Antrag - 04/SVV/0859

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Für die zukünftige Umlage der Straßenreinigungskosten wird folgendes Umlageverfahren eingeführt:

 

  1. Die städtischen Gesamtkosten werden nach Abzug des öffentlich zu tragenden Anteils von 25 %  zur Hälfte auf die Gesamtheit der Einwohner an einem Stichtag umgelegt (Einwohnergrundwert). Als Stichtag wird  der 31.12. des dem Gebührenjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgelegt. Der ermittelte Einwohnergrundwert gilt für die Geltungsdauer der jeweiligen Straßenreinigungsgebührensatzung.

 

  1. Die verbleibenden Kosten werden nach Reinigungsklassen und im Frontmeterverfahren auf die Grundstücke, für die eine Straßenreinigungspflicht besteht, umgelegt. Jedes Grundstück ist nur einmal in einer Reinigungsklasse zu belasten. Selbstreinigung ist nur bei Grundstücken mit nur einer Straßenfront, die der Reinigungsklasse 6 zugeordnet ist, zulässig.

 

  1. Bei Grundstücken mit Straßenfronten in unterschiedlichen Reinigungsklassen ist für die Gebührenberechnung der arithmetische (oder alternativ: der gewichtete) Mittelwert  der anzuwendenden Reinigungsklassen zu Grunde zu legen.

 

  1. Gebührenpflicht besteht für alle Grundstücke im Stadtgebiet.

 

Die Gebühren setzen sich zusammen:

Aus dem Anteil nach Einwohnergrundwert und dem Wert aus dem Frontmeterverfahren.

 

Die Gebühr nach Einwohnergrundwert ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der zum Stichtag auf dem Grundstück angemeldeten Personen mit dem Einwohnergrundwert. Für nichtwohnungsgebundene Nutzungen sind analog zur Abfallentsorgung Einwohnergleichwerte zu ermitteln.

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Erläuterung

Begründung:

 

Es wird davon ausgegangen , dass die Straßenreinigungsgebühr einen Doppelcharakter hat. Es werden nicht nur Leistungen entgolten, sondern es besteht auch eine Kostenbeteiligungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, unabhängig vom Grundstück alle gereinigten Straßen uneingeschränkt benutzen zu können (Benutzungsgebühr). Dem wird mit der Anwendung von zwei Umlegungsmaßstäben  statt bisher eines Umlegungsmaßstabes Rechnung getragen.

 

Es wird ferner berücksichtigt, dass mit der Übernahme von 25 % der Gesamtkosten durch die öffentliche Hand nicht ausreichend dem äußerst unterschiedlichen Grad der öffentlichen Inanspruchnahme Rechnung getragen wird. Mit dem Einwohnergrundwert wird der Kreis der in Anspruch genommenen erweitert und somit die Einzelbelastung verringert.

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