 5 hieß es bisher:

 

„Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung.......“

 

In der nun gültigen Fassung heißt es:

 

„......,wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides.......“

 

Dies wurde nun im § 8 der Straßenbaubeitragssatzung berücksichtigt.

 

Weiterhin lässt das neue KAG zu, dass bei der Festlegung des Beitragsmaßstabes eine Tiefenbegrenzung Berücksichtigung finden kann und dass Grundstücke im Außenbereich zum Beitrag herangezogen werden können. Auch dies wurde in der vorliegenden Satzung berücksichtigt. Dies auch unter dem Gesichtspunkt der Veränderung des Stadtgebietes und die Erweiterung durch ländlich geprägte Ortsteile. Hier wird insbesondere berücksichtigt, dass es übergroße Grundstücke, welche sowohl im Innen- wie im Außenbereich liegen, gibt und diese aufgrund der Gegebenheiten keiner Nutzung oder nur einer eingeschränkten Nutzung unterliegen (Feuchtwiesen, Ackerfläche usw.). Hier ist der wirtschaftliche Vorteil durch Straßenbaumaßnahmen regelmäßig geringer einzuschätzen bzw. auszuschließen.

 

 

Das KAG enthält seit 1.2.2004 eine gänzlich neue Regelung zum Kostenersatz für Grundstückszufahrten. Bisher wurden Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstückszufahrten auf Grundlage des Straßengesetzes abgerechnet. Dies führte regelmäßig zu Schwierigkeiten, da nur ein Erstattungsanspruch von Mehraufwendungen bestand. Nun wird in § 10a geregelt, dass die Kommunen Anspruch auf den Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen haben. Die Festlegungen des KAG zum Abgabenpflichtigen, zur Fälligkeit und zum Verwaltungsverfahren sind analog anzuwenden. Damit wird mehr Rechtssicherheit geschaffen.

 


Erläuterungen zu den wesentlichen Änderungen in der

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam

Aufgrund der Änderung des KAG mit Gesetz vom 17. Dezember 2003, muss die Straßen­baubeitragssatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 15. Juli 2003 fortgeschrieben wer­den. Folgende wesentliche Änderungen sind zu erwähnen:

-     Diese Satzung gilt für das gesamte Potsdamer Stadtgebiet, sodass mit Inkrafttreten die­ser Satzung auch in den durch die Gemeindegebietsreform neu hinzugekommenen Ortsteilen einheitliches Satzungsrecht herrscht.

-     Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des KAG durch das Gesetz vom 17. Dezem­ber 2003 die Möglichkeiten einer Tiefenbegrenzung als Reaktion auf die sehr restriktive Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg erweitert. Auf­grund der Besonderheiten der mit der Gemeindegebietsreform neu hinzugekommenen Ortsteile trägt die Satzung diesem Zustand Rechnung. In § 4 Abs. 1 a wird eine Tiefen­begrenzung (50 m) eingeführt. Mit der Einführung der Tiefenbegrenzungsregelung kor­respondiert eine geringfügige Anhebung des Faktors bei der Veranlagung der weder baulich noch gewerblich nutzbaren Grundstücke im Außenbereich (§ 4 Abs. 2 h).

-     § 11 der Satzung ist vollständig neu, da durch eine Ergänzung des KAG (§ 10 a KAG) eine satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung der Kostererstattung geschaffen werden muss.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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