Beschlussvorlage - 04/SVV/0711
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Tel. 2710
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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29.09.2004
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03.11.2004
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01.12.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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20.10.2004
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17.11.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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21.10.2004
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Erläuterung
Begründung:
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der
Landeshauptstadt Potsdam
Die
vorliegende Satzung basiert auf dem Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) in
der seit 1.02.2004 geltenden Fassung. Die Änderung des KAG wurde durch das
Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben notwendig. Der § 18
KAG regelt nun eine Übergangszeit bis zum 1.7.2004, in der die Kommunen die
bisherigen Satzungen anzugleichen haben.
Der
Mindestinhalt einer Abgabensatzung wird durch § 2 KAG bestimmt. Unter anderem
sind der Abgabenschuldner zweifelsfrei zu benennen sowie der Beitragsmaßstab.
Für den Bereich der Beiträge regelt § 8 KAG den Kreis der Beitragspflichtigen
abschließend und der Satzungsgeber ist verpflichtet, diese Festlegungen in der
Satzung analog zu übernehmen. Wird dieser Vorschrift nicht entsprochen, wäre
die Satzung rechtswidrig.
In § 8
Abs. 2 Satz 5 hieß es bisher:
„Die
Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der
Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung.......“
In der
nun gültigen Fassung heißt es:
„......,wenn
zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides.......“
Dies
wurde nun im § 8 der Straßenbaubeitragssatzung berücksichtigt.
Weiterhin
lässt das neue KAG zu, dass bei der Festlegung des Beitragsmaßstabes eine
Tiefenbegrenzung Berücksichtigung finden kann und dass Grundstücke im
Außenbereich zum Beitrag herangezogen werden können. Auch dies wurde in der
vorliegenden Satzung berücksichtigt. Dies auch unter dem Gesichtspunkt der
Veränderung des Stadtgebietes und die Erweiterung durch ländlich geprägte
Ortsteile. Hier wird insbesondere berücksichtigt, dass es übergroße
Grundstücke, welche sowohl im Innen- wie im Außenbereich liegen, gibt und diese
aufgrund der Gegebenheiten keiner Nutzung oder nur einer eingeschränkten
Nutzung unterliegen (Feuchtwiesen, Ackerfläche usw.). Hier ist der
wirtschaftliche Vorteil durch Straßenbaumaßnahmen regelmäßig geringer einzuschätzen
bzw. auszuschließen.
Das KAG
enthält seit 1.2.2004 eine gänzlich neue Regelung zum Kostenersatz für
Grundstückszufahrten. Bisher wurden Aufwendungen für die Herstellung und
Erneuerung von Grundstückszufahrten auf Grundlage des Straßengesetzes abgerechnet.
Dies führte regelmäßig zu Schwierigkeiten, da nur ein Erstattungsanspruch von
Mehraufwendungen bestand. Nun wird in § 10a geregelt, dass die Kommunen
Anspruch auf den Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen haben. Die Festlegungen
des KAG zum Abgabenpflichtigen, zur Fälligkeit und zum Verwaltungsverfahren
sind analog anzuwenden. Damit wird mehr Rechtssicherheit geschaffen.
Erläuterungen
zu den wesentlichen Änderungen in der
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz
für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam
Aufgrund der Änderung des KAG mit Gesetz vom
17. Dezember 2003, muss die Straßenbaubeitragssatzung der
Landeshauptstadt Potsdam vom 15. Juli 2003 fortgeschrieben werden.
Folgende wesentliche Änderungen sind zu erwähnen:
- Diese Satzung gilt für das
gesamte Potsdamer Stadtgebiet, sodass mit Inkrafttreten dieser
Satzung auch in den durch die Gemeindegebietsreform neu hinzugekommenen
Ortsteilen einheitliches Satzungsrecht herrscht.
- Der Gesetzgeber hat mit der
Änderung des KAG durch das Gesetz vom 17. Dezember 2003 die
Möglichkeiten einer Tiefenbegrenzung als Reaktion auf die sehr restriktive
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg erweitert.
Aufgrund der Besonderheiten der mit der
Gemeindegebietsreform neu hinzugekommenen Ortsteile trägt die
Satzung diesem Zustand Rechnung. In § 4 Abs. 1 a wird eine Tiefenbegrenzung
(50 m) eingeführt. Mit der Einführung der Tiefenbegrenzungsregelung korrespondiert
eine geringfügige Anhebung des Faktors bei der Veranlagung der weder baulich
noch gewerblich nutzbaren Grundstücke im Außenbereich (§ 4 Abs. 2 h).
- § 11 der Satzung ist
vollständig neu, da durch eine Ergänzung des KAG (§ 10 a KAG) eine satzungsrechtliche
Grundlage für die Erhebung der Kostererstattung geschaffen werden
muss.