Antrag - 04/SVV/0859
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenreinigungsgebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Fraktion PDS
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.12.2004
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02.02.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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22.12.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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20.01.2005
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Für die zukünftige Umlage der Straßenreinigungskosten wird
folgendes Umlageverfahren eingeführt:
- Die städtischen Gesamtkosten
werden nach Abzug des öffentlich zu tragenden Anteils von 25 % zur Hälfte auf die Gesamtheit der
Einwohner an einem Stichtag umgelegt (Einwohnergrundwert). Als Stichtag
wird der 31.12. des dem
Gebührenjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgelegt. Der ermittelte
Einwohnergrundwert gilt für die Geltungsdauer der jeweiligen
Straßenreinigungsgebührensatzung.
- Die verbleibenden Kosten werden
nach Reinigungsklassen und im Frontmeterverfahren auf die Grundstücke, für
die eine Straßenreinigungspflicht besteht, umgelegt. Jedes Grundstück ist
nur einmal in einer Reinigungsklasse zu belasten. Selbstreinigung ist nur
bei Grundstücken mit nur einer Straßenfront, die der Reinigungsklasse 6
zugeordnet ist, zulässig.
- Bei Grundstücken mit Straßenfronten
in unterschiedlichen Reinigungsklassen ist für die Gebührenberechnung der
arithmetische (oder alternativ: der gewichtete) Mittelwert der anzuwendenden
Reinigungsklassen zu Grunde zu legen.
- Gebührenpflicht besteht für
alle Grundstücke im Stadtgebiet.
Die Gebühren setzen sich zusammen:
Aus dem Anteil nach Einwohnergrundwert und dem
Wert aus dem Frontmeterverfahren.
Die Gebühr nach Einwohnergrundwert ergibt sich aus der
Multiplikation der Anzahl der zum Stichtag auf dem Grundstück angemeldeten
Personen mit dem Einwohnergrundwert. Für nichtwohnungsgebundene Nutzungen sind
analog zur Abfallentsorgung Einwohnergleichwerte zu ermitteln.
Erläuterung
Begründung:
Es
wird davon ausgegangen , dass die Straßenreinigungsgebühr einen Doppelcharakter
hat. Es werden nicht nur Leistungen entgolten, sondern es besteht auch eine
Kostenbeteiligungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit, unabhängig vom
Grundstück alle gereinigten Straßen uneingeschränkt benutzen zu können
(Benutzungsgebühr). Dem wird mit der Anwendung von zwei Umlegungsmaßstäben statt bisher eines Umlegungsmaßstabes
Rechnung getragen.
Es wird ferner berücksichtigt, dass mit der Übernahme von 25 % der
Gesamtkosten durch die öffentliche Hand nicht ausreichend dem äußerst
unterschiedlichen Grad der öffentlichen Inanspruchnahme Rechnung getragen wird.
Mit dem Einwohnergrundwert wird der Kreis der in Anspruch genommenen erweitert
und somit die Einzelbelastung verringert.