Beschlussvorlage - 05/SVV/0126

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Das Abwägungsergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Trägerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 BauGB für den Bebauungsplan Nr.89 „Gewerbegebiet Gartenstraße - Ost“ wird gebilligt.

 

2.      Der Bebauungsplan Nr. 89 „Gewerbegebiet Gartenstraße - Ost“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

 

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Der Bebauungsplan Nr. 89 “Gewerbegebiet Gartenstraße Ost" umfasst eine Fläche von ca. 8,2 ha, die zum überwiegenden Teil innerhalb des Entwicklungsbereiches Babelsberg (Entwicklungssatzung veröffentlicht im Amtsblatt vom 19.04.1996) liegen.

 

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde durch die Stadtverordnetenversammlung am 13.09.2000 gefasst. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde im Oktober 2001, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Februar / März 2002 durchgeführt.

 

Ziel der Planung ist es, gewerbliche und Mischbauflächen zu entwickeln und zu sichern. Die ungegliederte städtebauliche Situation soll geordnet werden.

 

Durch die vorgebrachten Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden teilweise Änderungen in den Plan eingearbeitet, die Begründung überarbeitet und um Informationen ergänzt.

 

Die Festsetzungen zum Immissionsschutz wurden auf Grund einer schalltechnischen Untersuchung vom Juni 2002 erweitert. Die Pflanzfestsetzungen wurden überarbeitet.

 

Da das Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 13.09.2000 durchgeführt wird, musste gemäß § 25 (2) Ziffer 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung betrachtet werden, ob eine UVP-Vorprüfungspflicht besteht. Diese Pflicht besteht gemäß UVP-Gesetz nicht.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Bebauungsplan dient der Schaffung von Baurechten. Unmittelbare Kosten entstehen durch seine Festsetzungen nicht. Mittelbare Kosten können dann entstehen, wenn die Stadtverwaltung die durch den Bebauungsplan geschaffenen Baurechte ausnutzt und Mittel zur Verwirklichung von Projekten in den Haushalt der Stadt Potsdam einstellt.

 

Die Finanzierung des Bebauungsplans erfolgt durch den treuhänderischen Entwicklungsträger aus dem Treuhandvermögen.

 

 

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Anlagen

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